Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2008, Az. 2 StR 500/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 472

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[X.]/08 vom 3. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2008 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Beschluss des [X.] vom 15. September 2008 wird aufgehoben. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen durch seinen damaligen Wahlverteidiger, Rechtsanwalt [X.] , fristgerecht eingelegte Revision hat das [X.] durch Beschluss vom 15. September 2008 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revision nicht begründet wurde. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seiner "Beschwerde" vom 25. September 2008 sowie einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Revisionsbegründung. 1 Der [X.] hat hierzu ausgeführt: 2 "Am 11. August 2008 hat das [X.] das Urteil an Rechtsanwalt [X.] zugestellt. Mit Beschluss vom 15. September 2008 hat das [X.] die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil eine Revisionsbegründung nicht rechtzeitig eingegangen sei. Auf - 3 - den am 18. September 2008 an Rechtsanwalt [X.] zugestellten Beschluss hat am 25. September 2008 Rechtsanwalt [X.]als neuer Verteidiger des Angeklagten 'Beschwerde' eingelegt und Wiedereinsetzung in die Frist zur Revisionsbegründung beantragt. Eine Vollmacht von Rechtsan-walt [X.] befindet sich nicht bei den Akten. Der Angeklagte hat diese in der Hauptverhandlung auch nicht zu Protokoll erklärt. Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als Antrag auf Ent-scheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) auszulegen. Es wird zur Aufhebung des Beschlusses des [X.]s führen. Denn die [X.] wurde nicht in Lauf gesetzt. Die Zustellung an den früheren Verteidiger ist unwirksam, da sich seine Vollmacht nicht bei den Akten befindet (§ 145a Abs. 1 StPO). Das bloße Auftreten des [X.] in der Hauptverhandlung ohne schriftliche Erteilung der [X.] zu den Akten genügt nicht den Anforderungen an eine [X.] (vgl. BGHR StPO § 145a Vollmacht 1, Auftreten in der Hauptverhandlung). Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung bedarf es nicht. Dieser ist gegenstandslos." Dem schließt sich der Senat an. 3 [X.] Fischer Roggenbuck Cierniak [X.]

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2 StR 500/08

03.12.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2008, Az. 2 StR 500/08 (REWIS RS 2008, 472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 472

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