Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2005, Az. XII ZR 177/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2003

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[X.]BESCHLUSS
[X.] ZR 177/03
vom 31. August 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 31. August 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Der Beschluss des [X.]. Zivilsenats des [X.] vom 8. Juni 2005 - [X.] ZR 177/03 - wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend be-richtigt, dass der zitierte Paragraph unter II. 1. b) [X.]) der Gründe (Sei-te 5 des Umdrucks am Ende des ersten Absatzes) statt "– § 1908
Abs. 1 Satz 1 –" heißen muss: "– § 1908 i Abs. 1 Satz 1 ...". [X.] [X.] [X.]

[X.]

Dose

Meta

XII ZR 177/03

31.08.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2005, Az. XII ZR 177/03 (REWIS RS 2005, 2003)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2003

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