Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.07.2013, Az. 4 AZR 961/11

4. Senat | REWIS RS 2013, 4538

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Gegenstand

Transformation tariflicher Regelungen nach einem Betriebsübergang


Leitsatz

Verweist ein Anerkennungshaustarifvertrag, der nach seinem Geltungsbereich für alle Arbeitnehmer und Auszubildenden des Arbeitgebers gilt, auf Verbandstarifverträge mit einem anderen räumlichen Geltungsbereich, gelten deren Normen grundsätzlich unabhängig davon, ob der räumliche Geltungsbereich des Verweisungstarifvertrags auch für die vom Haustarifvertrag erfassten Arbeitnehmer und Auszubildenden gegeben ist.

Tenor

I. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 14. November 2011 - 16 [X.] 721/11 - insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. März 2011 - 8 Ca 6445/10 - die Klage auch hinsichtlich des [X.]) abgewiesen hat:

Insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. März 2011 - 8 Ca 6445/10 - zurückgewiesen und der Tenor des Urteils zur Klarstellung neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der [X.] zwischen der [X.] und der [X.] vom 29. Oktober 1999 in Verbindung mit dem Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie in [X.] vom 11. Dezember 1996 und dem Urlaubsabkommen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie für die Tarifgebiete Südwürttemberg-Hohenzollern und [X.] vom 11. Dezember 1996 (jeweils mit Stand vom 31. Oktober 2002) Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses ist.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die [X.]nwendbarkeit tariflicher Regelungen auf das zwischen ihnen bestehende [X.]rbeitsverhältnis.

2

Der Kläger, seit 1994 Mitglied der [X.], ist seit 1977 bei der [X.] und deren [X.] beschäftigt. Er war nach einem ersten Betriebsübergang zunächst bei der [X.] als „Field-Servicetechniker“ tätig. Diese schloss mit der [X.] im Jahre 1998 einen „[X.]“, der idF vom 29. Oktober 1999 ([X.]) ua. folgenden Inhalt hat:

        

„2. Geltungsbereich

        

Dieser Vertrag gilt für alle in den Firmen beschäftigten [X.]rbeiter, [X.]ngestellten und [X.]uszubildenden, die Mitglied in der [X.] sind.

        

…       

        

3. [X.]nerkennung der Tarifverträge

        

3.1     

        

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages geltenden Tarifverträge für [X.]rbeiter, [X.]ngestellte und [X.]uszubildende in der Metallindustrie des Tarifgebietes Südbaden, abgeschlossen zwischen der [X.] - Vorstand oder Bezirksleitung [X.] - und dem Gesamtverband metallindustrieller [X.]rbeitgeberverbände e.V. ([X.]) oder dem [X.]rbeitgeberverband der [X.], [X.] oder dem Verband Südwestmetall in [X.], (‚Tarifvertragswerk‘) sind Bestandteil dieses Vertrages und gelten für die unter dem jeweiligen Geltungsbereich aufgeführten [X.]rbeitnehmer.

        

…       

        

3.3     

        

Das gegenwärtig geltende Tarifvertragswerk ist in der [X.]nlage [X.] bezeichnet, die Teil dieses Vertrages ist.

        

…       

        

4. Rechtsstatus der Tarifverträge

        

4.1     

        

Die in Bezug genommenen Tarifverträge (auch die nachwirkenden) gelten in der jeweils gültigen Fassung und mit dem jeweils gültigen Rechtstatus.

        

…       

        

[X.]nlage [X.] zum [X.]nerkennungstarifvertrag vom

        

27.11.1998

        

in der Fassung vom 29.10.1999.

        

1.    

Manteltarifvertrag, [X.]rbeiter und [X.]ngestellte vom 8.5.1990/11.12.1996

        

2.    

…       

                          
        

3.    

Urlaubsabkommen, [X.]rbeiter und [X.]ngestellte vom 11.12.1996

        

…“    

        

3

Der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie in [X.] (vom 8. Mai 1990 idF vom 11. Dezember 1996 - [X.]) sieht in §§ 9, 10 näher bestimmte Zuschläge für „[X.] Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit“ vor. Nach § 3.2 Satz 1 Urlaubsabkommen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie für die Tarifgebiete Südwürttemberg-Hohenzollern und [X.] (vom 11. Dezember 1996 - Urlaubsabkommen) kommt zum jährlichen Urlaubsanspruch nach einer Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren ein „Zusatzurlaub von 1 [X.]rbeitstag im Urlaubsjahr“ hinzu.

4

Zum 1. November 2002 ging das [X.]rbeitsverhältnis des [X.] im Wege eines weiteren Betriebsübergangs auf die nicht tarifgebundene [X.] und von dieser zum 1. März 2010 auf die ebenfalls nicht tarifgebundene Beklagte über. Bei der [X.] besteht ua. eine „Betriebsvereinbarung über die Verteilung der [X.]rbeitszeit ([X.]rbeitszeitordnung)“ (vom 2. Dezember 2009 - BV [X.]rbeitszeitordnung), die Zuschlagsregelungen für Überstunden, für geleistete [X.]rbeitszeiten im Schicht-System und für flexible [X.]rbeitszeiten enthält. Die Beklagte lehnt eine [X.]nwendung des [X.] auf das [X.]rbeitsverhältnis unter Hinweis auf die bestehende BV [X.]rbeitszeitordnung ebenso ab wie die Gewährung von Zusatzurlaub für die [X.] und 2011.

5

Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - die [X.]uffassung vertreten, der [X.] iVm. dem [X.] und dem Urlaubsabkommen gelte nach wie vor. Die BV [X.]rbeitszeitordnung habe die aufgrund des Betriebsübergangs zum 1. November 2002 transformierten tariflichen Regelungen nicht ablösen können. Eine sog. Über-Kreuz-[X.]blösung durch diese Betriebsvereinbarung scheide aus.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

…       

        
        

2.    

festzustellen, dass der [X.]nerkennungstarifvertrag zwischen der [X.] und der [X.] vom 29. Oktober 1999 in Verbindung mit dem Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie in Südbaden vom 11. Dezember 1996 und dem Urlaubsabkommen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie für die Tarifgebiete Südwürttemberg-Hohenzollern und Südbaden vom 11. Dezember 1996 Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden [X.]rbeitsverhältnisses ist.

        

…       

        

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Feststellungsantrag sei unzulässig, weil ungeklärt bleibe, ob die in den genannten Tarifverträgen enthaltenen Regelungen nach § 613a [X.]bs. 1 Satz 3 BGB geändert oder ersetzt worden seien. Im Übrigen werde das [X.]rbeitsverhältnis des [X.] weder vom räumlichen Geltungsbereich des [X.] noch von dem des [X.] erfasst. Zudem seien die Zuschlagsregelungen des [X.] durch die BV [X.]rbeitszeitordnung abgelöst worden.

8

Das [X.]rbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger - nachdem er seine Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat teilweise zurückgenommen und die Parteien über weitere Streitgegenstände einen Teilvergleich geschlossen haben - seinen Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist begründet. Der Feststellungsantrag, über den der Senat allein noch zu befinden hat, ist zulässig und begründet.

I. Für den nach ständiger Rechtsprechung des Senats als sog. Elementenfeststellungsklage (s. nur [X.] 1. Juli 2009 - 4 [X.] - Rn. 26 ff., [X.]E 131, 176; 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 11 [X.], [X.]E 128, 165) zulässigen Feststellungsantrag über die Anwendung tariflicher Regelungen auf ein Arbeitsverhältnis ([X.] 29. August 2001 - 4 [X.] [X.] der Gründe, [X.]E 99, 10) besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

1. Durch die gerichtliche Entscheidung kann der Streit der Parteien über die Anwendbarkeit des [X.] und des Urlaubsabkommens, auf welche der [X.] verweist, insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien im Umfang des gestellten Antrags geklärt werden (zu diesem Erfordernis [X.] 21. April 2010 - 4 [X.] - Rn. 21 [X.]). Ob die Tarifverträge, deren Rechtsnormen aufgrund des zum 1. November 2002 stattgefundenen Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses wurden, danach „durch anderweitige Regelungen geändert oder ersetzt worden sind“, ist entgegen der Auffassung der [X.] nicht Gegenstand des Feststellungsantrags.

2. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf eine Entscheidung des [X.] (22. März 2012 - 5 Sa 848/11 -) einwendet, die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage, ob die transformierten tariflichen Regelungen nach einem möglichen weiteren Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BGB „Inhalt des Arbeitsverhältnisses“ seien, würde nicht geklärt, ist dies vorliegend ohne Bedeutung. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die gegenwärtige und zwischen den Parteien streitige Anwendung der im Feststellungsantrag genannten Tarifverträge zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die [X.] (Stand 31. Oktober 2002) auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis. Dies wird durch die Entscheidung geklärt.

II. Die Klage ist entgegen der Auffassung des [X.] auch begründet. Die infolge des Betriebsübergangs zum 1. November 2002 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten tariflichen Regelungen des [X.] iVm. dem [X.] und dem Urlaubsabkommen sind mit dem [X.] vom 31. Oktober 2002, dem [X.] (vgl. [X.] 29. August 2001 - 4 [X.] I 3 b bb der Gründe, [X.]E 99, 10), auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden.

1. Die Rechtsnormen des [X.] iVm. dem [X.] und dem Urlaubsabkommen galten zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die [X.] für das zwischen dem Kläger und der [X.] bestehende Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG).

Entgegen der Auffassung der [X.] ist es für die Geltung des [X.] und des Urlaubsabkommens nicht erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis des [X.] mit der Rechtsvorgängerin [X.] von dem in den [X.]n festgelegten räumlichen Geltungsbereich erfasst wird. Die Beklagte verkennt, dass die Tarifvertragsparteien des [X.] für die in Bayern ansässige [X.] den räumlichen Geltungsbereich in Nr. 2 dieses Tarifvertrags ersichtlich eigenständig - „für alle in den Firmen beschäftigten Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden“ - und damit unabhängig von den räumlichen Geltungsbereichsregelungen der beiden [X.] (dem früheren [X.]) vereinbart haben. Dies folgt auch aus dem Wortlaut von Nr. 3.1 [X.] („gelten für die unter dem jeweiligen Geltungsbereich aufgeführten Arbeitnehmer“). Der [X.] stellt lediglich auf den jeweiligen persönlichen, nicht aber auf den räumlichen Geltungsbereich ab.

2. Diejenigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, die durch die tariflichen Regelungen des [X.] iVm. den Bestimmungen des [X.] und des Urlaubsabkommens geregelt waren, sind nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB am 1. November 2002 Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit der [X.] geworden. Spätere Änderungen der tariflichen Regelungen - hier in den Jahren 2004/2005 ([X.]) und 2008 (Urlaubsabkommen) - haben entgegen der Auffassung des [X.] keinen Einfluss auf die weitere Anwendbarkeit des nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten Normenbestandes für das auf einen Betriebserwerber übergegangene Arbeitsverhältnis ([X.] 21. April 2010 - 4 [X.] - Rn. 50, [X.]E 134, 130 ; 22. April 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 83 [X.], [X.]E 130, 237). Das [X.] hat verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Senats eine nachfolgende Änderung der Tarifnormen für den Bestand oder den Inhalt der nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB zuvor transformierten kollektiv-rechtlichen Regelungen grundsätzlich nur zu einem Wegfall der Sperrfrist nach § 613a Abs. 1 Satz 4 BGB für den Erwerber führen kann und die Regelungen des bisher maßgebenden Tarifvertrags einzelvertraglich dispositiv werden. Ein anderes Ergebnis kann sich allenfalls dann ergeben, wenn die Nachwirkung von Tarifnormen ausgeschlossen worden war (ausf. [X.] 22. April 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 71 bis 76, aaO). Das ist vorliegend aber weder ersichtlich noch geht das [X.] davon aus.

3. Mit diesem Inhalt und unter Beibehaltung des kollektiv-rechtlichen Charakters der vormaligen tariflichen Regelungen des [X.] und des Urlaubsabkommens (ausf. [X.] 22. April 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 61 ff., [X.]E 130, 237; weiterhin 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 67) ist das Arbeitsverhältnis des [X.] auf die Beklagte übergegangen.

4. Eine Ablösung der Regelungen des [X.] durch die bei der [X.] bestehende [X.] nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ist nicht erfolgt. Dabei kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die [X.] des § 77 Abs. 3 BetrVG diese Betriebsvereinbarung erfasst.

a) Eine verschlechternde Ablösung der zwischen einem Veräußerer und einem Arbeitnehmer aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden tariflichen Regelungen durch Bestimmungen einer bei einem nicht tarifgebundenen Betriebserwerber geltenden Betriebsvereinbarung im Wege der [X.] ist jedenfalls außerhalb des Bereiches der erzwingbaren Mitbestimmung nicht möglich (ausf. [X.] 21. April 2010 - 4 [X.] - Rn. 43 ff. [X.], [X.]E 134, 130).

b) Da im Streitfall die [X.] aufgrund der Zuschlagsregelungen jedenfalls auch mitbestimmungsfreie Teile enthält (sog. teilmitbestimmte Betriebsvereinbarung), scheidet eine Ablösung der Regelungen des [X.] nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB aus. Zwar bedarf ein Verteilungs- und [X.] über finanzielle Leistungen des Arbeitgebers nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber kann aber den Dotierungsrahmen der von ihm für die Vergütung der Arbeitnehmer bereitgestellten Mittel mitbestimmungsfrei unter Beachtung von § 6 Abs. 5 [X.] festlegen ([X.] 26. August 2008 - 1 [X.] - Rn. 15, 21 [X.], [X.]E 127, 297; s. auch 21.  April 2010 - 4 [X.] - Rn. 46, [X.]E 134, 130 ).

III. [X.] folgt aus § 92 Abs. 1, § 98 Satz 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Hannig    

        

    H. Klotz    

                 

Meta

4 AZR 961/11

03.07.2013

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 1. März 2011, Az: 8 Ca 6445/10, Urteil

§ 613a Abs 1 S 2 BGB, § 613a Abs 1 S 3 BGB, § 1 Abs 1 TVG, § 3 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 TVG, § 256 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.07.2013, Az. 4 AZR 961/11 (REWIS RS 2013, 4538)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4538

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

3 Ca 435/14

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