Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2013, Az. 5 StR 378/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8797

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

IM [X.] DES VOLKES

URTEIL

vom 22. Januar 2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen versuchten Mordes u.a.

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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 22. Janu-ar
2013, an der teilgenommen haben:

[X.],

[X.] Raum,
Richterin Dr. [X.],
Richter [X.],
[X.] Dr. [X.]

als [X.],

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt I.

als Verteidiger
für den Angeklagten [X.],

Rechtsanwalt H.

als Verteidiger für den Angeklagten [X.],

Rechtsanwältin E.

als Nebenklägervertreterin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten [X.]
wird das Urteil des [X.] vom 20. April 2012 aufgehoben, soweit dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblie-ben ist.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des [X.] wird das vorgenannte Urteil hinsichtlich des [X.]
mit den Feststellungen aufgehoben.

Auf die Revision des Angeklagten [X.]
wird das vorge-nannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[X.] n d e

Das [X.] hat die Angeklagten des (besonders) schweren [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten [X.]

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darüber hinaus des damit tateinheitlich verwirklichten versuchten Mordes und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen. Jeweils unter [X.] erlittener Auslieferungshaft hat es gegen den Angeklagten [X.]
eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren und vier Monaten und gegen den Angeklag-ten [X.]
eine solche von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Gegen die Verurteilung richten sich die auf die Sachrüge gestützten Revisio-nen der Angeklagten. Mit gleichfalls auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen erstreben die Staatsanwaltschaft und der Ne-benkläger
die Verurteilung des Angeklagten [X.]
auch wegen versuch-ten Mordes. Während die Rechtsmittel der Angeklagten jeweils einen [X.] erzielen, führen die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des [X.] zur umfassenden Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklag-ten [X.].

1. Das [X.] hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:

Am 25. April 2011 überquerten die Angeklagten zu Fuß die [X.]. Sie wollten in [X.] ein Auto aufbrechen. [X.] 18.00 Uhr trafen sie an einem Garagenkomplex in [X.] ein. Der 67 Jahre alte Nebenkläger belud dort gerade seinen [X.] mit Sommerrei-fen, die er am nächsten Tag aufziehen lassen wollte. Die Angeklagten be-schlossen, den Golf
notfalls unter Einsatz von Gewalt zu entwenden. [X.]

sprach den Nebenkläger an. Als dieser sich umdrehte, versetzte er ihm einen Faustschlag ins Gesicht, worauf der Nebenkläger zu Boden stürzte. [X.]
zerr-te ihn in die Garage neben den Wagen. [X.]
schloss absprachegemäß von außen die Garagentore, damit etwaige Hilfeschreie nicht gehört werden könnten. In der Garage schlug [X.]
auf den rücklings auf dem Boden liegen-den Nebenkläger ein. Dessen Kleidung durchsuchte er nach dem [X.]. Nachdem er
den Schlüssel gefunden hatte, wollte er in den [X.] einsteigen. Der Nebenkläger versuchte, dies zu verhindern. Um sich in den Besitz des Autos zu bringen, trat [X.]
den Nebenkläger mit seinem mit 2
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fester Sohle beschuhten Fuß von oben heftig so lange gegen den Kopf und ins Gesicht, bis dieser besinnungslos wurde. Dann stieg er in den Wagen ein und startete den Motor.

[X.]
hatte während des Geschehens draußen gewartet. Die Schläge und die Schmerzensschreie des [X.] hatte er gehört. Er öffnete das Garagentor. [X.]
fuhr rückwärts aus der Garage, [X.]
setzte sich auf den Beifahrersitz. Die Angeklagten fuhren nach [X.]. [X.]

hatte wahrgenommen, dass der Nebenkläger lebensbedrohende Verletzun-gen erlitten hatte. [X.]
wusste davon nichts. Den Golf verkaufte [X.]
an teilten die Angeklagten untereinander auf.

Der Nebenkläger erlitt schwerste multiple Knochenbrüche im Gesicht und am Schädel. Sein rechtes Auge löste sich ab und trat aus dem Schädel hervor. Zwar konnte das Gesicht nach zahlreichen Operationen wieder [X.] hergestellt werden. Jedoch verblieben irreversible Beeinträchtigun-gen des Sehvermögens.

2. Die Revision des Angeklagten [X.]
führt zur Aufhebung des Urteils, soweit die [X.] der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§
64 StGB) betroffen ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufgedeckt.

a) Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Das [X.] hat die Verurteilung auch wegen versuchten Mordes maßgebend auf das weitgehende Geständnis dieses Angeklagten gestützt, das in der Spurenlage und dem rechtsmedizinischen Gutachten unter anderem zu aus-schließlich von diesem verursachten DNA-Spuren an der Kleidung des [X.] seine Bestätigung gefunden hat. Die Einlassung des Angeklag-ten, er habe die schweren Verletzungen versehentlich verursacht, hat es

sachverständig beraten

schlüssig widerlegt. Durch Beweiswürdigungs-4
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fehler in Bezug auf den Angeklagten [X.]
wird der Bestand der [X.] demgemäß nicht in Frage gestellt.

b) Der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Einen die Schuldfähigkeit relevant beeinträchtigenden Defekt des Angeklag-ten aufgrund akuter Drogenintoxikation hat die [X.] zu-treffend ausgeschlossen. Anhaltspunkte für eine Verminderung der Schuld-fähigkeit wegen der Auswirkungen eines Entzugssyndroms des nicht schwerstabhängigen Angeklagten (vgl. hierzu Fischer, StGB, 60. Aufl., § 20 Rn. 11a mit zahlreichen Nachweisen) bieten die Urteilsgründe nicht. Dass das [X.] irrtümlich eine hypothetische Gesamtstrafenlage mit Blick auf vor der verfahrensgegenständlichen Tat erfolgte Verurteilungen des [X.] in [X.] angenommen und die an sich verwirkte Strafe des-halb um acht Monate vermindert hat, wirkt sich zu dessen Vorteil aus.

c) Zutreffend verweist der [X.] hingegen darauf, dass es die [X.] rechtsfehlerhaft versäumt hat, die Vo-raussetzungen des § 64 StGB zu erörtern. Nach den Feststellungen miss-braucht der Angeklagte [X.]
seit seinem 15. Lebensjahr vor allem Cannabis und Crystal; mehrere Entzugsmaßnahmen sind ohne Erfolg geblieben (UA S.
4 f.). Die Tat wurde begangen, weil die Angeklagten Geld zur Beschaffung von Drogen benötigten ([X.]), wofür ein Teil des Erlöses dann auch ein-gesetzt wurde ([X.]). Unter solchen Vorzeichen war das [X.] gehalten, sich mit der Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Einzelnen auseinanderzusetzen. Zwar bietet das Urteil Anhaltspunkte da-für, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB nicht besteht (namentlich mehrere erfolglose Behandlungen), sowie dafür, dass das Ermessen unter Umständen
im negativen Sinne ausgeübt werden kann (womöglich fehlende [X.] Sprachkenntnisse des nicht in [X.] wohnenden Angeklagten; vgl. auch [X.], Beschluss vom 17. Au-gust
2011

5 StR 255/11, [X.], 281 Rn. 10 f., sowie [X.]/[X.]/[X.] in Festschrift [X.], 2011, [X.], 62 ff.). Jedoch ver-8
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mag der Senat die erforderliche Prüfung nicht selbst durchzuführen. Das neue Tatgericht wird die Prüfung mithin unter Hinzuziehung eines Sachver-ständigen (§ 246a StPO) nachzuholen haben. Der Aufhebung von [X.] bedurfte es insoweit nicht; das neue Tatgericht wird die erforderlichen ergänzenden Feststellungen zu treffen haben. Dass die Strafe geringer aus-gefallen wäre, wenn das [X.] die Maßregel angeordnet hätte, schließt der Senat aus.

3. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des [X.] be-anstanden im Ergebnis mit Recht die beweiswürdigenden Erwägungen des [X.], derentwegen der Angeklagte [X.]
nur wegen eines Raub-
und Körperverletzungsdelikts verurteilt worden ist. Zwar ist entgegen der [X.] der Staatsanwaltschaft schon wegen der weitgehenden Geständnis-se der Angeklagten in Verbindung mit der Spurenlage keine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation mit den dafür geltenden strengen Darlegungsanforde-rungen gegeben. Jedoch begegnen die sehr knappen Ausführungen der [X.] betreffend die Beteiligung dieses Angeklagten an dem unmittelbar durch [X.]
begangenen Mordversuch auch eingedenk des insoweit eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes durch-greifenden Rechtsbedenken.

a) Das [X.] hat dem Angeklagten [X.]
nicht geglaubt, dass sein Mittäter während der Tat in der Garage hinter dem [X.] stand und im Kofferraum nach dem Fahrzeugschlüssel suchte. Zur Begründung stützt
es sich maßgebend auf die Überlegung, die Anwesenheit des [X.]
am Kofferraum ergebe keinen Sinn, weil von dort aus kein Zugriff auf den Schlüssel möglich gewesen sei; dass der Nebenkläger während des Bela-dens im Kofferraum den Schlüssel abgelegt habe, sei nicht lebensnah, weil er dann die Reifen wieder hätte herausholen müssen, um an den Schlüssel zu gelangen ([X.]).

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Diese Ausführungen entbehren einer tatsächlichen Grundlage. Weder widerspricht es den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass [X.] während dort ausgeführter Arbeiten im Kofferraum abgelegt werden, noch wird der Kofferraum durch Reifen so weit abgedeckt, dass die Wiederauf-nahme eines Schlüssels deren vorherige Entfernung erfordern würde. [X.] hinaus bezieht die [X.] einen weiteren [X.] Grund für den Standort des [X.]
hinter dem Fahrzeug an dieser Stelle nicht hinreichend ein. Nach der Einlassung des Angeklagten [X.]
zog [X.]
die Garagentür von innen zu, weil der Nebenkläger um Hilfe geru-fen hatte ([X.]). Dass sie zugezogen wurde, um die Schreie des [X.] nicht nach draußen dringen zu lassen, nimmt auch die [X.] an. Vor diesem Hintergrund ist zugleich der ausschließlich kri-minalistischen Hypothese des

solches freilich bestreitenden

[X.]
sinnvoll erscheinen, eine ebenso gut denkbare [X.] gegenüber-gestellt, die eingehenderer Würdigung bedurft hätte.

b) Die [X.] hat ferner nicht erkennbar bedacht, dass alle von ihr angesprochenen tatsachenfundierten Umstände (an den Seiten enge Garage, keine Spuren des [X.]
am Opfer und in der [X.], Bekundung der Nichtanwesenheit schon im Rahmen der ersten Verneh-mung des [X.]) mit den Angaben des Angeklagten [X.]
ohne Weiteres vereinbar und demzufolge nicht geeignet sind, deren Glaubhaftigkeit zu [X.]. Hinzu kommt, dass [X.]
nach eigener Einlassung im Rahmen seiner polizeilichen
Vernehmung in einem zentralen Punkt gelogen hatte, indem er behauptete, er sei nicht mit [X.]
nach [X.] zurückgefahren, sondern zu Fuß gegangen. Schließlich lassen die Urteilsgründe eine Erörte-rung vermissen, aus welchem Grund der seinen Mittäter keiner eigenhändi-gen Beteiligung an den Gewalttätigkeiten bezichtigende Angeklagte [X.]
des-sen Anwesenheit in der Garage statt eines nach Auffassung der Schwurge-

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c) Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entschei-dung, und zwar ungeachtet dessen, dass ein mittäterschaftlicher Tötungs-vorsatz des nicht selbst Gewalt anwendenden Angeklagten [X.]
nicht überaus nahe liegt; dies gilt sogar für ein Erfassen der Schwere der
Verlet-zungen des [X.] bei Verlassen des [X.], das eine Handlungs-pflicht [X.]s ausgelöst und dessen Verurteilung wegen versuchten [X.] durch Unterlassen zur Folge hätte haben können.

Obgleich die Verurteilung des Angeklagten [X.]

wegen beson-ders schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung letztlich frei von durchgreifenden [X.] wäre (dazu Ziffer 4 Buchst.
a), muss der Schuldspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden. Denn es steht
eine natürliche Handlungseinheit in Frage, wobei die neue Hauptverhandlung in Bezug auf den Beitrag des Angeklagten [X.]

einen anderen als den durch die [X.] festgestellten Sach-verhalt ergeben kann (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 1997

4 [X.], [X.]R StPO § 353 Aufhebung 1; siehe
auch
[X.], Beschluss vom 24. Okto-ber
2012

4 StR 392/12 mwN). Dem neuen Tatgericht muss eine Beurtei-lung auf widerspruchsfreier Grundlage ermöglicht werden.

4. Die Revision des Angeklagten [X.]

hat nur zum Rechtsfolgen-ausspruch Erfolg.

a) Der Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes und gefähr-licher Körperverletzung hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

aa) Die Annahme des [X.], die Ausübung körperlicher Gewalt sei Bestandteil des gemeinsamen Tatplans gewesen, ist nicht zu [X.]. Das [X.] stellt darauf ab, dass beide Angeklagten nicht mit einer freiwilligen Herausgabe des Schlüssels rechnen konnten, zumal sie nicht wussten, wo sich jener befand. Deswegen habe (auch) der Angeklagte [X.]

zumindest damit gerechnet, dass der Schlüssel womöglich nur 14
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durch direkte Gewaltanwendung erlangt werden könne. Dies hält sich im Rahmen zulässiger tatgerichtlicher Beurteilung.

bb) Dahingestellt bleiben kann,
ob die Feststellungen für die Annahme des [X.] der Verursachung einer Lebensgefahr (§ 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst.
b StGB) in subjektiver Hinsicht hinreichen würden. Denn das [X.] hat sich vom [X.] der schweren körper-lichen Misshandlung
nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst.
a StGB aufgrund der eigenen Einlassung des Angeklagten [X.]
überzeugt, er habe die durch [X.]

vollführten Schläge und das Jammern des [X.] gehört. Deren Billigung ergibt sich spätestens aus dem gemeinsamen Wegfahren des ge-raubten [X.] und der danach erfolgenden hälftigen Aufteilung der Beute. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

cc) Die Angriffe der Verteidigung gegen eine Heranziehung belasten-der Bekundungen des Angeklagten [X.]

betreffend das angenommene angefochtenen Urteil denkbar knapp ausgefallen. Indessen hat die [X.] die

zu eigenen Gewalthandlungen in Teilen widerlegte

Einlassung des Angeklagten [X.]
nicht maßgebend zum Nachteil des [X.]

verwertet. Vielmehr hat sie sich tragend auf die Angaben des Angeklagten [X.]
selbst in Verbindung mit den äußeren Umständen gestützt und auf dieser Grundlage die durch diesen Angeklagten erhobene widerlegt. Der [X.] zum Ausschluss der Anwesenheit des [X.]

in der Garage (Ziffer
3) wirkt sich dabei nicht zu dessen Nachteil aus.

b) Hingegen verfällt der Rechtsfolgenausspruch der Aufhebung. Ent-sprechend den Ausführungen des [X.]s hat die [X.] trotz von ihr angenommener Aufklärungshilfe ([X.]) die sich danach aufdrängenden Voraussetzungen des §
46b StGB nicht erörtert. 19
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Ferner war auch für den Angeklagten [X.]
aus im Wesentlichen gleichen Gründen wie beim Angeklagten [X.]
die Prüfung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unabdingbar.
Die Feststellungen betreffend [X.]
sind auf die Revision der Staatsanwaltschaft ohnehin umfassend aufgehoben.

[X.] Raum [X.]

[X.] [X.]

Meta

5 StR 378/12

22.01.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2013, Az. 5 StR 378/12 (REWIS RS 2013, 8797)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8797

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