Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.07.2013, Az. XI R 8/12

11. Senat | REWIS RS 2013, 3872

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Gegenstand

Zum Monatsprinzip bei der Kindergeldberechtigung von auf Antrag unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen


Leitsatz

NV: Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht nur für die Monate, in denen der Steuerpflichtige --seine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG vorausgesetzt-- inländische Einkünfte i.S. des § 49 erzielt hat (Anschluss an BFH-Urteile vom 24. Oktober 2012 V R 43/11, BFHE 239, 327, DStR 2013, 449; vom 18. April 2013 VI R 70/11, BFH/NV 2013, 1554; vom 18. Juli 2013 III R 59/11, BFHE 242, 228, DStRE 2014, 3).

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), dessen Familienwohnsitz sich in [[[X.].].] befindet, meldete im April 2008 einen inländischen Wohnsitz in [[X.].] an. Das von ihm angegebene [X.]inzugsdatum war der im April 2008. Die in [[[X.].].] ansässige Arbeitgeberin des vom März 2008 bis zum Mai 2009 ununterbrochen beschäftigten [[X.].] behielt für 2008 und 2009 Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag ein.

2

Das [[X.].] veranlagte den Kläger unter dessen [[X.].] Anschrift mit [X.]inkommensteuerbescheid für 2008 vom 3. September 2009 zur [X.]inkommensteuer.

3

Im [[X.].]anuar 2010 beantragte der Kläger bei der früheren Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) Kindergeld für seine 1989, 1991 und 1994 geborenen Kinder K, [[X.].] und B. [X.]r gab an, dass er von März 2008 bis Mai 2009 am Beschäftigungsort [[X.].] mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ohne inländische Sozialversicherung "unselbständig" erwerbstätig gewesen sei. Seinem Antrag waren die Formulare [X.] 402 und [X.]rklärungen zu den [X.]inkünften und Bezügen eines über 18 [[X.].]ahre alten Kindes beigefügt.

4

Die Familienkasse lehnte mit [X.] vom 26. [[X.].]anuar 2010 den Antrag des [[X.].] mit der Begründung ab, dass ein Kindergeldanspruch nicht bestehe, weil der Kläger in [X.] nicht sozialversicherungspflichtig gewesen sei.

5

Mit seinem hiergegen eingelegten [X.]inspruch machte der Kläger geltend, dass ein Anspruch auf Kindergeld nicht nur für den Zeitraum bestehe, in dem er in [X.] einer [X.]rwerbstätigkeit nachgegangen sei. [X.]r könne, da seine unbeschränkte [X.]inkommensteuerpflicht aus § 1 Abs. 3 des [X.]inkommensteuergesetzes ([X.]StG) folge, Kindergeld für jedes volle Kalenderjahr, für das die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 [X.]StG gegeben seien, beanspruchen. [X.]r wies ferner darauf hin, dass die Voraussetzungen für Familienleistungen in [[[X.].].] nicht erfüllt gewesen seien und ein konkurrierender Anspruch mithin nicht bestanden habe.

6

Die Familienkasse half dem [X.]inspruch des [[X.].] insoweit ab, als sie mit [X.] vom 28. [[X.].]uni 2010 zunächst Kindergeld einschließlich des für 2009 zu gewährenden [X.]inmalbetrags in Höhe von 100 € je Kind für die Kinder K und B für den Zeitraum von März 2008 bis Mai 2009 und für das Kind [[X.].] für den Zeitraum von März 2008 bis [[X.].]anuar 2009 festsetzte. Mit Änderungsbescheid vom 30. [[X.].]uni 2010 gewährte sie sodann Kindergeld für das Kind [[X.].] auch für den Zeitraum von Februar 2009 bis Mai 2009. Den weitergehenden [X.]inspruch wies die Familienkasse mit [X.]inspruchsentscheidung vom 1. [[X.].]uli 2010 als unbegründet zurück.

7

Die Klage, mit der der Kläger darüber hinaus weiteres Kindergeld in Höhe von … € für die [[X.].]ahre 2008 und 2009 begehrte, hatte keinen [X.]rfolg.

8

Das Finanzgericht ([X.]) führte im Wesentlichen aus, für die Gewährung von Kindergeld für weitere Monate der [[X.].]ahre 2008 und 2009 über den von der Familienkasse bereits berücksichtigten Zeitraum von März 2008 bis Mai 2009 hinaus fehle es an einem Anspruch des [[X.].].

9

Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.]StG, wonach derjenige für Kinder i.S. des § 63 [X.]StG Kindergeld beanspruchen könne, der im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, seien nur für den Zeitraum von März 2008 bis Mai 2009 erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereits vor Beginn seines Dienstverhältnisses im März 2008 einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe, lägen nicht vor. Der Kläger habe auch keinen Nachweis für das Fortbestehen eines inländischen Wohnsitzes über das [X.]nde seiner Beschäftigung im Mai 2009 hinaus, vorgelegt.

Der Antrag des [[X.].], i.S. des § 1 Abs. 3 [X.]StG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt zu werden, begründe nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b [X.]StG keinen Anspruch auf Kindergeld für Zeiträume eines [[X.].]ahres, in denen er keine inländischen [X.]inkünfte i.S. des § 49 [X.]StG erzielt habe. Das kindergeldrechtliche Monatsprinzip gebiete es, die unbeschränkte [X.]inkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 [X.]StG, auch wenn sie steuerlich zu einer Veranlagung für ein Kalenderjahr führe, für Zwecke des Kindergelds auf den Zeitraum des Bezugs inländischer [X.]inkünfte zu begrenzen.

Das Urteil ist in [X.]ntscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1282 veröffentlicht.

Der Kläger stützt seine vom [X.] wegen grundsätzlicher Bedeutung und Rechtsfortbildung zugelassene Revision auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

[X.]r rügt eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das [X.] und bringt vor, es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände die Vorinstanz meine, weitere [X.]inkünfte i.S. des § 49 [X.]StG außerhalb der Beschäftigungszeiten ausschließen zu können. Das [X.] habe nicht festgestellt, dass er, der Kläger, außerhalb dieses Zeitraumes keine derartigen [X.]inkünfte erzielt habe.

Die Ansicht des [X.], wonach er, der Kläger, lediglich in den Zeiträumen seiner inländischen Beschäftigung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i.S. des § 1 Abs. 3 [X.]StG gelte, weshalb er nur in diesen Zeiträumen nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b [X.]StG anspruchsberechtigt sei, sei rechtsfehlerhaft. Die in § 1 Abs. 3 [X.]StG getroffene Formulierung "soweit" beinhalte allein eine partielle Behandlung der im Inland erzielten [X.]inkünfte. [X.]ine zeitliche [X.]inschränkung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 [X.]StG auf den konkreten Zeitraum der [X.]rzielung inländischer [X.]inkünfte sei damit nicht verbunden.

[X.]s sei entgegen der Ansicht des [X.] auch nicht möglich, allein auf die Monate der [X.]rzielung inländischer [X.]inkünfte abzustellen. Die [X.]inkommensteuerbescheide nach § 1 Abs. 3 [X.]StG führten die konkreten Zeiträume, in denen jeweils die der Besteuerung zugrunde gelegten [X.]inkünfte erzielt worden seien, nicht explizit auf. Auch seien in den Vordrucken --insbesondere des Vordrucks [X.]U/[X.]WR-- solche monatlichen Informationen nicht enthalten. Die Prüfung und Bewertung einkommensteuerrechtlicher Sachverhalte würde, abgesehen davon, dass die [X.]inholung der erforderlichen Informationen derzeit nicht möglich sei, zudem zu einem nach Ansicht des Gesetzgebers zu vermeidenden Verwaltungsmehraufwand führen.

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung und den [X.] vom 26. [[X.].]anuar 2010 in Gestalt der hierzu ergangenen [X.]inspruchsentscheidung vom 1. [[X.].]uli 2010 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, für die Kinder [[X.].], K und B für die verbleibenden streitigen Monate der [[X.].]ahre 2008 und 2009 über die [X.] vom 28. [[X.].]uni 2010 und 30. [[X.].]uni 2010 hinaus weiteres Kindergeld in Höhe von … € festzusetzen.

Die Familienkasse hat im Revisionsverfahren weder einen Antrag gestellt noch eine Stellungnahme in der Sache abgegeben.

Entscheidungsgründe

II. Im Streitfall hat zum 1. Mai 2013 ein gesetzlicher [X.] stattgefunden; Beklagte und Revisionsbeklagte ist nunmehr die Familienkasse … (vgl. z.B. Urteile des [X.] --[X.]-- vom 22. August 2007 [X.], [X.], 533, [X.], 109; vom 16. Mai 2013 III R 8/11, [X.], 511, [X.], 1040, Rz 11; vom 28. Mai 2013 XI R 38/11, juris, Rz 14). Das Rubrum des Verfahrens ist deshalb zu ändern.

III.

Die Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

Das [X.] hat zwar zu Recht entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Kindergeld nur für diejenigen Kalendermonate zusteht, in denen er im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Einkünfte i.S. von § 1 Abs. 3 i.V.m. § 49 EStG erzielt hat. Die Feststellungen der Vorinstanz reichen aber nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob der Kläger für die [X.] und 2009 nach § 1 Abs. 3 EStG zur Einkommensteuer veranlagt worden ist und in welchen Monaten der Kläger seine inländischen Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt hat.

1. Der Kläger hat für die noch streitigen Zeiträume der [X.] und 2009 keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

a) Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat Anspruch auf Kindergeld für Kinder i.S. des § 63 EStG, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Kindergeldanspruch richtet sich --dem [X.] nach § 66 Abs. 2 EStG folgend-- danach, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld im jeweiligen Monat vorliegen. Beim Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht und umgekehrt kann Kindergeld daher nur vom Beginn des Monats, in dem ein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem dieser aufgegeben wird, gewährt werden (vgl. [X.]-Urteile vom 20. November 2008 III R 53/05, [X.], 564; vom 24. Oktober 2012 V R 43/11, [X.], 327, [X.], 491). Vor Begründung und nach Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts besteht daher nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG kein Anspruch auf Kindergeld (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 327, [X.], 491).

b) Es ist --wovon das [X.] zutreffend ausging-- weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass der Kläger in den noch verbleibenden streitigen Monaten der [X.] und 2009 einen Wohnsitz (§ 8 der Abgabenordnung --AO--) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ [X.]) im Inland hatte.

2. Der Kläger ist im Streitzeitraum --was hier ausschließlich noch in Betracht kommt-- nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG kindergeldberechtigt, soweit er nach § 1 Abs. 3 EStG aufgrund inländischer Einkünfte i.S. des § 49 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden ist.

a) Für Kinder i.S. des § 63 EStG hat nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG Anspruch auf Kindergeld, wer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 3 EStG "als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt" wird.

aa) Nach § 1 Abs. 3 EStG werden auf Antrag auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielen. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr zu mindestens 90 % der [X.] Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der [X.] Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigen. Voraussetzung ist weiter u.a., dass die Höhe der nicht der [X.] Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.

bb) Die [X.] nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ist --anders als die nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a EStG-- von der einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Antragstellers abhängig. Eine [X.] nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG setzt voraus, dass der Antragsteller aufgrund eines entsprechenden Antrags vom Finanzamt nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (vgl. dazu [X.]-Urteile vom 24. Mai 2012 III R 14/10, [X.], 239, [X.], 897; vom 18. Juli 2013 III R 59/11, [X.], 228).

b) Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] ist eine [X.] in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht für das gesamte Kalenderjahr gegeben, auch wenn die Einkommensteuer eine Jahressteuer ist (§ 2 Abs. 7 Satz 1 EStG).

aa) Der [X.] hat bereits in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine [X.] nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nur in den Monaten des betreffenden Kalenderjahrs besteht, in denen der Anspruchsberechtigte inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt, und diese einschränkende Auslegung der Anspruchsnorm auch im Einklang mit dem Unionsrecht steht (vgl. dazu [X.]-Urteile in [X.], 327, [X.], 491; vom 18. April 2013 VI R 70/11, [X.]/NV 2013, 1554; in [X.], 228).

bb) Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an und verweist zur weiteren Begründung auf die Ausführungen in den [X.]-Urteilen in [X.], 327, [X.], 491, in [X.]/NV 2013, 1554 und in [X.], 228.

cc) Die hiergegen erhobenen Einwendungen des [X.] greifen nicht durch.

(1) Soweit er vorbringt, dass es nicht möglich sei, allein auf die Monate der Erzielung inländischer Einkünfte abzustellen, da weder die nach § 1 Abs. 3 EStG ergehenden Einkommensteuerbescheide noch die Bescheinigung [X.]/EWR die konkreten Zeiträume, in denen jeweils die der Besteuerung zugrunde gelegten Einkünfte erzielt worden seien, nicht explizit aufführten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn die Familienkassen und Finanzgerichte haben den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ [X.], § 76 [X.]O). Dabei sind die Beteiligten zur Mitwirkung verpflichtet (§ [X.], § 76 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 [X.]O).

(2) Ebenso wenig vermag sich der Senat dem Kläger darin anzuschließen, dass die im Zusammenhang mit der Erzielung inländischer Einkünfte i.S. des § 1 Abs. 3 EStG verbundene Prüfung und Bewertung einkommensteuerrechtlicher Sachverhalte zu einem nach Ansicht des Gesetzgebers zu vermeidenden Verwaltungsmehraufwand führen würde. Die Gewährleistung des [X.]s auch bei den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG entspricht dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift und mithin der Intention des Gesetzgebers.

3. Die Sache ist nicht spruchreif. Die Feststellungen des [X.] lassen keine Beurteilung darüber zu, ob der Kläger für die verbleibenden streitigen Monate der [X.] und 2009 nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG kindergeldberechtigt ist.

a) Eine [X.] nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG setzt voraus, dass der Anspruchsteller aufgrund eines entsprechenden Antrags nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (vgl. dazu [X.]-Urteile in [X.], 239, [X.], 897, Leitsatz; in [X.], 327, [X.], 491, Rz 33). Ob der Kläger --wie er vorbringt-- einen Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG gestellt hat und in den Kalenderjahren 2008 und 2009 entsprechend zur Einkommensteuer veranlagt wurde, lässt sich den Feststellungen des [X.] nicht zweifelsfrei entnehmen. Dem vom [X.] in Bezug genommenen Einkommensteuerbescheid für 2008 lässt sich allein nicht entnehmen, ob das Finanzamt dem Antrag des [X.] --wie er behauptet-- nach § 1 Abs. 3 EStG entsprochen oder ihn möglicherweise nach § 1 Abs. 1 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig veranlagt hat. Hinsichtlich des [X.] fehlt es schon an Feststellungen, ob der Kläger überhaupt als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig veranlagt worden war.

b) Sollten die noch durchzuführenden Ermittlungen für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG ergeben, bliebe weiter festzustellen, ob und in welchen Monaten der Kläger inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt hat. Hierbei handelt es sich um diejenigen Monate, in denen die Einkünfte des [X.] nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 11 EStG zeitlich zu erfassen sind (vgl. dazu [X.]-Urteil in [X.], 327, [X.], 491, Rz 33).

c) Soweit hiernach der Kläger für die verbleibenden streitigen Monate der [X.] und 2009 kindergeldberechtigt wäre, bliebe abschließend zu prüfen, ob in diesen Monaten eine Konkurrenzsituation mit [X.] Familienleistungen --was der Kläger verneint-- gegeben war, und eine sich ggf. ergebende Anspruchskumulierung nach den einschlägigen Vorschriften aufzulösen.

4. Auf die vom Kläger geltend gemachte Verfahrensrüge kam es wegen der Zurückverweisung an das [X.] nicht mehr an (vgl. dazu z.B. [X.]-Urteil in [X.], 327, [X.], 491, Rz 34; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 126 Rz 16, m.w.N.).

Meta

XI R 8/12

24.07.2013

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 18. Januar 2012, Az: 10 K 2739/10 Kg, Urteil

§ 1 Abs 3 EStG 2002, § 49 EStG 2002, § 62 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG 2002, § 88 AO, § 90 AO, § 76 FGO, § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG 2009, § 1 Abs 3 EStG 2009, § 49 EStG 2009, § 62 Abs 1 Nr 1 EStG 2009

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.07.2013, Az. XI R 8/12 (REWIS RS 2013, 3872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3872

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