Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2007, Az. 1 StR 98/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4541

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[X.]/07 vom 27. März 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. März 2007 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. September 2006 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten am 29. September 2006 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Im [X.] an die Urteilsverkün-dung und nach qualifizierter Belehrung hat der Angeklagte auf Rechtsmittel ge-gen das Urteil verzichtet. Gleichwohl hat er am 4. Oktober 2006 Revision einge-legt. Mit weiterem Schreiben vom 11. Dezember 2006, eingegangen am 12. Dezember 2006, hat der Angeklagte überdies Wiedereinsetzung in den [X.] Stand beantragt, weil er von seinem Verteidiger arglistig über den [X.] getäuscht worden sei, dass er —auf jeden Fall die [X.] bekommen würdefi. 1 Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er wirksam auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Sein Antrag auf Wiedereinsetzung bleibt daher ebenfalls ohne Erfolg. 2 - 3 - Der [X.] hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausge-führt: 3 —Ausweislich des [X.]s vom 29. September 2006 hat der Angeklagte im [X.] an die Urteilsverkündung und nach qualifizierter Rechtsmittelbelehrung durch ausdrückliche Erklärung auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet ([X.] Bl. 806 d.A.). Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 [X.] teil, weil sie gemäß § 273 Abs. 3 [X.] vorgelesen und genehmigt wurde. Der Rechtsmittelverzicht ist damit wirksam zustande gekommen ([X.] [X.], 1440, 1446). Er ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar ([X.]St 45, 51, 53; [X.] NStZ-RR 2002, 114; [X.] NJW 2002, 1436; [X.], [X.], 5. Aufl., § 302 Rdn. 15). Ein Fall, in dem ausnahmsweise die Unwirksamkeit des von dem Ange-klagten erklärten Rechtsmittelverzichts angenommen werden könnte (siehe etwa [X.]St 45, 51, 53; [X.], a.a.[X.], § 302 Rdn. 13 und 15), liegt nicht vor. Insbesondere bestehen an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten und damit an seiner Fähigkeit, wirksam Prozesshandlungen vorzunehmen, keine Zweifel. Ausweislich der dienstlichen Stellungnah-me des staatsanwaltschaftlichen [X.] vom 19. Januar 2007 ([X.] Bl. 892f. d.A.) konnte der Angeklagte der viertägigen [X.] jederzeit folgen. Er war stets in der Lage, an ihn gerichtete Fragen zu erfassen und zu beantworten. Aber auch Tatsachen, die auf eine unzulässige Beeinflussung des Angeklagten durch andere Verfah-rensbeteiligte in Bezug auf den Rechtsmittelverzicht schließen ließen, sind nicht ersichtlich. - 4 - Insbesondere hat die vormalige Pflichtverteidigerin des Angeklagten, Rechtsanwältin [X.], in ihrem [X.] vom [X.] 2006 ([X.] Bl. 873 d.A.) vorgetragen, dass alle Prozesshandlungen ausführlich mit dem Angeklagten besprochen worden und von seinem Einverständnis gedeckt gewesen seien. Auch die Entscheidung, auf Rechtsmittel zu verzichten, habe der Angeklagte selbst getroffen. Aus dem [X.] ([X.] Bl. 806 d.A.) und der dienstli-chen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (890f. d.A.) ergibt sich schließlich, dass der Angeklagte nach der qualifizierten Rechtsmittelbe-lehrung im Rahmen einer etwa zehnminütigen Verfahrensunterbrechung die Gelegenheit hatte, sich mit seiner Verteidigerin zu beraten. Ein über-eilter Rechmittelverzicht kann mithin auch aus diesem Grund ausge-schlossen werden. Die am 4. Oktober 2006 eingelegte Revision des Beschwerdeführers richtet sich somit gegen ein rechtskräftiges Urteil und ist gemäß § 349 Abs. 1 [X.] als unzulässig zu verwerfen.fi - 5 - Dem schließt sich der Senat an. 4 Für ein weiteres Zuwarten hinsichtlich der Entscheidung über die [X.] bestand keine Veranlassung. 5 [X.]Wahl Kolz Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 98/07

27.03.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2007, Az. 1 StR 98/07 (REWIS RS 2007, 4541)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4541

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