Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2005, Az. XI ZR 90/05

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 972

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 8. November 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja

[X.]Z: ja

[X.]R: ja _____________________

BGB §§ 666, 675; ZPO § 829

Der Anspru[X.]h des Kontoinhabers auf Erteilung von [X.] und [X.] ist ein selbständi[X.] Anspru[X.]h aus dem [X.], der bei einer Kontenpfändung ni[X.]ht als Nebenanspru[X.]h mit der Hauptforderung mitge-pfändet werden kann.

[X.], Urteil vom 8. November 2005 - [X.] - LG [X.]

AG [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des Bundes[X.]i[X.]htshofes hat im s[X.]hriftli[X.]hen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) aufgrund der bis zum 11. Oktober 2005 ein[X.]ei[X.]h-ten S[X.]hriftsätze dur[X.]h [X.], [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und [X.] Ellenber[X.] und Prof. Dr. [X.]

für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Re[X.]htsmittel der [X.]n werden das Urteil der 2. Zivilkammer des Land[X.]i[X.]hts [X.] vom 1. März 2005 aufgehoben und das Teilurteil des Amts-[X.]i[X.]hts [X.] vom 27. Mai 2005 abgeändert.

Die [X.] wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Re[X.]hnung zu legen über die gepfändeten Konten mit den Nummern 4... und 8... ab Zustellung des Pfändungs- und [X.] am 7. April 2003 mittels Herausgabe vierteljährli[X.]her Re[X.]hnungsabs[X.]hlüsse Zug um Zug gegen Erstattung von 30 • pro Auskunftserteilung.

Die Ents[X.]heidung über die erstinstanzli[X.]hen Kosten bleibt dem amts[X.]i[X.]htli[X.]hen S[X.]hlussurteil vorbehal-ten.
- 3 - Die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz trägt der Klä[X.].

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:

Der Klä[X.] nimmt na[X.]h einer Pfändung von Girokonten die [X.] als Dritts[X.]huldnerin auf Auskunft und Zahlung in Anspru[X.]h. Dem liegt folgender Sa[X.]hverhalt zugrunde:

Der Klä[X.] betreibt wegen einer titulierten Geldforderung in Höhe von 2.031,81 • nebst Zinsen und Vollstre[X.]kungskosten die [X.] gegen die Streitverkündete S. O.

(im Folgenden: S[X.]huldnerin), die bei der [X.]n zwei Girokonten unterhält. Das Amts[X.]i[X.]ht R. hat am 28. März 2003 einen Pfändungs- und Überweisungsbes[X.]hluss erlassen, der die angebli[X.]hen, im Einzelnen nä-her bezei[X.]hneten Forderungen der S[X.]huldnerin aus ihrer Ges[X.]häftsver-bindung zu der [X.]n erfasst. In Ziffer 10 dieses Bes[X.]hlusses heißt es:
"Die Pfändung des [X.] erstre[X.]kt si[X.]h au[X.]h auf die Nebenre[X.]hte wie den Anspru[X.]h auf Auskunftserteilung und [X.], insbesondere die Angabe des Kontostandes bei Zustellung des Pfändungs- und Überwei-sungsbes[X.]hlusses, die Angabe der auf dem Konto erfolgten [X.]en mit Bezei[X.]hnung der Leistung, des Betrages und des [X.], die Angabe der einzelnen Belastungen mit Betrag und Da-tum und die jeweiligen Abs[X.]hlusssalden zu den [X.] 2 - 4 - sen für die gepfändeten Konten vom Tage der Zustellung an. [X.] wird angeordnet, dass Monatskonten, Kontenre[X.]hnungsüber-si[X.]hten bzw. Kontoauszüge herauszugeben sind."

Im April 2003 teilte die [X.] dem Klä[X.] mit, die beiden Giro-konten wiesen im Zeitpunkt der Pfändung kein pfändbares Guthaben auf, die Pfändung künfti[X.] Forderungen sei vorgemerkt, sie selbst habe ei-gene vorrangige Forderungen, die sie gemäß [X.] geltend ma[X.]he.

Mit der Klage begehrt der Klä[X.] Auskunftserteilung und [X.] gepfändeten Konten ab Zustellung des Pfändungs- und [X.] am 7. April 2003 mittels Her-ausgabe der Bankauszüge und Re[X.]hnungsabs[X.]hlüsse, Zahlung eines bezifferten Teilbetrages von 1.870,60 • sowie einen weiteren, na[X.]h [X.] no[X.]h zu beziffernden Restbetrag jeweils nebst Zinsen. Er ist der Meinung, die [X.] habe ihm aufgrund des Pfändungs- und [X.] umfassend und unentgeltli[X.]h Auskunft über die gepfändeten Konten mittels Herausgabe von [X.] und [X.] zu erteilen.

Das Amts[X.]i[X.]ht hat die [X.] dur[X.]h Teilurteil antragsgemäß zur Auskunft verurteilt. Hiergegen hat die [X.] Berufung mit dem [X.] eingelegt, sie ledigli[X.]h zur Auskunft mittels Herausgabe vierteljährli-[X.]her Re[X.]hnungsabs[X.]hlüsse Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür anfallenden Kosten von 30 • pro Auskunftserteilung zu verurteilen. Das Berufungs[X.]i[X.]ht hat die Berufung zurü[X.]kgewiesen. Mit der vom Beru-fungs[X.]i[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihr Klageab-weisungsbegehren im Umfang ihres [X.] weiter. 3 4 5 - 5 -

Ents[X.]heidungsgründe:

Die Revision ist begründet.

[X.]

Das Berufungs[X.]i[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen ausgeführt:

Die [X.] habe dem Grunde na[X.]h eine Auskunfts- und Re[X.]h-nungslegungspfli[X.]ht anerkannt. Die entspre[X.]henden Re[X.]hte des Vollstre-[X.]kungss[X.]huldners seien als unselbständige Nebenre[X.]hte zur Hauptforde-rung aus der Bankverbindung mitgepfändet. Diese Nebenre[X.]hte s[X.]hlös-sen den Anspru[X.]h auf Herausgabe regelmäßi[X.] Kontoauszüge ein.

Die [X.] habe keinen Anspru[X.]h auf Erstattung der dur[X.]h die Auskunftserteilung entstehenden Kosten dur[X.]h den Klä[X.]. Ein [X.] Anspru[X.]h gemäß §§ 669, 670 BGB bestehe ni[X.]ht, weil der Klä[X.] keinen Auftrag erteilt habe, sondern seine mitgepfändeten Nebenre[X.]hte geltend ma[X.]he. Au[X.]h die Voraussetzungen der §§ 261 Abs. 3, 811 Abs. 2 BGB seien ni[X.]ht erfüllt. Aus den Grundsätzen zu den Kosten der Dritts[X.]huldnererklärung gemäß § 840 ZPO, die hier entspre[X.]hend an-wendbar seien, ergebe si[X.]h ebenfalls keine Kostenpfli[X.]ht des Gläubi-[X.]s.
6 7 8 9 - 6 - I[X.]

Diese Ausführungen halten re[X.]htli[X.]her Überprüfung ni[X.]ht stand.

1. Entgegen der Auffassung der Revision ist allerdings re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden, dass das Berufungs[X.]i[X.]ht das erstinstanzli[X.]he Urteil ni[X.]ht deshalb aufgehoben hat, weil das Amts[X.]i[X.]ht über den [X.] auf Auskunftserteilung und Re[X.]hnungslegung dur[X.]h Teilurteil ent-s[X.]hieden hat. Es ist [X.]harakteristis[X.]h für eine unbezifferte Stufenklage na[X.]h § 254 ZPO, die der Klä[X.] mit einer bezifferten Teilklage verbunden hat, dass dur[X.]h Teilurteil zunä[X.]hst über das Auskunftsbegehren ent-s[X.]hieden wird, es sei denn, der unbezifferte Hauptsa[X.]heanspru[X.]h [X.] ni[X.]ht ([X.]Z 107, 236, 239; [X.]/Gre[X.], ZPO 25. Aufl. § 254 [X.]. 3, 7, 9 m.w.Na[X.]hw.). Eine Gefahr einander widerspre[X.]hender Ent-s[X.]heidungen ist entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

2. Re[X.]htsfehlerhaft ist aber die ni[X.]ht näher begründete Auffassung des Berufungs[X.]i[X.]hts, dem Klä[X.] stehe aufgrund des Pfändungs- und [X.] ein Anspru[X.]h auf Herausgabe sämtli[X.]her Bankauszüge und Re[X.]hnungsabs[X.]hlüsse über die gepfändeten Konten gegen die [X.] als Dritts[X.]huldnerin zu.

a) Bereits im Ansatz fehlerhaft hat das Berufungs[X.]i[X.]ht den [X.] auf Erteilung von [X.] und [X.] aus dem [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 1985 - [X.], [X.], 1098, 1099) glei[X.]hgesetzt mit dem als Nebenanspru[X.]h mitgepfändeten, na[X.]h §§ 412, 401 BGB auf den [X.] 11 12 13 - 7 - [X.] übergehenden Auskunftsanspru[X.]h (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 18. Juli 2003 - [X.], [X.], 1891, 1892). Zwis[X.]hen diesen beiden unters[X.]hiedli[X.]hen Auskunftsansprü[X.]hen ist aber streng zu unters[X.]heiden, au[X.]h wenn beide Ansprü[X.]he auf § 666 BGB basieren (vgl. [X.]/Bitter, in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 33 [X.]. 30 a; [X.]/[X.], [X.]. 2004 § 259 [X.]. 20; [X.] [X.] § 829 ZPO 6.88; Vollkommer [X.] § 829 ZPO 1.04).

[X.]) Der als Nebenanspru[X.]h des gepfändeten [X.] auf den Gläubi[X.] übergehende Auskunftsanspru[X.]h zielt ledigli[X.]h darauf ab, Gegenstand und Betrag des [X.] zu ermitteln ([X.], [X.] vom 18. Juli 2003 - [X.], [X.], 1891, 1892). Er folgt dem gepfändeten Hauptanspru[X.]h daher nur, soweit dessen Gel-tendma[X.]hung eine Auskunft oder eine Re[X.]hnungslegung erfordert (Stau-din[X.]/[X.], [X.]. 2004 § 259 [X.]. 20). Besteht der ge-pfändete [X.] ni[X.]ht, weil auf dem Konto des [X.] kein Guthaben vorhanden ist, und geht deshalb die Pfändung ins Leere, kann au[X.]h der Auskunftsanspru[X.]h ni[X.]ht auf den Gläubi[X.] über-gehen ([X.], 994, 996; [X.] [X.] 1991, 873, 875; [X.], in: [X.]/Steuer, Bankre[X.]ht und [X.] [X.]. 2/1186 m.w.Na[X.]hw.; Sühr [X.], 741, 742). Diesen unselbstän-digen Nebenanspru[X.]h ma[X.]ht der Klä[X.] - was das Berufungs[X.]i[X.]ht ver-kannt hat - mit seiner Klage ni[X.]ht geltend.

[X.]) Der Klä[X.] verfolgt damit vielmehr den Anspru[X.]h der S[X.]huld-nerin auf Erteilung von [X.] und [X.]. [X.] handelt es si[X.]h um einen selbständigen Anspru[X.]h aus dem [X.] (§§ 666, 675 BGB). Dieser setzt keinen anderen Anspru[X.]h voraus, dessen Geltendma[X.]hung die begehrte Auskunft vorbereiten soll, sondern er dient unabhängig hiervon der Information des Auskunftsbere[X.]htigten über die Ges[X.]häfte, die der Auskunftsverpfli[X.]htete in seinem Interesse geführt hat (Senatsurteile [X.]Z 107, 104, 108 und vom 30. Januar 2001 - [X.] ZR 183/00, [X.], 621). Dieser Anspru[X.]h besteht daher au[X.]h dann, wenn das Konto kein Guthaben aufweist ([X.], in: [X.]/Steuer, Bankre[X.]ht und [X.] [X.]. 2/1182; Staudin-[X.]/[X.]/[X.], [X.]. [X.]. zu §§ 607 ff. [X.]. 103).

b) Entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungs[X.]i[X.]hts steht dem Klä[X.] dieser selbständige Auskunftsanspru[X.]h auf Erteilung von Re[X.]hnungsab-s[X.]hlüssen und Überlassung von [X.] ni[X.]ht zu. Der Senat s[X.]hließt si[X.]h der ganz herrs[X.]henden Meinung in der Instanzre[X.]htspre-[X.]hung und Literatur an, na[X.]h der der selbständige Auskunftsanspru[X.]h im Gegensatz zum unselbständigen Nebenanspru[X.]h ni[X.]ht auf den Pfän-dungsgläubi[X.] übergeht ([X.], 1008; LG Hildes-heim [X.] 1988, 547, 549; [X.], 994; [X.] [X.] 1991, 873, 875; [X.] Rpfle[X.] 1994, 471, 472; AG Meldorf [X.] 1987, 152 und [X.], 1503; [X.], in: [X.]/Steuer, Bankre[X.]ht und [X.] [X.]. 2/1187 f.; [X.], in: [X.], ZPO 22. Aufl. § 829 [X.]. 80; [X.], [X.]. [X.]. 193; [X.]/[X.], HGB 31. Aufl. § 357 [X.]. 8; Staudin-[X.]/[X.]/[X.], [X.]. [X.]. zu §§ 607 ff. [X.]. 120; [X.]/Bitter, in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 33 [X.]. 30 a; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 259 [X.]. 18; Mün[X.]hKommHGB/[X.]/Häuser, [X.] [X.]. [X.]; [X.]/ Stöber, ZPO 25. Aufl. § 829 [X.]. 33 "Kontokorrent" Bu[X.]hst. d; [X.] - 9 - mer [X.] § 829 ZPO 1.04; a.A. LG Cottbus InVo 2003, 244, 245; [X.] [X.], 1179; [X.], in: [X.]/[X.]/ [X.]/[X.], ZPO 63. Aufl. [X.]. § 704 [X.]. 87; Musielak/[X.], ZPO 4. Aufl. § 850 k [X.]. 18).

[X.]) Ginge der selbständige und umfassende Auskunftsanspru[X.]h des Bankkunden auf den Pfändungsgläubi[X.] über, würde dieser [X.] erhalten, die keine Beziehung zu dem gepfändeten Hauptan-spru[X.]h auf Auszahlung des positiven Saldos haben und daher ni[X.]ht mehr dur[X.]h den Zwe[X.]k des übergegangenen [X.] gede[X.]kt sind. Für den Zahlungsanspru[X.]h des Gläubi[X.]s ist es ni[X.]ht notwendig zu er-fahren, wel[X.]he Lasts[X.]hriften aufgrund der vorrangigen Pfändung zurü[X.]k-gegeben wurden bzw. woher eine Guts[X.]hrift kam und wel[X.]her Anspru[X.]h dieser zugrunde lag. Das gilt au[X.]h im Fall der Hilfspfändung des [X.] auf Guts[X.]hrift künfti[X.] Eingänge, der dur[X.]h die jeweilige [X.] erfüllt worden ist ([X.], in: [X.]/Steuer, Bankre[X.]ht und [X.] [X.]. 2/1185, 2/1187). Vielmehr könnte der Gläubi[X.] si[X.]h dadur[X.]h umfassend über die gesamte Ges[X.]häftstätigkeit des S[X.]huldners informieren; er erführe von weiteren Pfändungsgrundlagen und könnte darauf Folgepfändungen gegen andere Dritts[X.]huldner ausbringen. Damit würde die Pfändung der Ansprü[X.]he aus dem Girokonto auf eine unzuläs-sige, von der Zivilprozessordnung ni[X.]ht vorgesehene [X.] hinauslaufen (AG Meldorf [X.], 1503; [X.] BKR 2003, 878, 879; [X.]/[X.], [X.] [X.] und [X.]. [X.]; Sühr [X.], 741, 743; [X.] § 829 ZPO 3.87).
17 - 10 - [X.]) Ein bere[X.]htigtes Interesse des Vollstre[X.]kungsgläubi[X.]s an der Herausgabe der Kontoauszüge und Re[X.]hnungsabs[X.]hlüsse kann au[X.]h ni[X.]ht damit begründet werden, dass er diese zur Bezifferung seines [X.] und zur Substantiierung der Einziehungsklage benötige. Denn aus § 836 Abs. 3 ZPO ergibt si[X.]h, dass der S[X.]huldner die primäre Auskunftsquelle für den Gläubi[X.] sein soll, von dem letzterer si[X.]h die erforderli[X.]hen Informationen und Urkunden - aufgrund der weiten Defini-tion dieser Urkunden ([X.], Bes[X.]hluss vom 14. Februar 2003 - [X.], [X.], 625, 626) gegebenenfalls au[X.]h Kontoauszüge ([X.], in: [X.], ZPO 22. Aufl. § 836 [X.]. 14 [X.]. 43; Musielak/[X.], ZPO 4. Aufl. § 836 [X.]. 7) - bes[X.]haffen kann, falls ihm die Auskünfte, die er von dem Dritts[X.]huldner na[X.]h § 840 ZPO oder als Auskunft auf-grund des unselbständigen [X.] erhalten hat, ni[X.]ht genügen.

[X.]) Dem vollständigen Übergang des Anspru[X.]hs auf Herausgabe der Kontoauszüge und Re[X.]hnungsabs[X.]hlüsse auf den Pfändungsgläubi-[X.] steht zudem entgegen, dass dem Kreditinstitut damit die Mögli[X.]hkeit genommen würde, einen Kontokorrentabs[X.]hluss im Sinne des § 355 HGB herbeizuführen ([X.], 994, 995; [X.], in: [X.]/Steuer, Bankre[X.]ht und [X.] [X.]. 2/1188), weil für das [X.] trotz der Pfändung weiterhin der S[X.]huldner zuständig bleibt (vgl. [X.], in: [X.]/Steuer, Bankre[X.]ht und [X.] [X.]. 2/1188; Mün[X.]hKommHGB/Hefermehl, § 357 [X.]. 10; [X.]/ [X.], HGB 4. Aufl. § 357 [X.]. 40). Außerdem wäre der Kontoinhaber ni[X.]ht hinrei[X.]hend über die Ein- und Ausgänge auf seinem Konto und die Höhe der gepfändeten Beträge informiert ([X.] Rpfle[X.] 1994, 471, 472; [X.] BKR 2003, 878, 879). Er hätte ni[X.]ht mehr die Mögli[X.]h-18 19 - 11 - keit zu überprüfen, ob von ihm zu reklamierende Fehlbu[X.]hungen oder dur[X.]h § 850 k ZPO oder § 55 SGB I ges[X.]hützte Guts[X.]hriften erfolgt sind.

[X.]) Der geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h steht dem Klä[X.] au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung von Ziffer 10 des von der beklagten Sparkasse ni[X.]ht angegriffenen Pfändungs- und [X.] ni[X.]ht zu. Da-na[X.]h erstre[X.]kt si[X.]h "die Pfändung des [X.] ... au[X.]h auf die Nebenre[X.]hte wie den Anspru[X.]h auf Auskunftserteilung und Re[X.]hnungs-legung aus dem [X.], insbesondere die Angabe des [X.]". Hauptanspru[X.]h ist dabei der gepfändete Auszahlungsan-spru[X.]h der S[X.]huldnerin. Ausgehend davon sowie vom Wortlaut ("Neben-re[X.]hte", "insbesondere") muss der Pfändungs- und Überweisungsbe-s[X.]hluss dahin verstanden werden, dass er nur unselbständige, na[X.]h §§ 412, 401 BGB auf den Gläubi[X.] übergehende Nebenansprü[X.]he auf Auskunftserteilung erfasst, ni[X.]ht aber selbständige, vom gepfändeten Hauptanspru[X.]h unabhängige Auskunftsansprü[X.]he der S[X.]huldnerin als Kontoinhaberin aus dem mit der [X.]n ges[X.]hlossenen [X.]. Das gilt besonders, da diese Ansprü[X.]he ni[X.]ht pfändbar sind ([X.], 1008; [X.], 994, 995; [X.] [X.] 1001, 873, 875; [X.] Rpfle[X.] 1994, 471, 472; [X.], in: [X.]/Steuer, Bankre[X.]ht und [X.] [X.]. 1188; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 259 [X.]. 18; Mün[X.]hKommHGB/ [X.]/Häuser, [X.] [X.]. [X.]). Zumindest ist der Pfändungs- und Überweisungsbes[X.]hluss insoweit ni[X.]ht klar und bestimmt. Dies geht zu Lasten des Klä[X.]s.

Dass in Ziffer 10 Satz 2 unter anderem die Herausgabe von [X.] angeordnet wird, ändert im Ergebnis ni[X.]hts. Insoweit ist 20 21 - 12 - s[X.]hon ni[X.]ht hinrei[X.]hend klar, dass si[X.]h diese Anordnung an die [X.] ri[X.]htet. Hinzu kommt, dass die [X.] mit der S[X.]huldnerin jedenfalls hinsi[X.]htli[X.]h eines Kontos vereinbart hatte, dass die Erteilung von [X.] mittels Kontoauszugsdru[X.]ker erfolgt und Auszüge nur über-sandt werden, wenn der Auszugsdru[X.]ker von der S[X.]huldnerin über einen län[X.]en Zeitraum ni[X.]ht in Anspru[X.]h genommen worden ist. Dies kann die [X.] au[X.]h dem Klä[X.] entgegenhalten ([X.] BKR 2003, 878, 879). Dass die S[X.]huldnerin den Auszugsdru[X.]ker län[X.]e Zeit ni[X.]ht betä-tigt hat, ist ni[X.]ht vorgetragen.

3. Soweit die Verurteilung der [X.]n dur[X.]h das Amts[X.]i[X.]ht die Herausgabe vierteljährli[X.]her Re[X.]hnungsabs[X.]hlüsse eins[X.]hließt, kommt eine Klageabweisung allerdings ni[X.]ht in Betra[X.]ht, weil die [X.] das amts[X.]i[X.]htli[X.]he Urteil insoweit ni[X.]ht angefo[X.]hten hat und das Beru-fungs[X.]i[X.]ht an den Berufungsantrag der [X.]n gebunden war (§ 528 Satz 2 ZPO).

a) Mit der bes[X.]hränkten Anfe[X.]htung des amts[X.]i[X.]htli[X.]hen Urteils hat die [X.] ein s[X.]hlüssiges prozessuales Anerkenntnis (vgl. dazu [X.]/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. Vor § 306 [X.]. 12) mit der Eins[X.]hrän-kung abgegeben, dass sie si[X.]h nur einer Verurteilung Zug um Zug gegen Erstattung von Kosten in Höhe von 30 • beugen will. Wenn der Klä[X.] - wie hier - auf einer eins[X.]hränkungslosen Verurteilung besteht, kann in-sofern zwar kein Anerkenntnisurteil na[X.]h § 307 ZPO ergehen. Denno[X.]h ist die [X.] an ihr Anerkenntnis gebunden. Das Geri[X.]ht ents[X.]heidet ni[X.]ht mehr über das materiell-re[X.]htli[X.]he Bestehen des anerkannten [X.], sondern ledigli[X.]h über die Bere[X.]htigung des geltend gema[X.]hten Gegenre[X.]hts ([X.]Z 107, 142, 146 f.). Die Verurteilung zur 22 23 - 13 - Herausgabe vierteljährli[X.]her Re[X.]hnungsabs[X.]hlüsse ist daher - au[X.]h wenn, wie dargelegt, ein entspre[X.]hender materiell-re[X.]htli[X.]her Anspru[X.]h ni[X.]ht besteht - aufgrund des Anerkenntnisses der [X.]n zu Re[X.]ht erfolgt.

b) Re[X.]htsfehlerhaft hat das Berufungs[X.]i[X.]ht aber ein Zurü[X.]kbe-haltungsre[X.]ht der [X.]n verneint. Die [X.] ist bere[X.]htigt, die Auskunftserteilung von der Zahlung des begehrten Entgelts in Höhe von 30 • abhängig zu ma[X.]hen. Da der Klä[X.] keinen Anspru[X.]h auf Erteilung der vierteljährli[X.]hen Re[X.]hnungsabs[X.]hlüsse hat, handelt es si[X.]h um eine freiwillige Leistung der [X.]n, für die sie au[X.]h ein von ihr zu [X.] Entgelt verlangen kann. Für eine Angemessenheitsüberprüfung des verlangten Entgelts ist angesi[X.]hts der Tatsa[X.]he, dass die [X.] die Erteilung der Re[X.]hungsabs[X.]hlüsse völlig verwei[X.]n könnte, kein Raum. Ziffer 17 Abs. 1 und 2 AGB-Sparkassen, die eine [X.]i[X.]htli[X.]he Überprüfung eröffnen würde, findet keine Anwendung, weil die Allgemei-nen Ges[X.]häftsbedingungen im Verhältnis zum Klä[X.] mangels Einbezie-hung ni[X.]ht gelten.
24 - 14 - II[X.]

Das angefo[X.]htene Urteil war na[X.]h alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen ni[X.]ht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa[X.]he selbst ents[X.]heiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

[X.] Joeres [X.]

Ellenber[X.]

[X.] Vorinstanzen: AG [X.], Ents[X.]heidung vom 27.05.2004 - 9 C 579/04 - LG [X.], Ents[X.]heidung vom 01.03.2005 - 2 S 207/04 (2) - 25

Meta

XI ZR 90/05

08.11.2005

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2005, Az. XI ZR 90/05 (REWIS RS 2005, 972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 972

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