Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. April 2012
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. April 2012
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2011 wird mit der Maßgabe (§
349 Abs. 4, §§ 430, 442 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO e-ordneten Verfall unterliegen; im Übrigen entfällt der [X.] über den Verfall.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e
Auf die zulässig erhobene Verfahrensrüge wegen Nichteinhaltung [X.] kann die uneingeschränkte Höhe des [X.] die Zugrundelegung der Tatsache zugesagt, dass er nach
einer Zuwendung seines [X.] eine Woche vor der Tat in den Besitz von
nach
Angeklagte bei seiner Festnahme bei sich hatte, nicht teilweise aus dieser Zuwendung stammte, entnimmt die Strafkammer einer nicht weiter fundierten Unterstellung.
Daher kann der uneingeschränkte Verfall keinen Bestand haben. Zur Vermeidung einer Aufhebung und Zurückverweisung zu näherer Aufklärung [X.] von der Verfolgung aus (§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO).
1
2
-
3
-
Im Übrigen beruht die Beweiswürdigung zum Schuldspruch indes nicht auf der Nichteinhaltung der [X.]. Allein der Besitz eines [X.] sonstigen tragfähigen Indizien die Überführung des Angeklagten.
[X.] Raum
Schneider
König Bellay
3
Meta
26.04.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2012, Az. 5 StR 144/12 (REWIS RS 2012, 6890)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6890
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.