Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2009, Az. 3 StR 304/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 406

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[X.] vom 25. November 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. [X.]wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 25. November 2009 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 3. März 2009 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten im Fall [X.] 3. der Urteilsgründe wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verur-teilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklag-ten der Staatskasse zur Last, b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährli-cher Körperverletzung und des Diebstahls schuldig sind; bb) im [X.] dahin ergänzt, dass hinsichtlich des Angeklagten [X.]eine Verpflichtung zum Ersatz des materiellen Schadens des [X.] nur insoweit be-steht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträ-ger oder sonstige Versicherer übergegangen sind, und hinsichtlich des Angeklagten [X.]im Übrigen von einer Entscheidung über den [X.] abgesehen wird; - 3 - cc) hinsichtlich des Angeklagten [X.] im Ausspruch über die Gesamtstrafe und hinsichtlich der Angeklagten [X.]und [X.]jeweils im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Land-gerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie wegen Diebstahls schuldig gesprochen und den Angeklagten [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, die Angeklag-ten [X.]und [X.]jeweils zu Jugendstrafen von zwei Jahren und sechs [X.] verurteilt. Zudem hat es den Angeklagten [X.] im Adhäsionsverfahren verurteilt, als Gesamtschuldner an den als Nebenkläger zugelassenen Geschä-digten im Fall [X.] 1. als Ersatz für dessen materielle Schäden 1.400 Euro und als Schmerzensgeld 600 Euro zu bezahlen. Bezüglich des Angeklagten [X.]hat es festgestellt, dass er als Gesamtschuldner verpflichtet ist, dem Nebenkläger die aus der Tat [X.] 1. entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu er-setzen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. 1 - 4 - Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts, die Angeklagten [X.]und [X.]beanstanden darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel haben in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Soweit die Angeklagten im Fall [X.] 3. wegen [X.] verurteilt worden sind, stellt der [X.] das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein und ändert dementspre-chend den Schuldspruch. Dies führt beim Angeklagten [X.] zum Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten und zur [X.] der Gesamtfreiheitsstrafe. Bei den Angeklagten [X.]und [X.] hat die Schuldspruchänderung die Aufhebung der gegen sie verhängten [X.] zur Folge, da der [X.] nicht ausschließen kann, dass das [X.] diese ohne die Verurteilung im Fall [X.] 3. niedriger bemessen hätte. Die [X.] sind indes rechtsfehlerfrei getroffen und [X.] deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellun-gen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig. 2 2. Ferner bedarf die Adhäsionsentscheidung der Ergänzung. Soweit das [X.] die Verpflichtung des Angeklagten [X.]zur Leistung von Ersatz für materielle und immaterielle Schäden sowie Schmerzensgeld dem Grunde nach festgestellt hat, ist dieser Ausspruch unter den im Hinblick auf § 116 [X.] bzw. § 86 [X.] erforderlichen Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht des Angeklagten nur insoweit besteht, als der Anspruch des [X.] nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangen ist (vgl. [X.], [X.]. vom 4. August 2009 - 4 [X.] - Rdn. 8). In Bezug auf den Angeklagten [X.] ist gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 StPO in der 3 - 5 - Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, dass das [X.] der vom Neben-kläger geltend gemachten Forderung auf Ersatz des materiellen Schadens (2.000 Euro) nicht in voller Höhe, sondern entsprechend dem Anerkenntnis des Angeklagten nur teilweise - in Höhe von 1.400 Euro - entsprochen, im Ergebnis also insoweit von einem Ausspruch über den weitergehenden Antrag abgese-hen hat ([X.] aaO Rdn. 9; [X.]R StPO § 406 Teilentscheidung 1). [X.] Pfister Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 304/09

25.11.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2009, Az. 3 StR 304/09 (REWIS RS 2009, 406)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 406

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