Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2012, Az. 5 StR 144/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6890

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. April 2012
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. April 2012
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2011 wird mit der Maßgabe (§
349 Abs. 4, §§ 430, 442 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO e-ordneten Verfall unterliegen; im Übrigen entfällt der [X.] über den Verfall.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e

Auf die zulässig erhobene Verfahrensrüge wegen Nichteinhaltung [X.] kann die uneingeschränkte Höhe des [X.] die Zugrundelegung der Tatsache zugesagt, dass er nach
einer Zuwendung seines [X.] eine Woche vor der Tat in den Besitz von

nach

Angeklagte bei seiner Festnahme bei sich hatte, nicht teilweise aus dieser Zuwendung stammte, entnimmt die Strafkammer einer nicht weiter fundierten Unterstellung.

Daher kann der uneingeschränkte Verfall keinen Bestand haben. Zur Vermeidung einer Aufhebung und Zurückverweisung zu näherer Aufklärung [X.] von der Verfolgung aus (§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO).
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Im Übrigen beruht die Beweiswürdigung zum Schuldspruch indes nicht auf der Nichteinhaltung der [X.]. Allein der Besitz eines [X.] sonstigen tragfähigen Indizien die Überführung des Angeklagten.

[X.] Raum

Schneider

König Bellay

3

Meta

5 StR 144/12

26.04.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2012, Az. 5 StR 144/12 (REWIS RS 2012, 6890)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6890

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