Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2010, Az. IX ZR 104/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9480

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 11. Februar 2010 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 96 Abs. 1 Nr. 3; § 140 Abs. 3, § 142 Ist zumindest eine der gegenseitigen durch Rechtsgeschäft entstandenen Forderun-gen bedingt oder befristet, kommt es für die Anfechtbarkeit des Erwerbs der [X.] auf den [X.]punkt an, zu dem die spätere Forderung entstanden und damit das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist. Die mit Abschluss eines Vertrages entstandene Forderung ist erst ab dem [X.]punkt und nur insoweit zu [X.], als sie - etwa durch Erbringung der versprochenen Leistung - werthal-tig geworden ist und dem Gläubiger durch die Aufrechnung eine tatsächliche Befrie-digung seiner Forderung ermöglicht. [X.], [X.]eil vom 11. Februar 2010 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2010 durch [X.] Ganter und die Rich-ter Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Schlussurteil des 2. Zivil-senats des [X.] vom 16. Mai 2007 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 10.268.204,02 • zuzüglich Zinsen verurteilt und die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache hinsichtlich der Zinsen aus dem 10.268.204,02 • übersteigenden Betrag [X.] worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 2. April 2001 am 1. Juni 2001 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (fortan: Schuldnerin). 1 - 3 - Die Beklagte erbringt Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommu-nikation. Die Schuldnerin bot ebenfalls die Möglichkeit an, Telefongespräche zu führen. Nach dem Fakturierungs- und [X.] vom 10./15. Juli 1998 war die Beklagte verpflichtet, die ihr von der Schuldnerin gemeldeten Kommunikati-onsfälle den Kunden der Schuldnerin in Rechnung zu stellen, das Entgelt zu kassieren und den Erlös an die Schuldnerin abzuführen. Gemäß den Rechnun-gen vom 28. Februar 2001 bis zum 7. Juni 2001 stehen der Schuldnerin inso-weit unstreitig Forderungen gegen die Beklagte von 17.516.283,96 • aus Tele-fongesprächen im "Call-by-Call-Verfahren" zu. Davon entfallen 6.483.492,30 DM, umgerechnet 3.314.956,98 •, auf die Rechnung vom 28. Februar 2001 und 7.692.519,88 DM, umgerechnet 3.933.122,96 •, auf die Rechnung vom 21. März 2001, zusammen 7.248.079,94 •. Diese beiden Rech-nungen sind der [X.] am 12. bzw. am 23. März 2001 zugegangen. 2 Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der [X.] noch am 2. April 2001 bekannt geworden. Der Kläger wurde als (zunächst: vorläufiger) Insolvenzverwalter bestellt. In der Folgezeit rechnete die Beklagte gegen die Ansprüche der Schuldnerin mit Gegenforderungen auf, die ihr gegen die Schuldnerin wegen der Nutzung ihres Telefonnetzes zustanden. Die Beklagte bezifferte ihre Ansprüche auf knapp 100 Mio. DM und meldete davon gut 71 Mio. DM zur Tabelle an. 3 Der Kläger hält die Aufrechnung für unzulässig und hat mit der Klage Auszahlung der Erlöse von 17.516.283,96 • nebst Zinsen verlangt. Das Land-gericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen eingelegte Be-rufung hat das Berufungsgericht durch einstimmigen Teilbeschluss vom 3. März 2004 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Hauptforderung [X.]. Die Beklagte hat daraufhin veranlasst, dass dem Kläger zur Abwendung 4 - 4 - der Zwangsvollstreckung die Hauptforderung bezahlt wird. Der Kläger hat den Zinsanspruch in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt, soweit er von der [X.] Verzinsung der Hauptforderung über den 14. März 2004 hinaus [X.] hatte. Durch Schlussurteil vom 9. Juni 2004 hat das Oberlandesge-richt die Berufung der [X.] auch im Kostenpunkt und wegen des überwie-genden Teils des [X.] zurückgewiesen und die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wegen des überwiegenden Teils des Zinsan-spruchs für die [X.] ab 13. März 2004 festgestellt. Auf Verfassungsbeschwerde der [X.] hat das Bundesverfassungs-gericht den Teilbeschluss des Berufungsgerichts vom 3. März 2004 mit [X.] vom 1. Oktober 2004 (NJW 2005, 657) insoweit aufgehoben und das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen, als die Verurteilung der [X.] die Rechnungen vom 28. Februar 2001 und vom 21. März 2001 be-trifft. 5 Der Senat hat auf die von ihm zugelassene Revision der [X.] durch [X.]eil vom 23. November 2006 ([X.] ZR 141/04, [X.], 697 ff) das Schlussur-teil des Berufungsgerichts im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der [X.] zurückgewiesen worden ist, soweit die Beklagte vom [X.] zur Zahlung von Zinsen aus 7.248.079,94 • für die [X.] vom 15. Juni 2001 bis 12. März 2004 verurteilt und festgestellt worden ist, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger von der [X.] die Zahlung von Zinsen aus 7.248.079,94 • für die [X.] ab dem 13. März 2004 beansprucht hat. Im Umfang der Aufhebung hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen; die weitergehende Revision der [X.] hat der Senat zurückgewiesen. 6 - 5 - Das Berufungsgericht hat nunmehr dem Kläger erneut - über den rechts-kräftig zuerkannten Betrag von 10.268.204,02 • hinaus - den Betrag von 7.248.079,94 • nebst Zinsen zugesprochen und festgestellt, dass der [X.] in der Hauptsache erledigt ist, soweit Zinsen für die [X.] ab dem 13. März 2004 beansprucht worden waren. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 7 Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg; sie führt zur erneuten Aufhebung der angefoch-tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 8 [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 130 Abs. 1 Nr. 1 [X.] unwirksam, weil die Beklagte die [X.] hierzu durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe. Die Forderun-gen der Schuldnerin gegen die Beklagte aus dem Inkasso- und Fakturierungs-vertrag seien jedenfalls nicht vor [X.] erfüllbar gewesen und die Aufrechnungslage damit erst im [X.]punkt des Zugangs der Rechnungen ent-standen. Nach dem Vertrag habe die Schuldnerin [X.] im Monat die von ihr gemeldeten [X.] gegenüber der [X.] fakturieren sollen. Vor diesem Hintergrund hätten Zahlungen der [X.] an die Schuldnerin vor Rechnungsstellung zu Schwierigkeiten im Rahmen der Abrechnung führen und 9 - 6 - das im Einzelnen ausdifferenzierte Abrechnungssystem zwischen den Parteien stören können. Die Schuldnerin sei spätestens ab 12. März 2001 und daher auch im [X.]punkt des Zugangs der Rechnungen vom 28. Februar 2001 und vom 21. März 2001 bei der [X.] zahlungsunfähig gewesen. Am 12. März 2001 habe sie ihre Zahlungen gegenüber der [X.] eingestellt gehabt, was dieser auch bekannt gewesen sei. Die fälligen Forderungen der [X.] ge-gen die Schuldnerin hätten in diesem [X.]punkt 43.124.923,14 DM betragen. Davon habe hinsichtlich eines Betrages von mindestens 20.640.129,92 DM eine nicht nur kurzfristige Zahlungseinstellung vorgelegen. I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entschei-denden Punkt nicht stand. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Aufrech-nungslage sei erst mit Zugang der Rechnungen der Schuldnerin bei der [X.] entstanden, trifft nicht zu. 10 1. Auf diesen [X.]punkt kommt es rechtlich nicht an. Da § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] fordert, dass alle Merkmale einer anfechtbaren Rechtshandlung vorliegen, ist der für die Anfechtbarkeit maßgebliche [X.]punkt der Vornahme der Rechts-handlung nach § 140 [X.] zu bestimmen. Ohne besondere vertragliche Rege-lung muss die Aufrechnungslage grundsätzlich im vollen Umfang des § 387 BGB entstanden sein, ehe sie im Sinne von § 140 Abs. 1 [X.] "vorgenommen" ist. Insbesondere muss die Forderung des Insolvenzgläubigers, der gegen ei-nen Anspruch des Schuldners aufrechnen will, fällig sein (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2. Aufl. § 140 Rn. 11c). Eine Einschränkung hinsichtlich des für die Anfechtung maßgeblichen [X.]punkts ergibt sich jedoch aus § 140 Abs. 3 11 - 7 - [X.]. Diese Vorschrift setzt das Bestehen eines befristeten oder bedingten An-spruchs voraus (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO). a) § 140 Abs. 3 [X.] erfasst befristete [X.]bestimmungen im Sinne von § 163 BGB, also Termine, bei denen das Eintreten des künftigen Ereignisses, welches die Rechtswirkung der Handlung beeinflussen soll, nach der [X.] und allenfalls dessen [X.]punkt ungewiss ist (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO § 140 Rn. 53). Als anfechtbare befristete Rechtshandlung nennt die amtliche Begründung (BT-Drucks. 12/2443, S. 167 [zu § 159 [X.]-E]) aber auch die Kündigung zu einem künftigen [X.]punkt; sie ist mit Zugang der Kündigungserklärung vorgenommen, weil auch diese als [X.] Rechtshandlung im Sinne von § 140 Abs. 3 [X.] verstanden werden kann (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO § 140 Rn. 53; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 140 Rn. 14; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 140 Rn. 18; a.[X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 140 Rn. 20). 12 b) § 140 Abs. 3 [X.] ist auch im Rahmen von § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] für die Anfechtbarkeit und damit die Unzulässigkeit von Aufrechnungen von Bedeu-tung. Ist zumindest eine der gegenseitigen durch Rechtsgeschäft entstandenen Forderungen befristet oder von einer Bedingung abhängig, so kommt es für die Anfechtbarkeit des Erwerbs der Aufrechnungslage nicht darauf an, wann die Aufrechnung zulässig wurde, sondern auf den [X.]punkt, zu dem die spätere Forderung entstand und damit das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde ([X.] 159, 388, 395 ff; [X.], [X.]. v. 11. November 2004 - [X.] ZR 237/03, [X.], 181, 182; HK-[X.]/[X.], aaO § 140 Rn. 14). Abzustellen ist grundsätzlich auf den "Abschluß der rechtsbegründenden Tatumstände" (BT-Drucks. 12/2443, aaO; HK-[X.]/[X.], aaO § 140 Rn. 13; MünchKomm-[X.]/ Kirchhof, aaO § 140 Rn. 50). Bei mehraktigen Rechtshandlungen treten deren 13 - 8 - Wirkungen erst mit dem letzten zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlichen Teilakt ein. Von einer solchen mehraktigen Rechtshandlung ist auch bei der Herstellung der Aufrechnungslage auszugehen. [X.] sind die im wirtschaftlichen Ergebnis einer Vollstreckung gleichkommen-den Rechtsfolgen der Aufrechnung. Allein eine mit Abschluss eines Vertrages entstandene Aufrechnungslage bringt dem Gegner noch keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen. Solange der Schuldner nichts geleistet hat, wofür der Gläubiger eine Vergütung schuldet, besteht für ihn keine Befriedigungsmöglich-keit im Wege der Aufrechnung. Die Aufrechnungslage als Befriedigungsmög-lichkeit entsteht vielmehr erst durch die Inanspruchnahme der Leistung des Schuldners. Es kommt also darauf an, wann dessen Forderung werthaltig ge-worden ist. Erst dann sind die rechtlichen Wirkungen eingetreten, die für die Beurteilung der Aufrechnungslage nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] maßgebend sind ([X.], [X.]. v. 4. Oktober 2001 - [X.] ZR 207/00, [X.], 2055, 2056 [zu § 2 Abs. 4 [X.]]; [X.] [X.], 1679, 1683 rechte Spalte). 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Aufrechnung insolvenzrecht-lich unzulässig, wenn die Voraussetzungen einer anfechtbaren Rechtshandlung im [X.]punkt des [X.]s der Forderungen der Schuldnerin gegeben waren. 14 a) Nach Nr. 2.2 Abs. 3 des Fakturierungs- und [X.]es vom 10./15. Juli 1998 (Anlage [X.]) werden die Rechnungsbeträge der Schuldnerin als [X.] 30 Tage nach [X.] bei der [X.] Abrechnungsstelle der [X.] fällig. Darin liegt eine Befristung im Sinne des § 140 Abs. 3 [X.]; denn nach der erkennbaren Vorstellung der [X.] war die Rechnungsstellung und damit die 30 Tage nach Zugang bei der [X.] eintretende Fälligkeit gewiss und nur ihr [X.]punkt ungewiss. 15 - 9 - b) Zum maßgeblichen [X.]punkt des [X.]s der Forderung der Schuldnerin hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folge-richtig - keine Feststellungen getroffen. 16 aa) Die Revision macht insoweit geltend, die Rechnung vom 28. Februar 2001 erfasse Verbindungsdaten aus der [X.] vom 29. November 2000 bis zum 28. Februar 2001, und die Rechnung vom 21. März 2001 solche vom 28. [X.] 2001 bis zum 12. März 2001. Die der Rechnung vom 28. Februar 2001 (Anlage [X.]) als Anlagen beigefügten Empfangs- und Verarbeitungsbestäti-gungen betreffen aber offenbar Verbindungsdaten in der [X.] vom 29. November 2000 bis zum 2. März 2001 (Anlagenheft zum Schriftsatz vom 15. Mai 2001, Anlage [X.] Blatt 5 und 6). Die der Rechnung vom 21. März 2001 beigefügten Anlagen beziehen sich offenbar auf Verbindungsdaten in der [X.] vom 28. Februar 2001 bis zum 16. März 2001 (Anlagenheft zum Schriftsatz vom 15. Mai 2001, Anlage K 3b Blatt 3 und 16). 17 bb) Aus den Bestimmungen des [X.] folgt, dass die Forderungen der Schuldnerin im [X.]punkt der Bestätigung der [X.] durch die Beklagte werthaltig geworden sind. 18 Die vom Berufungsgericht insoweit unterlassene Auslegung des Vertra-ges darf das Revisionsgericht selbst vornehmen, wenn die dazu erforderlichen Feststellungen bereits zweitinstanzlich getroffen worden sind und weitere Auf-klärung nicht mehr in Betracht kommt ([X.] 65, 107, 112 [AGB]; [X.], [X.]. v. 17. Dezember 1998 - [X.], NJW 1999, 1966, 1967 [ergänzende Ausle-gung]; v. 7. Juli 1999 - [X.], NJW 1999, 3037, 3038; Hk-ZPO/[X.], 3. Aufl. § 546 Rn. 10; [X.]/[X.], ZPO 28. Aufl. § 546 Rn. 10). Diese Voraus-19 - 10 - setzungen sind hier gegeben. Das Berufungsgericht hat insbesondere im Rah-men der tatsächlichen Feststellungen auf die Vertragsurkunde vom 10./15. Juli 1998 Bezug genommen. (1) Nach Nr. 2.2 Abs. 1 Satz 2 des [X.] umfasst die Rechnung der Schuldnerin die von der [X.] per Protokoll be-stätigten [X.]. In dem ab 1. August 1998 gültigen Handbuch der Arbeitsabläufe zum Fakturierungsvertrag zwischen der [X.] und Verbindungsnetzbetreibern Version 2.1, das dem Inkasso- und Faktu-rierungsvertrag als Anlage 1 beigefügt ist, heißt es dazu unter Nr. 2.4.2.1 Abs. 1 Satz 1, dass die Anlieferung einer Datei innerhalb eines [X.] durch ein Verarbeitungsprotokoll bestätigt wird und für den Verbindungsnetzbetreiber, hier also die Schuldnerin, die Basis für die Rechnungsstellung darstellt. Nach Satz 2 der Bestimmung enthält das Protokoll insbesondere die Anzahl und die Betragssummen der übergebenen, der zurückgewiesenen und der akzeptierten Datensätze. Die Rechnung des Verbindungsnetzbetreibers enthält nach Nr. 2.4.3 "je Verarbeitungsprotokoll je Datei" eine Rechnungsposition mit dem akzeptierten Nettogesamtbetrag. Weiter sieht Nr. 5.1 des Vertrages vor, dass Zahlungsrückstände der Kunden von der [X.] beizutreiben sind. Die nicht einziehbaren Forderungen werden gemäß Nr. 5.2 des [X.] monatlich zurückbelastet. 20 (2) Dementsprechend sind die rechtsbegründenden Tatumstände (vgl. [X.] 159, 388, 395 f) mit der Bestätigung der [X.] durch die Beklagte und nicht erst mit der Rechnungserteilung, dem Zugang der Rechnung oder gar der Zahlung der Kunden abgeschlossen. Andererseits kann nicht auf die Herstellung der Verbindungen abgestellt werden, bei denen es sich nicht um eine die Werthaltigkeit bewirkende Leistung der Schuldnerin gegenüber der [X.] - 11 - klagten handelt. Das [X.] ist hier anders als beim Werkvertrag zu beurteilen, weil es um den Anspruch der Schuldnerin aus dem [X.] geht, die Beklagte also Gelder auszahlen soll, die sie von [X.] einzuziehen hat. In ähnlicher Weise hat der Senat für die nach § 87 Abs. 1 bis 3 HGB bereits mit Abschluss des Vertrages entstehende [X.] entschieden, dass diese nach § 87a Abs. 1 Satz 1 HGB erst verdient ist, sobald das Geschäft ausgeführt ist und bis dahin unter einer aufschiebenden Bedingung steht ([X.] 159, 388, 394 f). Die Her-stellung der Telefonverbindung stellt den maßgeblichen [X.]punkt für das Wert-haltigwerden allenfalls im Verhältnis zum Kunden dar. Entgegen der vom [X.] in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht ergibt sich aus dem [X.]eil des Senats vom 14. Juni 2007 ([X.] ZR 56/06, [X.], 1507) nichts anderes. Danach entsteht die Aufrech-nungslage zwischen dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts und dem Anspruch des Mandanten auf Herausgabe eingezogener Gelder frühestens dann, wenn der Rechtsanwalt das Geld in Empfang genommen hat. Dies beruht darauf, dass die Vertragspflicht des Geschäftsbesorgers nach § 667 BGB, dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszuge-ben, erst entsteht, wenn er tatsächlich etwas erlangt hat. Die Einziehung ist [X.] Bedingung oder Befristung des Herausgabeanspruchs, sondern lässt diesen erst entstehen ([X.], aaO S. 1509 Rn. 16). Demgegenüber hatte die Schuldne-rin nach den vertraglichen Vereinbarungen einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht erst nach der tatsächlichen Einziehung beim Kunden, sondern unabhängig hiervon. Die nicht einziehbaren Forderungen wurden gemäß Nr. 5.2 des Vertrages in einem gesonderten Verfahren erfasst und zurückbelastet. 22 - 12 - cc) Ließe man die Bestimmung des § 140 Abs. 3 [X.] außer Betracht, ergäbe sich nichts anderes. Abzustellen wäre dann gemäß § 140 Abs. 1 [X.] darauf, wann die Forderung der Schuldnerin für die Beklagte erfüllbar war, die Beklagte also die ihr obliegende Leistung bewirken konnte, § 387 BGB. Das ist derselbe [X.]punkt. Mit dem Erstellen der [X.] stand der von der [X.] akzeptierte [X.] fest. Diesen hatte die Schuldnerin gemäß Nr. 2.4.3 des Protokolls in Rechnung zu stellen. Dementsprechend [X.] die rechtsbegründenden Tatumstände mit der Bestätigung der [X.] durch die Beklagte abgeschlossen. Auf die Erstellung oder den Zu-gang der Rechnung kam es auch insoweit nicht an. 23 II[X.] Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nochmals an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 24 Das Berufungsgericht wird nunmehr die für die maßgeblichen [X.]punkte erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. 25 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 26 1. Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend von der An-fechtung wegen kongruenter Deckung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 [X.]) ausge-gangen. Die Herstellung der Aufrechnungslage führt zu einer inkongruenten Deckung, wenn der [X.] vorher keinen Anspruch auf die Vereinba-rung hatte, die die Aufrechnungslage entstehen ließ ([X.] 147, 233, 240; 159, 27 - 13 - 388, 393 f). Wird der Gläubiger, der vom Insolvenzschuldner eine Zahlung zu fordern hat, durch pflichtgemäßes Verhalten seinerseits Schuldner einer Ge-genforderung des späteren Insolvenzschuldners, so ist die Aufrechnungslage dem Grunde nach kongruent hergestellt. Dies trifft z.B. zu, wenn die Aufrech-nungslage durch eine entgeltliche Nutzung von Gegenständen entsteht, welche der [X.] schon vor der kritischen [X.] zu beanspruchen hatte (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO § 131 Rn. 17; vgl. [X.] 145, 245, 253 ff). 2. Das Vorliegen einer kongruenten Deckung schließt die Prüfung der Anfechtbarkeit gemäß § 133 Abs. 1 [X.] nicht aus ([X.], [X.]. v. 20. Dezember 2007 - [X.] ZR 93/06, [X.], 420, 421 Rn. 18; v. 10. Januar 2008 - [X.] ZR 33/07, [X.], 467, 468 Rn. 13). 28 3. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines - nur bei kongruenten Rechtshandlungen möglichen ([X.] 123, 320, 328 f; 150, 122, 130) - [X.] (§ 142 [X.]) mit Recht verneint. 29 a) Ein Bargeschäft liegt nur vor, wenn der Schuldner aufgrund einer [X.] mit dem [X.] in engem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Leistung eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat ([X.] 157, 350, 360; 174, 297, 311 Rn. 41; [X.], [X.]. v. 8. Dezember 2005 - [X.] ZR 182/01, [X.], 159, 161; v. 11. Oktober 2007 - [X.] ZR 195/04, [X.], 237). Es ist also eine rechtsgeschäftliche Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung erforder-lich ([X.] 174, 297, 312 Rn. 42), ein lediglich wirtschaftlicher Zusammenhang genügt nicht (vgl. für das Stehenlassen einer Forderung [X.] 174, 297, 311 Rn. 41; [X.], [X.]. v. 7. Mai 2009 - [X.] ZR 71/08, [X.], 1122, 1123 Rn. 12). Dieser Ausnahmeregelung liegt der wirtschaftliche Gesichtspunkt zu Grunde, dass ein Schuldner, der sich in der Krise befindet, praktisch vom Geschäftsver-30 - 14 - kehr ausgeschlossen würde, wenn selbst die von ihm abgeschlossenen [X.] Bargeschäfte der Anfechtung unterlägen ([X.] 167, 190, 199 Rn. 30). Leistung und Gegenleistung müssen beim Bargeschäft nicht Zug um Zug erbracht werden. Es genügt, wenn Leistung und Gegenleistung in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht werden. Der hierfür unschädliche [X.]-raum lässt sich nicht allgemein festlegen. Er hängt wesentlich von der Art der ausgetauschten Leistungen und davon ab, in welcher [X.]spanne sich der [X.] nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs vollzieht ([X.] 167, 190, 199 Rn. 31; [X.], [X.]. v. 19. Dezember 2002 - [X.] ZR 377/99, [X.], 488, 493; HK-[X.]/[X.], aaO § 142 Rn. 5; MünchKomm-[X.]/ Kirchhof, aaO § 142 Rn. 16). Auf die Reihenfolge der Leistung kommt es grundsätzlich nicht an ([X.] 123, 320, 329; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO § 142 Rn. 16; vgl. aber [X.], [X.]. v. 14. Januar 2010 - [X.] ZR 153/07). [X.] schließt auch eine etwaige Vorleistungspflicht des Schuldners ein Barge-schäft nicht aus. 31 b) Wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, kann die Beklagte eine Gegenleistung im Sinne von § 142 [X.] nicht durch Aufrechnung ihrer Entgeltforderung aus der Zusammenschaltungsvereinbarung gegen die an sie gerichtete Forderung der Schuldnerin bewirken. Es fehlt hier bereits an der rechtsgeschäftlichen Verknüpfung einer Leistung mit einer Gegenleistung. 32 - 15 - aa) Die Revision macht zwar geltend, die Forderungen der Schuldnerin und die Gegenforderungen der [X.] seien aus demselben Rechtsverhält-nis und auch zeitgleich entstanden. Das ist jedoch unzutreffend. Der [X.] und [X.] einerseits und die Zusammenschaltungsvereinba-rung andererseits waren zwei getrennte Verträge. Diese stehen zwar in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang. Es fehlt jedoch die rechtliche Verknüpfung im Sinne von Leistung und Gegenleistung. Beide Ansprüche ste-hen vielmehr rechtlich selbständig nebeneinander. 33 Für ein Bargeschäft genügt es außerdem nicht, wenn nur die den Leis-tungen zu Grunde liegenden wechselseitigen Ansprüche in unmittelbarem Zu-sammenhang stehen. Vielmehr muss der zeitliche Zusammenhang zwischen den Leistungen selbst gewahrt bleiben (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO § 142 Rn. 15). 34 bb) Hier fehlte es sogar an dem unmittelbaren zeitlichen Zusammen-hang, weil die Beklagte keineswegs mit den aus demselben technischen Vor-gang herrührenden Ansprüchen aufgerechnet hat, sondern ausweislich des [X.] vom 7. September 2001, auf welche das [X.] Bezug nimmt, zunächst mit Zinsen aus einer Anmeldung in Höhe von 603.307,88 • und sodann mit den jeweils ältesten Forderungen aus der dem Schreiben beigefügten Anlage 2 Punkt 2 in der dortigen Reihenfolge. Lässt man die dortigen Teilzahlungen und Gutschriften außer Betracht, erstrecken sich die Belegdaten für die unter 1) zusammengestellten Verzugszinsen vom 4. Mai 1999 bis 24. April 2001 und für die unter 2) zusammengestellten ältesten Forderungen der [X.] vom 10. November 1999 bis 12. April 2001. 35 - 16 - cc) Schließlich setzt das Bargeschäft voraus, dass die Leistung des an-deren Teils tatsächlich in das Aktivvermögen des Schuldners gelangt ist (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO § 142 Rn. 4a). Daher reicht - ebenso wenig wie eine bloße Verringerung der Verbindlichkeiten durch Erlöschen der befrie-digten Forderung - die Aufrechnung oder Verrechnung mit einem schon beste-henden Anspruch gegen einen neuen Anspruch des Schuldners als Gegenleis-tung nicht aus (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO § 142 Rn. 4a; vgl. [X.] 174, 297, 311; [X.], [X.]. v. 7. Mai 2009, aaO S. 1123 Rn. 12). 36 4. In Bezug auf die Zahlungseinstellung ist das Berufungsgericht eben-falls von zutreffenden Maßstäben ausgegangen, hat aber - von seinem Stand-punkt aus folgerichtig - keine Feststellungen bezogen auf den [X.]punkt des [X.] der Forderungen der Schuldnerin - oder bezogen auf einen gegebenenfalls späteren [X.]punkt vor dem 12. März 2001 für die [X.] der [X.] - getroffen. Soweit das Berufungsgericht die [X.] und damit die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin spätestens ab 12. März 2001 bejaht hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 37 a) Das Berufungsgericht hat zutreffend gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] geprüft, ob die Schuldnerin im maßgeblichen [X.]punkt die Zahlungen einge-stellt hatte. Die in dieser Vorschrift formulierte Vermutung gilt auch im Rahmen des § 130 [X.] ([X.] 149, 178, 184; [X.], [X.]. v. 12. Oktober 2006 - [X.] ZR 228/03, [X.], 2222, 2223 Rn. 12). 38 b) Aus Rechtsgründen genügt es, wenn die Zahlungseinstellung auf Grund der Nichtbezahlung nur einer - nicht unwesentlichen - Forderung gegen-über einer einzigen Person erkennbar wird ([X.], [X.]. v. 27. April 1995 - [X.] ZR 147/94, [X.], 929, 930). Für eine erfolgreiche Anfechtung muss diese [X.] - 17 - son dann allerdings gerade der [X.] sein ([X.] 118, 171, 174; [X.], [X.]. v. 10. Januar 1985 - [X.] ZR 4/84, [X.], 363, 365; v. 17. April 1986 - [X.] ZR 54/85, [X.] 1986, 720, 723; v. 27. April 1995 aaO; v. 9. Januar 2003 - [X.] ZR 175/02, [X.], 410, 412; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO § 130 Rn. 40). Ohne Erfolg wendet die Revision ein, die Zahlungseinstellung könne nicht auf Umstände gestützt werden, welche der Schuldner gar nicht kenne. Die Feststellung der Zahlungseinstellung als die äußerlich in Erscheinung getretene Zahlungsunfähigkeit ist objektiv unter Berücksichtigung aller Einzelumstände zu treffen, wobei Erkennbarkeit gegenüber dem [X.] genügt ([X.], [X.]. v. 17. April 1986 aaO). Die Zahlungseinstellung braucht also nicht vom Wil-len des Schuldners getragen zu sein und es ist auch nicht erforderlich, dass er selbst seine Zahlungsunfähigkeit kennt, sofern diese nur objektiv vorliegt. Die Zahlungseinstellung kann im Gegenteil auch ohne den Willen oder sogar gegen den Willen des Schuldners vor sich gehen. Es kommt lediglich auf die Frage an, ob die vorliegenden Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass die Zahlungen eingestellt sind. Da die Zahlungseinstellung ein tatsächliches Verhalten des Schuldners ist, setzt sie auch nicht dessen Fähigkeit zu wirksamem rechtsge-schäftlichem Handeln voraus. 40 c) Nach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellun-gen des Berufungsgerichts standen am 12. März 2001 fällige Forderungen der [X.] gegen die Schuldnerin in Höhe von 43.124.923,14 DM offen. Davon entfiel allein auf die über einen Betrag von 100.000 DM hinausgehenden, bis zuletzt nicht bedienten Forderungen ein Betrag von 20.640.129,92 DM. [X.] waren die seit dem 19. März 2000 fällige Forderung der [X.] in Höhe von 500.000 DM bereits fast ein Jahr und die seit dem 4. November 2000 41 - 18 - fällige Forderung in Höhe von 435.682,69 DM mehr als vier Monate lang nicht ausgeglichen gewesen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen [X.] reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Dies gilt auch dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen ([X.], [X.]. v. 12. Oktober 2006 aaO S. 2223 f Rn. 19). Der Schuldner kann also trotz vereinzelter Leistungen in beachtlicher Höhe seine Zahlungen im Rechtssinne eingestellt haben. Eine Zahlungseinstellung kann allerdings dann nicht [X.] werden, wenn der Schuldner die Zahlungen verweigert hat, weil er die Forderungen für unbegründet hielt ([X.], [X.]. v. 17. Mai 2001 - [X.] ZR 188/98, [X.], 1155, 1156). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. 42 Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt nicht vor, wenn es dem Schuldner - wie hier jedenfalls am 12. März 2001 - im [X.]punkt der [X.] Rechtshandlung schon seit mehreren Monaten nicht gelungen war, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen ([X.] 163, 134, 139; [X.], [X.]. v. 21. Juni 2007 - [X.] ZR 231/04, [X.], 1469, 1471 Rn. 37) auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich waren, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann ([X.] 149, 178, 186 f; [X.], [X.]. v. 9. Januar 2003 aaO, [X.], 410, 411 unter [X.]). Ausnahmen sind auch auf dem Gebiet der Telekommunikation nicht anzuerkennen. 43 d) Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung hätte danach nur [X.] wieder beseitigt werden können, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hätte ([X.] 149, 100, 109; 149, 178, 188; 44 - 19 - [X.], [X.]. v. 21. Juni 2007 aaO S. 1471 Rn. 32). Das hätte derjenige darzule-gen und gegebenenfalls zu beweisen, der sich hierauf beruft ([X.] 149, 100, 109; [X.], [X.]. v. 12. Oktober 2006 aaO, S. 2224 Rn. 23). Diese [X.] gilt jedenfalls uneingeschränkt dann, wenn zwischen der festgestellten Zahlungseinstellung und den angefochtenen Zahlungen ein relativ kurzer [X.]-raum liegt ([X.] 149, 178, 188; [X.], [X.]. v. 21. Juni 2007 aaO, S. 1471 Rn. 33). Eine allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen hat die Beklagte nicht dargetan. 5. In Bezug auf die Kenntnis der [X.] ist von folgenden Maßstäben auszugehen: 45 a) Für die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen und dem Verhalten des Schuldners bei natürlicher Betrachtungsweise den zutreffenden Schluss zieht, dass jener wesentliche Teile, also 10 % oder mehr, seiner ernsthaft eingefor-derten Verbindlichkeiten im [X.]raum der nächsten drei Wochen nicht wird tilgen können ([X.], [X.]. v. 12. Oktober 2006 aaO [X.] Rn. 30; HK-[X.]/ [X.], aaO § 130 Rn. 25). Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit hin-weisen ([X.], [X.]. v. 24. Mai 2007 - [X.] ZR 97/06, [X.], 1511, 1513 Rn. 25; v. 20. November 2008 - [X.] ZR 188/07, Z[X.] 2009, 145, 146 Rn. 10; v. 8. Ok-tober 2009 - [X.] ZR 173/07, [X.], 2253, 2254 Rn. 10). Es genügt daher, dass der [X.] die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt ([X.] 180, 63, 66 Rn. 13 f; [X.], [X.]. v. 8. Oktober 2009, aaO Rn. 10). 46 - 20 - Zahlungsunfähigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn der Schuldner die Zahlungen eingestellt hat. Kennt der Gläubiger die Tatsachen, aus denen sich die Zahlungseinstellung ergibt, kennt er damit auch die Zahlungsunfähigkeit. Bewertet er das ihm vollständig bekannte [X.] falsch, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er diesen Schluss nicht gezogen hat ([X.] 149, 178, 185; 180, 63, 68 Rn. 14). 47 b) Liegt eine Zahlungseinstellung vor, kann die Zahlungsfähigkeit nicht durch eine bloße Patronatserklärung eines [X.], sondern - wie bereits ausge-führt - nur durch die allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen hergestellt werden. Auch in subjektiver Hinsicht lässt eine etwaige wirksame Patronatser-klärung nicht die Kenntnis der [X.] von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, entfallen. Haben zunächst Umstände vorgelegen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen ließen, wes-halb deren Kenntnis der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gleich stand (§ 130 Abs. 2 [X.]), kommt ein Wegfall der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nur in Betracht, wenn diese Umstände nicht mehr gegeben sind ([X.], [X.]. v. 27. März 2008 - [X.] ZR 98/07, [X.], 930, 931 Rn. 17). Daran fehlt es hier. 48 Im Übrigen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, dass eine wirksame Patronatserklärung nicht vorlag. Sämtliche Zahlungszusagen der [X.]standen unter der - nicht eingetretenen - Bedingung, dass diese die Mehrheit an der Schuldnerin erwerben würde. Auch die Revision behauptet nicht, dass diese Bedingung tatsächlich eingetreten wäre; sie nimmt lediglich Bezug auf entsprechende, aber nicht näher substantiierte angebliche Behaup-tungen eines Vertreters der [X.], die jedoch ersichtlich unzutreffend waren. Der Kläger hat in seinem eigenen Gutachten im Rahmen des [X.] entgegen der Annahme der Revision keine ernsthafte und [X.] - 21 [X.] Zusage der [X.]dargelegt. Schließlich hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt, dass sich aus dem Gutachten [X.]eine wirksame Patronatserklärung nicht ergab. [X.][X.] Fischer Grupp Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.06.2003 - 11 O 151/01 - [X.], Entscheidung vom 16.05.2007 - 2 U 118/03 -

Meta

IX ZR 104/07

11.02.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2010, Az. IX ZR 104/07 (REWIS RS 2010, 9480)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9480

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