Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 339/07 vom
2. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Zu der sachlichrechtlichen Beanstandung im Zusammenhang mit der [X.] von Blutspuren zum Tatopfer bemerkt der [X.] ergänzend: Es kann offen bleiben, ob angesichts der wissenschaftlichen Entwicklung der DNA-Analyse in den vergangenen 15 Jahren an der Entscheidung [X.], 320 festzuhalten ist, soweit in ihr gefordert wird, der Tatrichter habe im Urteil die Daten-basis als Grundlage der wissenschaftlichen Schlussfolgerungen des Sachverständi-gen mitzuteilen ([X.], 320, 322). Unter den konkreten Umständen - es ging um die Feststellung, ob in einer Wohnung gefundene Blutspuren der vermissten Woh-nungsinhaberin zuzuordnen seien - reichte die Mitteilung, dass eine Übereinstim-mung in 8 Merkmalssystemen und [X.] vorlag, für die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils aus. [X.]
von Lienen
[X.]
Meta
02.10.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2007, Az. 3 StR 339/07 (REWIS RS 2007, 1669)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1669
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.