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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 210/12
vom
5. Juli 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 5. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5.
März 2012, soweit es ihn betrifft, im [X.] über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, sichergestelltes Betäubungsmittel einge-des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der [X.]
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chen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Die auf §
73 StGB gestützte Verfallsanordnung der beim Angeklagten
handelte es sich hierbei um "[X.]". Allein mit dieser pauschalen, auch in der Be-weiswürdigung ("Kurierlohn oder Spesen zur Abwicklung der Schmuggelfahrt") nicht hinreichend konkretisierten Bezeichnung sind die Voraussetzungen des §
73 StGB nicht belegt. Die Anordnung des Verfalls nach dieser Vorschrift wäre n-delt hätte, den der Angeklagte von seinem Auftraggeber bereits vor der [X.] für die hier abgeurteilte Tat erhielt. Dies legen die bisherigen Fest-stellungen, die sich zu Absprachen zwischen dem Angeklagten und einem [X.] nicht verhalten, allerdings nicht nahe. Nicht ausgeschlossen [X.] deshalb auch, dass das "[X.]" aus weiteren, hier nicht abgeurteil-ten Betäubungsmittelstraftaten des Angeklagten stammt und somit dem erwei-terten Verfall nach § 73d StGB unterliegen könnte ([X.], Urteil vom 7. Juli 2011
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3 [X.], [X.]R StGB § 73d Anwendungsbereich 3). Die insoweit not-wendigen Feststellungen enthält das Urteil allerdings ebenfalls nicht. Schließ--
etwa als Reisespesen -
der [X.] der Tat dienen sollten. In diesem Fall wären sie nicht nach § 73 StGB ab-zuschöpfen; vielmehr unterlägen sie als Tatmittel möglicherweise der Einzie-hung nach § 74 StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Juli 2002 -
3 [X.], [X.]R StGB §
73 Erlangtes 3; [X.], StGB, 59. Aufl., § 74 Rn. 8). Die ent-sprechende Anordnung stünde dann -
bei Vorliegen aller Voraussetzungen -
im Ermessen des Tatgerichts.
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Vor diesem Hintergrund versetzt die mehrdeutige Feststellung, bei den sichergestellten nicht in die Lage, in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst auf eine bestimmte Rechtsfolge zu erkennen. Die Sache muss deshalb inso-weit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Das neue Tatgericht wird allerdings zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands auch erwägen können, mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ge-mäß §§ 430, 442 StPO die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen zu beschränken.
[X.] Mayer
Gericke Spaniol
3
Meta
05.07.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2012, Az. 3 StR 210/12 (REWIS RS 2012, 4988)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4988
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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