Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2008, Az. 5 StR 597/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5736

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 6. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. Februar 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil der [X.] beim dem [X.] vom 20. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Ange-klagten betrifft. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] bei dem [X.] zu-rückverwiesen. [X.]e
Die [X.] hat den Angeklagten und den Nichtrevidenten [X.]wegen —gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit ge-meinschaftlicher Freiheitsentziehungfi schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten er-kannt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Ver-fahrensrüge Erfolg. 1 1. Das [X.] hat sich im Wesentlichen aufgrund des Geständ-nisses des [X.]davon überzeugt, dass der Angeklagte Initiator und [X.] eines am 4. Dezember 2006 ausgeführten Raubüberfalls auf eine Spie-lothek in [X.] gewesen ist. Dabei hat das [X.] widersprüch-liche Äußerungen des [X.]

zur Aufklärung der Tat [X.] auch im [X.] mit der Zahlung einer Belohnung [X.] gewürdigt ([X.] bis 17) und eine Bestätigung eines Teils der Angaben [X.]

s in der Aussage des 2 - 3 - Zeugen [X.] gefunden, der —in seiner zweiten Vernehmung vor der Kam-mer die Treffen mit dem Angeklagten [X.]

und dem [X.]in dem [X.]bestätigt hat ebenso wie die Vereinbarung eines Termins mit dem Büro des Zeugen F. fi ([X.]). 2. Die Revision macht in ihrer darauf bezogenen Verfahrensrüge zu Recht geltend, dass es sich bei dieser —zweiten Vernehmung vor der [X.] um eine audiovisuelle Zeugenvernehmung gehandelt hat, die indes [X.] die gemäß § 247a Satz 1 StPO gebotene Anordnung durch die [X.] vorgenommen worden ist. Dies begründet vorliegend die Revision (§ 337 Abs. 1 StPO). 3 4 a) Die Rüge ist zulässig erhoben (vgl. BGHR StPO § 247a [X.]). Den zur Ergänzung der Verfahrensrüge hier he-ranzuziehenden Urteilsausführungen (vgl. [X.], StPO 50. Aufl. § 344 [X.]. 21 m.w.[X.]) ist zu entnehmen, dass das [X.] die Aussage des Zeugen [X.] aus dessen audiovisueller Vernehmung verwertet hat ([X.]). Die Vorschriften der § 247a Satz 2 und § 336 Satz 2 StPO stehen der Zulässigkeit der Verfahrensrüge nicht entgegen, wenn [X.] wie hier [X.] geltend gemacht wird, dass kein Beschluss zur audiovisuellen Zeugenvernehmung gefasst worden ist (vgl. BGHSt 45, 188, 197; BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexu-aldelikte 4). 5 b) Das Fehlen des Gerichtsbeschlusses gemäß § 247a Satz 1 StPO begründet vorliegend die Revision. Es ist für den Senat nicht erkennbar, ob die Voraussetzungen des § 247a StPO vorgelegen haben (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 4; [X.] in [X.]. § 247a [X.]. 24). Insbesondere liegen die Voraussetzungen der durch die Vorschrift des § 251 Abs. 2 Nr. 3 StPO eröffneten Anwendungsvariante nicht vor. Der Angeklagte hat der Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung nicht zugestimmt ([X.] - 4 - Rechtsanwalt R.

S. 2). Damit kann nicht ausgeschlossen wer-den, dass bei gerichtlicher Überprüfung der dem im weiteren Sinn in die [X.] verwickelten Zeugen hier amtsärztlich bescheinigten bloßen —situ-ativen Sozialangststörungfi ([X.]) keine audiovisuelle Vernehmung ange-ordnet worden wäre und dass ein rechtsfehlerfreies Verfahren zu einem an-deren Ergebnis geführt hätte (vgl. [X.] aaO § 337 [X.]. 38). Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. 3. Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich auf [X.] hin: 7 Widersprüche zwischen den Aussagen des Mittäters und des [X.]zur Aufklärung der Tat sind [X.] zumal vor dem Hintergrund der auch von dem zur Tatzeit rauschgiftabhängigen Nichtrevidenten erheischten Be-lohnung [X.] für die Glaubhaftigkeitsprüfung wesentlich. Sie bedürfen deshalb näherer Bewertung (vgl. [X.], 243). 8 9 Es wird bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben durch den Mittäter [X.] auch im Falle übereinstimmender Tatschilderung durch das Tatopfer [X.] der Gesichtspunkt zu bedenken sein, dass der Mittäter inso-weit lediglich selbsterlebtes Tatgeschehen bekundet, aus dem sich für die Mitwirkung eines bestimmten Mittäters regelmäßig keine glaubhaftigkeits-steigernden Umstände ergeben (vgl. [X.], 294 m.w.[X.]). Soweit die [X.] bisher eine den Angeklagten eher ent-lastende Aussage des [X.] mit unsicheren Angaben des Mitangeklag-ten zu Lasten des Angeklagten relativiert hat ([X.]), dürfte sie sich in ihrer Beweisführung von der gebotenen sicheren Tatsachengrundlage ent-fernt haben (vgl. [X.], 235). In der neuen Beweiswürdigung wird es auch erforderlich sein, die Qualitätsmängel der Aussage des [X.] - 5 - ten in einer Gesamtschau zu bewerten (vgl. [X.], 505, 512 m.w.[X.]). [X.]Raum [X.] Jäger

Meta

5 StR 597/07

06.02.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2008, Az. 5 StR 597/07 (REWIS RS 2008, 5736)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5736

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