Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. VII ZB 54/10

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9354

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 54/10

vom

9. Februar 2012

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 9. Februar
2012
durch [X.]
Dr.
[X.], [X.]
Kuffer, die Richterin
[X.],
[X.] Eick
und den Richter Halfmeier
beschlossen:
Der Beschluss der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 4.
August
2010 (2
T
821/09) sowie der Beschluss des [X.] vom 2.
Juli
2009 (584
M
8584/09)
werden aufgehoben, soweit dort die Herausgabe der
Konto-auszüge und [X.] abgelehnt worden ist.
Der Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss des Amtsge-richts [X.] -
Vollstreckungsgericht
-
vom
2.
Juli
2009 (584 M 8584/09) wird dahin ergänzt, dass die Schuldnerin Kontoauszüge und [X.], nach ihrer Wahl auch Kopien davon,
an den Gläubiger herauszugeben hat, die Buchungsvorgänge betreffen, welche seit der Zustel-lung des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses erfolgt sind.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden ge-geneinander aufgehoben.

-
3
-
Gründe:
I.
Das Amtsgericht
hat wegen einer titulierten Forderung
des Gläubigers über 5.762,63

einen
Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss
erlassen. [X.] bezieht sich
unter anderem auf angebliche, wie folgt bezeichnete Forderun-gen der
Schuldnerin
gegen die Drittschuldner, vier Banken:
"1. Alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus Kontokorrentver-hältnissen
(Periodenabschluss und Zustellungssalden), aus [X.] (Tages-
bzw. [X.]) oder sonstigen beim Drittschuldner geführten Konten.
2. Alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf Auszahlung von Ta-gesguthaben, auf Gutschrift aller künftigen Eingänge, auf fortlaufende Auszahlung der Guthaben

3. Alle Ansprüche auf Auszahlung von auch aus künftig erst fällig wer-denden Sparguthaben und aus prämienbegünstigtem Sparen

4. Der Anspruch auf Auszahlung des von den [X.] eingeräum-ten Kredits oder Darlehns in der noch nicht zur Auszahlung gelangten Höhe, soweit vom Schuldner in Anspruch genommen.
5. Der Anspruch auf Zahlungen und Leistungen jeglicher Art aus dem zu dem Wertpapierdepot gehörenden Geldkonto

10. Der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus dem [X.], insbesondere die Angabe des Kontostandes bei Zustel-lung des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses

"

Den
vom Gläubiger
unmittelbar an diese Passage der Nr.
10 ange-schlossenen
weiteren
Antrag:
"

die Angabe der auf dem Konto erfolgten Gutschriften mit [X.] der Leistung, des Betrages und des Datums, die Angabe der ein-1
2
-
4
-
zelnen Belastungen mit Betrag und Datum und die jeweiligen Abschluss-salden zu den [X.] für die gepfändeten Konten vom Ta-ge der Zustellung an."
hat das Amtsgericht
mit
Hinweis auf [X.], Urteil vom 8.
November
2005

XI
ZR
90/05, [X.]Z 165, 53
durch eine Streichung abgelehnt. Weiter
hat es
unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts
Stuttgart, Rpfleger 2008, 211 abgelehnt,
die uneingeschränkte Herausgabe von [X.] und
[X.]n
anzuordnen.
Die hiergegen gerichtete sofor-tige Beschwerde des Gläubigers ist
ohne
Erfolg geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt
der Gläubiger sein Begehren hinsichtlich der Herausgabe von [X.] und [X.] weiter.

II.
Die nach §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist
begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung der Beschwerdeentscheidung
und Ergänzung des Pfändungs-
und Überwei-sungsbeschlusses.
1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, im Falle einer Kontenpfändung sei es nicht gerechtfertigt,
die
Auskunfts-
und [X.] in den Pfän-dungs-
und
Überweisungsbeschluss aufzunehmen. Zwar solle der Gläubiger nach §
836 Abs.
3 Satz
1 ZPO die zur Durchsetzung der Forderung notwendi-gen Informationen erhalten. Das beziehe sich
jedoch nicht
auf den umfassen-den
Auskunftsanspruch der Schuldnerin
als Bankkundin, der nicht der Pfändung unterliege. Ebenso wenig gehöre dazu, was keinen Bezug zum gepfändeten Hauptanspruch auf Auszahlung des positiven Saldos habe. So müsse der
3
4
-
5
-
Gläubiger keine Kenntnisse über etwa zurückgegebene Lastschriften erlangen. Bei umfassender Auskunft und Vorlage der Kontoauszüge
könnte er sich ein vollständiges Bild über die gesamte Geschäftstätigkeit der
Schuldnerin
machen, was auf eine unzulässige Ausforschungspfändung hinausliefe. Seine Interessen seien durch die Möglichkeit einer eidesstattlichen Versicherung der Schuldnerin
nach §
836 Abs.
3 Satz
2 ZPO sowie durch die [X.] gemäß §
840 ZPO gewahrt.
2. Die Rechtsbeschwerde
ist entsprechend der Beschränkung der Zulas-sung in der angefochtenen Entscheidung nur
beschränkt
auf die Pflicht der Schuldnerin zur Herausgabe der
Kontoauszüge und Kontenrechnungsab-schlüsse
eingelegt worden. Die Rechtsbeschwerde
hat Erfolg.
a) Gemäß §
836 Abs.
3 Satz
1 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die zur Einziehung der gepfändeten Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszuge-ben. Die Vorschrift soll dem Gläubiger die Einziehung der Forderung beim Dritt-schuldner erleichtern. Die Auskunfts-
und Herausgabepflicht dient seinem
Inte-resse, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu [X.]. Der Gläubiger soll in die Lage versetzt werden, die Aussichten einer Drittschuldnerklage zu überprüfen und notfalls eine solche exakt beziffern [X.]. Unnötige und risikobehaftete Drittschuldnerklagen sollen vermieden wer-den ([X.], Beschluss vom 20.
Dezember
2006 -
VII
ZB
58/06, NJW 2007, 606 Rn.
8
f.). Die Herausgabepflicht des Schuldners betrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder
dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefreiheit dienen ([X.], Beschluss vom 20.
Dezember
2006 -
VII
ZB
58/06, NJW 2007, 606 Rn.
6; Be-schluss vom 28.
Juni
2006 -
VII
ZB
142/05, NJW-RR 2006, 1576 Rn.
8; Be-5
6
-
6
-
schluss vom 14.
Februar
2003 -
IXa
ZB
53/03, NJW 2003, 1256). Kontoauszü-ge sind danach herauszugeben, soweit sie dem Gläubiger die Einziehung der Forderung in dem dargestellten Sinn erleichtern (vgl. [X.], Urteil vom 8.
November 2005 -
XI
ZR
90/05, [X.]Z 165, 53, 59), wobei die Herausgabe von Kopien der Kontoauszüge genügt (vgl. [X.], Forderungspfändung, 15.
Aufl., Rn.
624; [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., §
836 Rn.
14).
b) Sind, wie hier, Ansprüche gepfändet, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind
als auch auf Auszahlung des der
Schuldnerin
eingeräumten Kredits oder Darlehens, sind die gesamten Kontoauszüge geeig-net, die einredefreie Forderung des Gläubigers gegen das Kreditinstitut zu [X.] und insoweit die Durchsetzung der Forderung zu erleichtern.
aa) Der Gläubiger hat das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Pfän-dung vorhandene Kontokorrentguthaben, den sogenannten Zustellungssaldo (vgl. [X.], Urteil vom 13.
März
1981 -
I ZR 5/79, [X.]Z 80, 172, 176
ff.), und die künftigen [X.] zum Ende der jeweiligen Kontokorrentperioden gepfändet (vgl. [X.], Urteil vom 13.
März
1981 -
I
ZR 5/79, [X.]Z 80, 172, 181). Die Pfändung erfasst weiter den Anspruch
des Bankkunden auf Auszah-lung des nach jeder Kontoverfügung neu entstehenden Saldos (sog. Tages-
oder Zwischensaldo, vgl. [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
33 Rn.
52) einschließlich des Rechts, über das Guthaben zu verfügen (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Juni
1982 -
VIII ZR 129/81, [X.]Z 84, 325, 329 ff.; Urteil vom 8.
Juli
1982 -
I [X.], [X.]Z 84, 371, 373 ff.) sowie die Zahlungsansprüche aus Spar-
oder Wertpapierverwaltungsverträgen.
bb) Die ausgebrachte Pfändung erfasst auch den Anspruch auf Auszah-lung des von den [X.] eingeräumten Kredits oder Darlehens in der noch nicht zur Auszahlung gelangten Höhe. Dazu gehören auch Ansprüche aus 7
8
9
-
7
-
einem der
Schuldnerin
eingeräumten Dispositionskredit. Diese sind pfändbar, soweit die
Schuldnerin
den Kredit durch Abruf eines
Geldbetrages, das heißt
durch eine Abhebung, Überweisung oder Zustimmung
zu Lastschriften,
in [X.] nimmt. Mit dem Abruf entsteht ein Zahlungsanspruch des Schuldners gegen die Bank, der dem Gläubigerzugriff im Wege der Pfändung offensteht ([X.], Urteil vom 29.
März
2001 -
IX
ZR
34/00, [X.]Z 147, 193, 196 ff.; Urteil vom 22.
Januar
2004 -
IX
ZR
39/03, [X.]Z 157, 350, 355
f.; Urteil vom 9.
Juni
2011 -
IX
ZR
179/08, [X.], 1324 Rn.
13).
cc) Sowohl Kontoauszüge, die positive Salden ausweisen, als auch sol-che, die negative Salden dokumentieren, sind daher geeignet, Forderungen gegen die Drittschuldner
zu belegen und zu beziffern. Die gesamten Kontoaus-züge unterliegen daher der Herausgabeanordnung gemäß §
836 Abs.
3 Satz
1 ZPO.
c) Eine Einschränkung der Anordnung, die Kontoauszüge herauszuge-ben, ist nicht gerechtfertigt. Die Anordnung ist in dem vom Gläubiger beantrag-ten Umfang in den Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss aufzunehmen.
In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings strittig, ob und inwieweit die Anordnung auf Herausgabe der Kontoauszüge zu beschränken ist. Zum Teil wird die Herausgabepflicht ohne Einschränkungen bejaht ([X.], Rpfleger 2009, 397, 398; [X.], Rpfleger 2009, 39; [X.], [X.] 2007, 90; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 836 Rn. 13; Musielak/[X.], ZPO, 8.
Aufl., §
836 Rn.
7; [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
836 Rn.
14 Fn.
43), zum Teil wird sie insgesamt verneint ([X.], Rpfleger 2008, 211; [X.], [X.] 1989, 29; [X.],
[X.] 2011, 262
f.; [X.]/[X.]/
[X.]/[X.], ZPO, 70.
Aufl.,
§
836 Rn.
8). Vertreten werden auch vermit-telnde Ansichten, die eine Herausgabepflicht unter Einschränkungen annehmen 10
11
12
-
8
-
(AG [X.], [X.] 2006, 93, 95 -
herauszugeben sind nur Auszüge
über den positiven Saldo; ebenso [X.]/Walker/[X.], Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5.
Aufl., §
836 Rn.
12; PG/[X.], ZPO, 3.
Aufl., §
836 Rn.
29; [X.], Forderungspfändung, 15.
Aufl., Rn.
623b; [X.], Rpfleger 2010, 95, 96 -
Herausgabepflicht mit der Möglichkeit zur Schwärzung einzelner Buchungen; ebenso [X.],
[X.], 610; Kohte/[X.], [X.], 66, 67 -
Herausgabe des [X.], aus dem sich der [X.] ergibt; [X.], [X.] 2011, 257 -
Herausgabeanordnung erst nach Vorlage von Drittschuldnerauskünften).
Für die vorliegende Fallgestaltung schließt sich der Senat im Grundsatz der erstgenannten Auffassung an.
aa) Eine Beschränkung der Anordnung zur Herausgabe der Kontoaus-züge auf bestimmte Auszugsblätter, etwa solche,
die positive Salden auswei-sen, kommt angesichts des Umfangs der ausgebrachten Pfändung nicht in [X.] (vgl. zutreffend [X.], [X.] 2007, 90).
bb) Die Anordnung ist nicht wegen des Verbots einer unzulässigen Aus-forschungspfändung einzuschränken. Zu Unrecht beruft sich das Beschwerde-gericht insoweit auf das Urteil des [X.] vom 8. November 2005
(XI [X.], [X.]Z 165, 53, 58
f.). Dort wurde die Pfändung des umfassenden Auskunftsanspruchs des Schuldners gegen den Drittschuldner, eine Bank, un-ter anderem deshalb abgelehnt, weil der Gläubiger sich umfassend über die gesamte Geschäftstätigkeit des Schuldners informieren und so [X.] ausbringen könnte. Diese Erwägung rechtfertigt
grundsätzlich
keine Ein-schränkung
des gegen den Schuldner gerichteten Anspruchs auf Herausgabe der Kontoauszüge. Der Schuldner ist die primäre Auskunftsquelle des [X.]. Er hat Auskunft zu geben und Urkunden vorzulegen, auch wenn gegen 13
14
15
-
9
-
den Drittschuldner kein Auskunftsanspruch besteht (vgl. [X.], Urteil vom 8. No-vember 2005 -
XI [X.], aaO, S.
57
ff.). Die vom Schuldner vorzulegenden Kontoauszüge können zwar mehr Informationen enthalten, als der Gläubiger für die Zwangsvollstreckung benötigt. Das hat der Schuldner auf der Grundlage der weit auszulegenden Vorschrift des §
836 Abs.
3 Satz
1 ZPO ([X.], Beschluss vom 20.
Dezember
2006 -
VII
ZB
58/06, NJW 2007, 606 Rn.
9) aber grundsätz-lich hinzunehmen. Eine gewisse Ausforschung ist auch sonst dem [X.] nicht fremd (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
März
2004 -
IXa
ZB 229/03, NJW 2004, 2096, 2098; Bitter, [X.] §
829 ZPO 4.04).
cc) Eine Einschränkung der Anordnung zur Herausgabe ist nicht deshalb geboten, weil der Gläubiger den Schuldner zur Auskunft zwingen (§
836 Abs.
3 Satz
2, §§ 900, 901 ZPO) bzw. vom Drittschuldner die Abgabe der in §
840 Abs.
1 ZPO bezeichneten Erklärungen fordern kann. Diese Möglichkeiten der Informationsgewinnung sind -
anders als das Beschwerdegericht (ebenso [X.], [X.] 2011, 257; [X.], Rpfleger 2008, 211, 212) meint
-
ge-genüber dem Herausgabeanspruch nach § 836
Abs.
3 Satz
1 ZPO nicht vor-rangig, sondern stehen dem Gläubiger daneben zur Verfügung ([X.], [X.] 1995, 163; [X.], Rpfleger 2009, 397, 398; [X.],
Rpfleger 2009, 39; [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., § 836 Rn.
11; [X.], Forde-rungspfändung, 15.
Aufl., Rn.
623; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3.
Aufl., §
836 Rn.
14; [X.], ZPO, 3.
Aufl., §
836 Rn.
18; [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
836 Rn.
18 m.w.N.).
dd) Schließlich ergibt sich keine Beschränkung der Herausgabeanord-nung im Hinblick auf ein Recht des Schuldners zur Geheimhaltung oder sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. dazu [X.] 61, 1, 41
ff.; [X.], [X.], 3009).
16
17
-
10
-
(1) Da die Anordnung, die Kontoauszüge herauszugeben, auf Antrag des Gläubigers bereits in den Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss aufzuneh-men ist (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Juni
2006 -
VII
ZB
142/05, NJW-RR 2006, 1576 Rn.
9), kann das Vollstreckungsgericht regelmäßig nicht feststellen, ob sie unzulässig in ein Recht des Schuldners auf Geheimhaltung oder [X.] Selbstbestimmung eingreift. Der Schuldner wird vor dem Erlass des [X.] nicht gehört, §
834 ZPO. Ob die Preisgabe einzelner Angaben auf den [X.], etwa zur Person des Anweisenden oder [X.] oder zum Verwendungszweck, die Rechte des Schuldners beeinträchti-gen kann, ist nicht absehbar. Allein diese Möglichkeit rechtfertigt keine Ein-schränkung der Herausgabeanordnung.
[X.] Allerdings ist auch in der Zwangsvollstreckung das Recht des Schuldners auf Geheimhaltung und das Recht auf informationelle Selbstbe-stimmung zu wahren. Diese Rechte werden ausreichend dadurch geschützt, dass der Schuldner mit der Vollstreckungserinnerung (§
766 ZPO) gegen die Herausgabeanordnung vorgehen kann. Die Erinnerung ermöglicht dem [X.] die Prüfung, ob im Ausnahmefall unter Abwägung aller Um-stände, zu denen auch das Interesse des Gläubigers an ausreichender Informa-tion
über den gepfändeten Anspruch gehört, die Rechte auf informationelle Selbstbestimmung und Geheimhaltung verletzt sind. Allerdings muss zur [X.] (Art.
19 Abs.
4 GG) gewährleistet sein, dass in den Fällen, in denen diese Rechte gefährdet sein könnten, die geheim-haltungsbedürftigen Informationen nicht vor einer Entscheidung des [X.] an den Gläubiger herausgegeben werden. Insoweit bietet sich die entsprechende Anwendung des §
765a Abs.
2 ZPO an, weil die Wegnahme der Kontoauszüge ebenfalls nach den Vorschriften über die Zwangsvollstre-ckung zur Herausgabe beweglicher Sachen erfolgt (§
836 Abs.
3 Satz
3, §
883 ZPO) und eine vergleichbare Problem-
und Interessenlage besteht. Danach 18
19
-
11
-
kann der Gerichtsvollzieher die Herausgabe der Kontounterlagen an den Gläu-biger bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn der Schuldner ihm in glaubhafter Weise zur Kenntnis bringt, dass bei Herausgabe der Kontounterlagen das Recht auf in-formationelle Selbstbestimmung oder ein Recht auf Geheimhaltung beeinträch-tigt wäre und ihm, dem Schuldner, die rechtzeitige Anrufung des [X.] nicht möglich war. Bis zum Ablauf der Wochenfrist hat der Schuldner danach Gelegenheit, eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, gegebenenfalls in Form des einstweiligen Rechtsschutzes (§
766 Abs.
1 Satz
2, §
732 Abs.
2 ZPO), zu erwirken.
(3) Da die Schuldnerin im vorliegenden Verfahren keinen Vortrag gehal-ten hat, aus dem sich Hinweise auf ein Geheimhaltungsinteresse oder eine Ein-schränkung der Herausgabepflicht
wegen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ergeben, waren sämtliche
beantragten Unterlagen heraus-zugeben.

20
-
12
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.
1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]
Kuffer
[X.]

Eick

Halfmeier
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.07.2009 -
584 M 8584/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 04.08.2010 -
2 T 821/09 -

21

Meta

VII ZB 54/10

09.02.2012

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. VII ZB 54/10 (REWIS RS 2012, 9354)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9354

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZB 49/10 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 54/10 (Bundesgerichtshof)

Reichweite der Kontenpfändung: Uneingeschränkter Anspruch auf Herausgabe der Kontoauszüge; Vollstreckungserinnerung und Vollstreckungsschutz gegen die Verletzung …


VII ZB 49/10 (Bundesgerichtshof)

Reichweite der Kontenpfändung: Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge; einwöchiger Aufschub der Herausgabevollstreckung bei Erinnerung wegen …


VII ZB 59/10 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 142/05 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZB 54/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.