Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2006, Az. 1 StR 120/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3837

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[X.]/06 vom 26. April 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. April 2006 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten durch Urteil vom 12. August 2005, einem Freitag, wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Durch Beschluss vom 4. Januar 2006 hat es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil das [X.] nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. Der Angeklagte hatte aus der Untersu-chungshaftanstalt mit Schreiben vom 15. August 2005, einem Montag, selbst gegen das Urteil Revision eingelegt. Dieses [X.] war mit [X.] versehen und auch richtig an das [X.] adressiert. Jedoch hatte der Angeklagte dieses Schreiben in einen Briefumschlag mit zwei Privatbriefen in den üblichen —[X.] für abgehende Briefefi gesteckt und den [X.] [X.] fälschlicherweise ausdrücklich an das Amtsge-richt [X.] adressiert. Der [X.] war am 18. August 2005, einem Donnerstag, beim Amtsgericht eingegangen und ungeöffnet an das für die [X.] zuständige [X.] weitergeleitet worden, wo der [X.] am 22. August 2005, einem Montag, somit verspätet, eingegangen war. 1 - 3 - Der Antrag auf Entscheidung des [X.] ist rechtzeitig ge-stellt, aber nicht begründet. Das [X.] hat die Revision des Angeklagten gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil vom 12. August 2005 zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte das Rechtsmittel nicht in-nerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt hat. Die [X.] begann mit der Verkündung des angefochtenen Urteils und endete mit dem 19. August 2005. Innerhalb dieser Frist ging eine Revisionserklärung nicht ein. 2 Das Schreiben des Angeklagten vom 31. Januar 2006 könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil die Säumnis allein auf dem Verschulden des Angeklagten, nicht auf dem seiner Verteidigerin, beruhte. 3 Im Übrigen hat der Senat das angefochtene Urteil vorsorglich einer mate-riellrechtlichen Nachprüfung unterzogen und keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt. 4 - 4 - Der Antrag des [X.] auf Bestellung eines Beistands ist gegens-tandslos; die durch Beschluss des [X.]s vom 27. Mai 2005 angeordnete [X.] wirkt auch für das Revisionsverfahren fort. 5 Nack Boetticher Hebenstreit Elf [X.]

Meta

1 StR 120/06

26.04.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2006, Az. 1 StR 120/06 (REWIS RS 2006, 3837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3837

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