Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2010, Az. 1 StR 520/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1736

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 520/10 vom 3. November 2010 [X.]St: ja [X.]R: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StPO § 261 Zum Beweiswert einer kombinierten Analyse von [X.]-DNA und [X.]. [X.], Beschluss vom 3. November 2010 - 1 StR 520/10 - [X.] in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 3. November 2010 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. April 2010 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Der Angeklagte war vom [X.] vom Vorwurf einer im Jahr 1990 begangenen Vergewaltigung einer ihm unbekannten 75 Jahre alten Frau und des anschließend zu deren Nachteil versuchten [X.] zunächst freigesprochen worden, weil sich die Kammer von seiner Täterschaft nicht hatte überzeugen können. Dieses Urteil hatte der Senat auf die staatsan-waltschaftliche Revision aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen ([X.], Urteil vom 26. Mai 2009 - 1 StR 597/08, [X.]St 54, 15). Dieses hat den Angeklagten nunmehr we-gen der ihm zur Last gelegten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den in der [X.] vom 6. Oktober 2010 dargelegten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend hierzu bemerkt der Senat: 1 - 3 - Die von der Revision im Wesentlichen angegriffene Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei. Insbesondere hat das insofern durch mehrere Sachverständige beratene [X.] die Ergebnisse der durchgeführten [X.] zutreffend bewertet. Diese bezogen sich auf zwei an der Unterhose bzw. an den Strümpfen des Opfers sichergestellte Fremdschamhaare. Nach der [X.] stammte die aus der Wurzel eines Haares gewonnene [X.]-DNA, d.h. die im [X.] der menschlichen Zelle vorhandene Erbsubstanz, [X.] wahrscheinli-cher vom Angeklagten als von einer anderen Person. 2 Da das zweite Haar keine Wurzel mehr aufwies, konnte insofern nur die außerhalb des [X.]s in den Mitochondrien enthaltende DNA (sog. mito-chondriale DNA [mtDNA]; vgl. [X.] aaO) untersucht werden. Insoweit ergab sich, dass diese - sowie ebenso die aus dem anderen Haar gewonnene - mtDNA 4.591 Mal wahrscheinlicher vom Angeklagten stammte als von einer anderen nicht über die mütterliche Linie mit ihm verwandten Person mit zufällig derselben Sequenz. Zur Bestimmung dieser Wahrscheinlichkeit durfte entgegen der Ansicht der Revision auf die nach wissenschaftlichen Maßstäben geführte [X.] Datenbank [X.] zurückgegriffen werden. Denn in diese finden für die forensische Verwendung nur randomisierte Einzelproben Eingang, d.h. solche, die bereits auf der Basis von Populationsstudien erhoben worden sind, so dass die Datenbank einen repräsentativen Querschnitt der in [X.] [X.] mtDNA-Sequenzen enthält. 3 Insofern ebenfalls sachverständig beraten durfte das [X.] zudem zu der Einschätzung gelangen, dass die genannten Untersuchungsergebnisse der beiden unterschiedlichen Arten von Erbsubstanzen ([X.]) im Sinne der Produktregel dergestalt voneinander unabhängig sind (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 239/92, [X.]St 38, 320, 323; Beschluss vom 5. Februar 1992 - 5 [X.], [X.], 601, 602), dass sie als Faktoren 4 - 4 - miteinander kombiniert werden können. Es konnte daher im Rahmen seiner Beweiswürdigung als gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Angeklagten [X.], dass die sichergestellten Schamhaare im Ergebnis 4.59[X.] wahr-scheinlicher von diesem stammen als von einer anderen, nicht über die mütter-liche Linie mit ihm verwandten Person. VRi[X.] Nack ist wegen Wahl [X.] an der Unterschrift gehindert. Wahl Jäger [X.]

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1 StR 520/10

03.11.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2010, Az. 1 StR 520/10 (REWIS RS 2010, 1736)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1736

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