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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafverfahren: Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags bei schuldhafter Versäumung des Revisionseinlegungsfrist
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 1. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unbegründet verworfen.
Das [X.] hat den Angeklagten durch Urteil vom 1. Juni 2012 wegen bandenmäßigen Betrugs in sieben Fällen, davon in einem Fall in 35 tateinheitlichen Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit einem auf den 6. Juni 2012 datierten, beim [X.] am 13. Juni 2012 eingegangenen Schreiben Revision eingelegt. Mit Beschluss vom 14. Juni 2012, dem früheren Verteidiger Rechtsanwalt B. zugestellt am 18. Juni 2012, hat das [X.] die Revision gemäß § 346 Abs. 1 [X.] als unzulässig, weil verspätet, verworfen. Mit Schreiben vom 22. Juni 2012 hat der frühere Verteidiger Rechtsanwalt [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der [X.]sfrist beantragt und Revision eingelegt. Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 hat er die Entscheidung des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 [X.] gegen den Beschluss des [X.]s vom 14. Juni 2012 beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Angeklagte den früheren Mitverteidiger Rechtsanwalt B. mit Schreiben vom 4. Juni 2012 beauftragt habe, Revision einzulegen. Dieses Schreiben sei Rechtsanwalt B. nicht zugegangen. Der Angeklagte habe seine selbst unter dem 6. Juni 2012 verfasste [X.] am 7. Juni 2012 in der [X.] der [X.] ausgehändigt. Zur Glaubhaftmachung hat er eine entsprechende eidesstattliche Versicherung des Angeklagten sowie eine eidesstattliche Versicherung von Rechtsanwalt B. , dass er keinen Brief des Angeklagten mit einer Bitte um [X.] erhalten habe, vorgelegt.
Die Anträge bleiben erfolglos.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Der Angeklagte hat zwar behauptet, bereits am 7. Juni 2012, also einen Tag vor Fristablauf, den Brief vom 6. Juni 2012 in der Justizvollzugsanstalt in einem [X.] für abgehende Briefe zur Post gegeben zu haben. Er hat aber diese zur Begründung seines Antrags maßgebliche Tatsache entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist seine Behauptung durch die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 26. Juni 2012 widerlegt, wonach sich die [X.]am 7. Juni 2012 nicht im Dienst befand und am Feiertag von Gefangenen keine Briefpost entgegengenommen wird. Dies steht in Einklang mit der vom Gefangenen selbst auszufüllenden Datumsangabe „8/6/12“ auf dem [X.] für abgehende Briefe. Durch die Abgabe des Briefes erst am Tage des Fristablaufs hat der Angeklagte die Frist schuldhaft versäumt (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Mai 1997 – 1 [X.], [X.]R [X.] § 44 Verschulden 4). Ebenso wenig hat der Angeklagte die Absendung eines Briefes mit einem Auftrag zur [X.] an seinen Verteidiger am 4. Juni 2012 glaubhaft gemacht (vgl. [X.], [X.], 55. Aufl., § 45 Rn. 9 mwN).
Soweit die neue Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin M. -H. , ein Verschulden der früheren Verteidiger darin sieht, dass sie den Angeklagten erst am 22. Juni 2012 in der Justizvollzugsanstalt besucht haben, ist der Vortrag verspätet (vgl. [X.] aaO Rn. 5). Im Übrigen würde dadurch das eigene Verschulden des Angeklagten, seine Verteidiger nicht rechtzeitig mit der [X.] beauftragt zu haben, nicht beseitigt (vgl. [X.] aaO § 44 Rn. 12b).
2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 [X.] ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Frist zur Einlegung der Revision gegen das am 1. Juni 2012 in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil endete am 8. Juni 2012 (§ 341 Abs. 1 [X.]). Das [X.] hat daher das am 13. Juni 2012 eingegangene Rechtsmittel des Angeklagten zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 [X.] als unzulässig verworfen. Der vom Verteidiger unter dem 22. Juni 2012 eingelegten Revision kommt daneben keine eigenständige Bedeutung als [X.] zu, weil ein Rechtsmittel bereits mit Schreiben vom 6. Juni 2012 eingelegt war und hierüber das [X.] durch den angefochtenen Beschluss vom 14. Juni 2012 entschieden hat (vgl. [X.], Beschluss vom 3. November 2009 – 3 [X.] Rn. 3).
Mutzbauer Roggenbuck [X.]
[X.]
Meta
22.08.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Bochum, 1. Juni 2012, Az: II-6 KLs 35 Js 154/10 - 37/11
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2012, Az. 4 StR 299/12 (REWIS RS 2012, 3707)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3707
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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