Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. 4 StR 72/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17740

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140116U4STR72.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
4
StR
72/15

vom
14. Januar 2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

5.

wegen zu 1., 3., 4., u.
5.:
erpresserischen [X.] mit Todesfolge u.a.

zu
2.:
erpresserischen [X.] u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 19.
November 2015 in der Sitzung am 14.
Januar 2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am [X.]
Sost-Scheible,

[X.] am [X.]
Dr. [X.],
[X.],
[X.],
Dr. Quentin

als beisitzende [X.],

[X.]in am [X.]

in der Verhandlung

,
[X.] beim [X.]

bei der Verkündung

als Vertreterinnen
des
[X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten [X.]

[X.]

,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger des Angeklagten S.

S.

,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger des Angeklagten [X.]

[X.]

,

-
3
-
Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger des Angeklagten E.

J.

,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten M.

[X.]

,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Vertreter der Nebenkläger H.

und R.

M.

,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Vertreter des Nebenklägers Dr. B.

M.

,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Vertreter des Nebenklägers Dr. H.

M.

,

die Nebenkläger in Person

in der Verhandlung

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
4
-
I.
1.
Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]

[X.]

, [X.]

[X.]

, M.

[X.]

und E.

J.

und auf die Revisionen der Nebenklä-
ger wird das Urteil des [X.]s Dessau-Roßlau vom 3.
Juni 2014 mit den Feststellungen aufgehoben,
a)
soweit diese Angeklagten wegen erpresserischen [X.] mit Todesfolge
in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und vierfachem Computerbetrug verurteilt sind,
b)
hinsichtlich der Angeklagten [X.]

[X.]

,
M.

[X.]

und E.

J.

im Aus-
spruch über die Gesamtstrafe, hinsichtlich der Ange-klagten M.

[X.]

und E.

J.

auch im [X.],
c)
hinsichtlich des Angeklagten [X.]

[X.]

im Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere als Jugendkammer zuständige [X.] des [X.]s zurückverwiesen.
2.
Die weiter gehenden Revisionen dieser Angeklagten wer-den verworfen.
II.
1.
Auf die Revision des Angeklagten S.

S.

wird das vorbezeichnete Urteil im Adhäsionsausspruch da-hin geändert, dass an die Stelle der Verurteilung des Ange--
5
-
klagten zur Zahlung eines auf 50.000
Euro bemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen als Gesamtschuldner mit den übrigen Angeklagten einschließlich der Vollstreckbar-keitserklärung der Ausspruch tritt:

.

M.

und R.

M.

gegen den Angeklagten aus übergegangenem
Recht erhobene Anspruch auf Zahlung eines [X.] ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den [X.] abge-

2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten S.

S.

sowie die ihn betreffenden Revisionen der Ne-
benkläger gegen das vorbezeichnete Urteil werden verwor-fen.
3.
Der Angeklagte S.

S.

hat die Kosten sei-
nes Rechtsmittels, die Nebenkläger haben die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel zu tragen, soweit diese den Ange-klagten S.

betreffen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten [X.]

, [X.]

und M.

[X.]

sowie den Angeklagten J.

jeweils des erpresserischen
[X.] mit Todesfolge in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und 1
-
6
-
vierfachem Computerbetrug sowie des [X.] in vier Fällen und den Angeklagten S.

des erpresserischen [X.] in Tatein-
heit mit Raub und vierfachem Computerbetrug sowie des [X.] in vier Fällen schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten [X.]

[X.]

unter Einbeziehung von drei weiteren Urteilen zu einer Einheitsjugend-
strafe von neun Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten S.

unter
Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer weiteren Verurteilung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten [X.]

[X.]

zu einer solchen von zwölf Jahren und zwei Monaten
und die Angeklagten J.

und M.

[X.]

zu Gesamtfreiheits-
strafen von jeweils elf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Es hat außerdem die Unterbringung der Angeklagten J.

und M.

[X.]

in einer
Entziehungsanstalt angeordnet und jeweils einen [X.] von drei [X.] und sieben Monaten der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe bestimmt. Ferner hat es für drei der Angeklagten, die sich in Auslieferungshaft befunden haben, eine Anrechnungsentscheidung getroffen. Die Angeklagten sind überdies im Adhäsionsverfahren als Gesamtschuldner verurteilt worden, an die [X.] H.

und R.

M.

zur gesamten Hand ein Schmerzensgeld
in Höhe von 50.000
Euro zu zahlen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Mit Ausnahme des Angeklag-ten S.

beanstanden sie darüber hinaus das Verfahren. Die Nebenklä-
ger, die die Verurteilung der Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungs-delikts erstreben, rügen die Verletzung materiellen Rechts; die Nebenkläger Dr.
B.

und Dr.
H.

M.

erheben darüber hinaus Verfahrensrügen.
2
-
7
-
A.
Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und [X.] getroffen:
I.
Die Angeklagten reisten mehrere Tage vor dem 9.
Januar 2012 mit zwei Kraftfahrzeugen, einem Transporter [X.] und einem Pkw [X.], aus
[X.] nach [X.]. Am Vormittag des 9.
Januar 2012 trafen sich alle fünf Angeklagten sowie die in ihrer Begleitung befindlichen

A.

und

Be.

auf einer von der ca. 450
Meter entfernten Bundesstra-
ße nicht einsehbaren, abgelegenen Lichtung in einem Wald zwischen C.

und R.

. Dort tranken sie unterschiedliche, teilweise jedoch erhebliche
Mengen Alkohol. Gegen Abend ergab sich aus einem Gespräch der Angeklag-ten [X.]

, [X.]

und M.

[X.]

sowie J.

der Plan,
eine andere Person gewaltsam zu berauben. Der Angeklagte S.

war
bei dem Gespräch anwesend und schloss sich dem [X.] an. Nachdem die Angeklagten in Anwesenheit von

A.

und

Be.

den Transporter auf einem Seitenweg abgestellt hatten, um ihn der möglichen Wahrnehmung eines späteren Opfers zu entziehen, begaben sich alle fünf [X.] mit dem Pkw [X.] zu einem Parkplatz an der [X.] (A
9) Richtung B.

, um hier auf ein geeignetes Opfer zu warten. Als der 40-jährige
U.

M.

, das spätere Tatopfer, der ebenfalls mit einem Transporter auf der
Autobahn unterwegs war, während einer Rast das auf dem Parkplatz [X.] Toilettenhäuschen verließ, ergriffen ihn vier der Angeklagten und führten ihn gegen seinen Willen zu seinem Transporter. Mit diesem Fahrzeug verbrach-ten die Angeklagten [X.]

, [X.]

und M.

[X.]

ihr Opfer
3
4
-
8
-
sodann auf den Lagerplatz im Wald, gefolgt von den im Pkw [X.] sitzenden Angeklagten J.

und S.

. Während der Angeklagte S.

den
von ihm geführten Pkw [X.] an der Straße abstellte und dann dort etwa zehn bis fünfzehn Minuten wartete, verschafften sich die übrigen Angeklagten unter im Einzelnen nicht genau feststellbaren Umständen gewaltsam mindestens zwei Kredit-
bzw. Bankkarten des Geschädigten und veranlassten diesen zur Preisgabe der zugehörigen [X.]. Die Angeklagten S.

und [X.]

[X.]

fuhren daraufhin in Begleitung der

A.

mit dem
Pkw [X.] nach C.

und hoben in der Folgezeit unter Verwendung der Kar-
ten und der [X.] in mehreren Teilbeträgen insgesamt 2.000
Euro von den Kon-ten des Geschädigten ab, der in der Gewalt der anderen Angeklagten verblie-ben war. Die beiden in Begleitung der

A.

befindlichen Ange-
klagten stellten nach ihrer Rückkehr aus C.

ihren Pkw zunächst an der
[X.] ab. [X.]

[X.]

ging zu den anderen auf dem Lager-
platz, S.

blieb zunächst im Fahrzeug sitzen. Die Angeklagten [X.]

,
[X.]

und M.

[X.]

sowie der Angeklagte J.

verlangten
sodann von dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht gefesselten Geschädigten die Preisgabe einer weiteren [X.]. Da sie den Geschädigten dahin verstanden, die-se Nummer befinde sich auf dessen Laptop, gestatteten sie ihm die Benutzung des Gerätes. Die Stimmung unter den beim Geschädigten stehenden Angeklag-ten

der Angeklagte S.

hatte sich zu diesem Zeitpunkt erst vom Fahr-
zeug aus auf den Weg zum Lagerplatz gemacht

war sehr angespannt, weil seit [X.] bereits mehrere Stunden verstrichen waren und ihres Erachtens nun das Entdeckungsrisiko stieg. Als auf dem Computerbildschirm nach Einga-be des Passwortes durch U.

M.

ein sich drehender Briefumschlag erschien,
nahmen die vier Angeklagten an, der Geschädigte habe versucht, eine Nach-richt zu verschicken, um Hilfe zu holen. Das löste bei ihnen Panik aus und der Angeklagte [X.]

[X.]

schlug dem Geschädigten den Laptop mit
-
9
-
der flachen Seite einmal auf den Kopf. Der Angeklagte S.

, der sich
dem Geschehen in diesem Augenblick bis auf etwa zehn Schritte genähert [X.], fragte, was das sollte,
und wollte den
Angeklagten [X.]

beiseite
schubsen. Er wurde daran aber von einem der anderen Angeklagten gehindert, indem der ihn kräftig beiseite zog, so dass seine Jacke einriss. Daraufhin ver-ließ S.

mit

A.

den Lagerplatz in
Richtung des abge-
stellten Pkws [X.]. Nunmehr wurde in Anwesenheit der dort verbliebenen vier Angeklagten in im Einzelnen nicht mehr feststellbarer Weise mit schwerster stumpfer Gewalt, wie sie etwa beim Treten oder Springen auf den Brustkorb eines Menschen ausgeübt wird, auf den Körper, den Hals und den Kopf des Geschädigten eingewirkt. Eine Zuordnung der Gewalthandlungen zu einzelnen Angeklagten hat das [X.] nicht vorzunehmen vermocht, sondern ledig-lich festgestellt, dass der Angeklagte S.

von diesem Geschehen nichts
mitbekam und daher auch von den schweren Verletzungen des U.

M.

keine
Kenntnis hatte. Der Geschädigte erlitt unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma, ein massives Hirnödem, Rippen-
sowie Brustbeinbrüche und Lungenquet-schungsblutungen. Anschließend wurden seine Hände und Füße straff mit [X.] gefesselt; er wurde

noch lebend

auf der Ladefläche seines Trans-porters in zusammengekauerter Haltung dergestalt in einem engen Freiraum zwischen den dort befindlichen Umzugskartons und Möbeln abgelegt, dass er kaum Bewegungen ausführen konnte. Den vier Angeklagten war bewusst, dass die dargestellte Gewalteinwirkung zum Tode des Geschädigten führen könnte. Zwar wollten sie, so das [X.], dessen Tod nicht, verursachten ihn [X.] leichtfertig.
Den Transporter mit dem Geschädigten verbrachte der Angeklagte [X.]

[X.]

im Beisein der Angeklagten M.

und [X.]

[X.]

an einen anderen Ort etwa 200
Meter tief in den Wald hinein und
5
-
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-
fuhr ihn auf dem schlammigen Waldweg fest. Anschließend wurde das Fahr-zeug mit laufendem Motor dort stehen gelassen. [X.]

[X.]

schal-
tete vorher noch die Heizung im Fahrzeug ein und betätigte einen Schalter, von dem er annahm, dass dieser für die Beheizung der Ladefläche sorgen würde. Tatsächlich verfügte der Transporter nicht über eine eigene Heizung im Bereich des Laderaums. Die Angeklagten flüchteten sodann in ihren beiden Fahrzeugen
in Richtung [X.]. Dabei setzen sie die erbeuteten Kreditkarten für eine [X.] und drei Einkäufe ein.
Der Geschädigte verstarb innerhalb von 24
Stunden nach der Tat an
einer Lungenfettembolie sowie an seinen schweren inneren Verletzungen. Der Transporter mit der Leiche wurde erst sechs Tage später aufgefunden.
II.
1.
Seine rechtliche Würdigung stützt das [X.] im Wesentlichen auf die Erwägung, dass die Angeklagten mit Ausnahme des Angeklagten
S.

während der Einwirkung mit schwerster stumpfer Gewalt auf den
Geschädigten anwesend gewesen seien, wenngleich eine Zuordnung der Ge-walthandlungen zu einzelnen von ihnen nicht habe vorgenommen werden [X.]. Wer aber sein schwer verletztes Opfer in der festgestellten Art und Weise auf der Ladefläche eines Transporters bewegungsunfähig im Wald zur [X.] zurücklasse, handele grob achtlos. Die Möglichkeit des Todes hätte sich den Angeklagten regelrecht aufdrängen müssen. In der von diesen Angeklagten in Gang gesetzten und zum Tode führenden [X.] habe sich auch die tatbestandsspezifische Gefahr des erpresserischen [X.] und des Raubes verwirklicht. Die Forderung nach Preisgabe einer weiteren [X.] habe die [X.] in Gang gesetzt. Das Geschehen sei mit dem Erscheinen des 6
7
-
11
-
sich drehenden [X.] auf dem Bildschirm des Laptops eskaliert, die daraufhin erfolgten Gewalthandlungen hätten schließlich zum Tod des Opfers geführt. Wegen seiner Abwesenheit vom Ort des [X.] habe sich der Angeklagte S.

weder eines erpresserischen [X.] mit
Todesfolge noch eines Raubes mit Todesfolge schuldig gemacht. Als der Transporter zum Abstellort verbracht wurde, habe er angenommen, der Ge-schädigte sei bereits freigelassen worden.
2.
Vom Vorliegen eines (bedingten) Tötungsvorsatzes bei den vier ande-ren
Angeklagten konnte sich das [X.] hingegen nicht überzeugen. Der ursprüngliche [X.] habe lediglich die Beraubung eines Menschen unter Ein-schluss von [X.] umfasst, nicht aber die Tötung des Opfers. Dies habe sich auch daran gezeigt, dass die Angeklagten versucht [X.], die von ihnen benutzten Fahrzeuge vor dem Geschädigten zu verbergen. Dadurch werde belegt, dass die Angeklagten von einem Überleben des Opfers ausgegangen seien. Aus dem einmaligen Schlag auf den Kopf des Opfers durch den Angeklagten [X.]

[X.]

könne auf einen bedingten Tö-
tungsvorsatz ebenfalls nicht geschlossen werden. Die Beteiligung der vier an-wesenden Angeklagten an den nachfolgenden Gewalthandlungen sei unklar. Auch für den Zeitpunkt des Zurücklassens des schwer verletzten Opfers im Wald lasse sich ein Tötungsvorsatz nicht nachweisen. Vielmehr hätten die [X.] das Überleben des Geschädigten gewollt. Man habe ihn nur etwas mehr als einen Kilometer von der Ortseinfahrt in R.

entfernt in dem Fahr-
zeug mit laufendem Motor zurückgelassen. Dadurch sei

wenn auch nur in ganz geringem Maße

die Wahrscheinlichkeit erhöht worden, dass jemand auf den Wagen aufmerksam werden würde. Ferner sei ein laufender Kraftfahr-zeugmotor in der Vorstellung eines technischen Laien mit einer Erwärmung des Fahrzeuginneren verbunden, auch wenn dies bei diesem Fahrzeugtyp bezüg-8
-
12
-
lich der Ladefläche objektiv nur in ganz unbedeutendem Maße der Fall gewe-sen sei. Der Angeklagte [X.]

[X.]

habe außerdem vor dem Zu-
rücklassen des Fahrzeugs die Heizung eingeschaltet und auf einen Schalter gedrückt, von dem er angenommen habe, dass dieser für die Beheizung der Ladefläche sorgen werde. Als Beweisanzeichen gegen einen
Tötungsvorsatz spreche auch, dass einer der Täter beim Einsteigen in das zweite Täterfahr-zeug geäußert habe, man müsse so schnell wie möglich wegfahren, bevor [X.] sich bei der Polizei beschwere.
B.
Die Revision des Angeklagten S.

S.

hat den aus der
Urteilsformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO). Die Rechtsmittel der anderen Angeklagten haben

jeweils mit der Sachrüge

überwiegend Erfolg. Die Revisionen der Nebenkläger bleiben hinsichtlich des Angeklagten S.

S.

erfolg-
los; im Übrigen führen sie

ebenfalls auf die Sachrüge

zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
I.
Zu den Revisionen der Angeklagten:
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten S.

führt lediglich zu einer Abänderung der Adhäsionsentscheidung; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 16.
März 2015 erfolglos.
9
10
11
-
13
-
Die Rechtsmittel der übrigen Angeklagten haben hinsichtlich der tat-mehrheitlichen Verurteilung wegen [X.] in vier Fällen keinen [X.]. Die Verfahrensrügen versagen, wie der [X.] im [X.] dargelegt hat. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die jeweils erhobene
Sachrüge hat insoweit keinen die Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben.
Die weiter gehenden Revisionen dieser Angeklagten sind erfolgreich.
1.
Die Verurteilung der Angeklagten [X.]

, [X.]

sowie M.

[X.]

sowie
des Angeklagten J.

wegen gemeinschaftlichen
Raubes mit Todesfolge (§
251 StGB) hält schon deshalb rechtlicher Nachprü-fung nicht stand, weil die Feststellungen nicht belegen, dass die todesursäch-liche Gewalthandlung von ihrem Vorsatz umfasst war.
a)
Eine Verurteilung wegen einer Straftat nach §
251 StGB setzt vor-sätzliches Handeln voraus; nur hinsichtlich der schweren Folge genügt [X.] (§
18 StGB). Hat bei einem Raub mit Todesfolge lediglich einer von mehreren Tatbeteiligten den qualifizierenden Erfolg verursacht, so sind die an-deren gemäß §
251 StGB nur strafbar, wenn sich ihr zumindest bedingter [X.] auf die Gewaltanwendungen erstreckt, durch welche der qualifizierende Erfolg herbeigeführt worden ist, und wenn ihnen in Bezug auf die Todesfolge wenigstens Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist ([X.], Beschluss vom 16.
April 1993

3
StR
14/93, [X.]R StGB §
251 Todesfolge
2; Urteil vom 18.
Dezember 2007

1
StR
301/07, [X.], 280). Ein Beteiligter haftet gemäß §
251 StGB als Mittäter nur
für Folgen derjenigen Handlungen des den Tod des Opfers unmit-telbar herbeiführenden Täters, die er in seine Vorstellungen von dem Tatge-12
13
14
15
-
14
-
schehen einbezogen hatte ([X.], Beschluss vom 16.
September 2009

2
StR 259/09, [X.], 81).
b)
Der danach für §
251 StGB erforderliche Vorsatz hinsichtlich der to-desursächlichen Gewalthandlungen ist für die vier auf dem Lagerplatz anwe-senden Angeklagten in den Urteilsgründen nicht festgestellt.
aa)
Das [X.] ist davon ausgegangen, dass die Angeklagten bei der Besprechung der Tatausführung ein gewisses Maß an Gewalt bei der [X.] einplanten. Es hat lediglich festgestellt, dass die fünf Täter bewusst zusammenwirken wollten, um U.

M.

mit Gewalt vom Rastplatz zum Lager-
platz verbringen und ihm dort
vorhandene Bankkarten wegnehmen sowie die zugehörigen [X.] abpressen zu können. Die Feststellung eines ausdrücklich oder konkludent gefassten Entschlusses zur Ausübung lebensbedrohender Gewalt ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil indes weder für diesen
noch für einen späteren Zeitpunkt.
Der [X.] vermag diesen auch dem Gesamtzusammenhang der Urteils-gründe nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen. Zwar ist es für eine gemeinschaftliche Tatbegehung nicht erforderlich, dass jeder der Mittäter eigenhändig an der zum Tode führenden Verletzungshandlung teilnimmt. Auch begründet nicht jede Abweichung des tatsächlichen Geschehens von dem ver-einbarten [X.] bzw. den Vorstellungen des Mittäters die Annahme eines Ex-zesses. Die dem Opfer zugefügten Körperverletzungen dürfen jedoch nicht von wesentlich anderer Art und Beschaffenheit sein, als der Mittäter es wollte und sich vorstellte (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
September 2009

2
StR
259/09, [X.], 81
f.). Die letztlich zum Tode U.

M.

führende Gewalteinwirkung
durch einen oder mehrere der Angeklagten ergab sich aber aus einer plötz-16
17
18
-
15
-
lichen, unerwarteten Wendung des Geschehens

Auslösung von Panik durch Fehlinterpretation des sich drehenden [X.] auf dem Laptop des
Opfers

und wurde durch den einmaligen, vom Angeklagten [X.]

[X.]

ausgeführten Schlag mit dem Laptop auf den Kopf des Opfers eingeleitet.
Dass dieser Schlag und die nachfolgenden Misshandlungen nicht auf einem gemeinsamen Tatentschluss aller Angeklagten beruhte, ist schon deshalb nicht von vorneherein ausgeschlossen, weil der Angeklagte S.

dazwischen-
trat und fragte, was das solle.
bb)
Der [X.] vermag den Urteilsgründen den für eine Verurteilung nach §
251 StGB erforderlichen Vorsatz auch unter Heranziehung der Grundsätze einer sukzessiven Mittäterschaft nicht zu entnehmen.
Sukzessive Mittäterschaft kommt in Betracht, wenn ein Täter in Kenntnis und mit Billigung des bisher Geschehenen

selbst bei Abweichungen vom
ursprünglichen [X.] in wesentlichen Punkten

in eine bereits begonnene Ausführungshandlung eintritt (vgl. dazu aber auch [X.], Urteil vom 27.
Januar 2011

4
StR
502/10, [X.], 699, Rn.
38). Sein Einverständnis bezieht sich dann auf die Gesamttat mit der Folge, dass
ihm die gesamte Tat zuge-rechnet werden
kann (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Dezember 2007 aaO).
Das Vorliegen der Voraussetzungen [X.] Mittäterschaft eines
oder mehrerer der vier am Lagerplatz anwesenden Angeklagten hat die [X.] ebenfalls nicht festgestellt. Der [X.] vermag auch dies dem Gesamt-zusammenhang der Urteilsgründe nicht hinreichend sicher zu entnehmen. Dass alle vier Angeklagten bei der Ausführung der schweren Misshandlungen, wie festgestellt,
anwesend waren und diese mitbekamen, reicht für die Begründung [X.] Mittäterschaft nicht aus ([X.], Beschluss vom 14.
Februar 2012
19
20
21
-
16
-

3
StR
446/11, [X.], 379, 380). Allerdings wird der neue Tatrichter zu beurteilen haben, ob weitere Tathandlungen, die zu einer Vertiefung der Ge-walthandlungen geführt haben können (Fesselung, Verbringen an das Ende des Waldwegs),
als Grundlage für die Annahme des Handelns eines oder meh-rerer Angeklagten in [X.] Mittäterschaft in Betracht kommen.
c)
Die danach gebotene Aufhebung des angefochtenen Urteils erfasst auch die tateinheitlich erfolgte Verurteilung wegen erpresserischen Menschen-raubes mit Todesfolge gemäß §
239a Abs.
3 StGB sowie wegen vierfachen [X.].
2.
Für den Fall, dass der zu neuer Verhandlung und Entscheidung beru-fene Tatrichter wiederum eine Verurteilung der Angeklagten wegen Raubes bzw. erpresserischen [X.] mit Todesfolge (§§
251, 239a Abs.
3 StGB) in Betracht ziehen sollte, weist der [X.] auf Folgendes hin:
Nach der Rechtsprechung des [X.] kann im Hinblick auf die deutlich erhöhte Strafdrohung
in §
239a Abs.
3 bzw. §
251 StGB von einer r-den, wenn nicht nur der [X.] im Sinne der [X.] gegeben ist, sondern sich im Tod des Opfers tatbestandsspezifische Risiken verwirklichen, die typischerweise mit dem Grundtatbestand einherge-hen ([X.], Urteil vom 18.
September 1985

2
StR
378/85, [X.]St 33, 322 zum Tatbestand der Geiselnahme; Urteil vom 15.
Mai
1992

3
StR
535/91, [X.]St 38, 295, 298 zu §
251 StGB).
a)
Sollte in der neuen Verhandlung erneut festgestellt werden

was [X.] liegt und wovon das [X.] hier ersichtlich ausgegangen ist

,
dass das 22
23
24
25
-
17
-
Verlangen der wegen des Risikos der Entdeckung
angespannten Täter nach Herausgabe der weiteren [X.] Auslöser für die Einwirkung auf das Tatopfer war, dürfte der qualifikationsspezifische Zusammenhang im Sinne von §
239a Abs.
3 StGB
im Ergebnis zu bejahen sein. Aus einer sich über eine längere Dauer [X.] Bemächtigungslage können psychische Belastungen nicht nur für das Opfer, sondern auch für den Täter folgen, insbesondere wegen der [X.] entdeckt zu werden. Die nahe liegende Möglichkeit, dass ein nichtiger Anlass oder ein Missverständnis auf Grund anspannungsbedingter Fehlein-schätzung zu einem Gewaltausbruch gegenüber dem Opfer führt, kann daher eine tatbestandstypische Gefahr im Sinne von §
239a Abs.
3 StGB darstellen.
b)
Bei der Prüfung des qualifikationsspezifischen Zusammenhangs im Sinne des Raubes bzw. der räuberischen Erpressung mit Todesfolge wird das Folgende zu bedenken sein:
Der [X.] hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass der für §
251 StGB erforderliche qualifikationsspezifische Zusammenhang nicht nur gegeben ist, wenn der Täter durch eine Nötigungshandlung, die der Ermög-lichung der Wegnahme dient, den Tod des Opfers herbeiführt. Bei einer auf den Zweck der Vorschrift des §
251 StGB abstellenden Betrachtungsweise ist der besondere Zusammenhang auch dann gegeben, wenn die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung zwar nicht mehr in finaler Verknüpfung mit der [X.] steht, sie mit dem [X.] aber derart eng verbunden ist, dass sich in der Todesfolge die der konkreten Raubtat eigentümliche besondere Ge-fährlichkeit verwirklicht ([X.], Urteil vom 27.
Mai 1998

3
StR
66/98, NJW 1998, 3361 für den Versuch des §
251 StGB). Demzufolge kann der Tatbestand des §
251 StGB auch dann gegeben sein, wenn der Täter die zum Tode füh-rende Gewalt nicht mehr zur Ermöglichung der Wegnahme, sondern zur Flucht 26
27
-
18
-
oder Beutesicherung anwendet, sofern sich in der schweren Folge noch die spezifische Gefahr des Raubes realisiert, und der Raub bzw. die räuberische Erpressung noch nicht beendet war ([X.], Urteile
vom 15.
Mai 1992

3
StR 535/91, [X.]St 38, 295, 298; vom 25.
März 2009

5
StR
31/09, [X.]St 53, 234, 236 zu §
250 StGB; vgl. auch [X.], Urteile
vom 6.
April 1965

1
StR 73/65, [X.]St 20, 194, 196; vom 15.
Mai 1992

3
StR
535/91, [X.]St 38, 295, 297
f.; Beschluss vom 1.
Oktober 2008

5
StR
445/08, [X.]St 52, 376, 378).
Gemessen daran wird der neue Tatrichter der
Frage der Beendigung des möglicherweise einheitlichen Raub-
bzw. [X.] und des [X.] für die (todesursächliche) Gewaltanwendung größere Bedeutung beizumessen und dies eingehender als im angefochtenen Urteil geschehen zu prüfen und darzulegen haben.
II.
Zu den Revisionen der Nebenkläger:
Die Nebenkläger wenden sich mit der Sachrüge zu Recht gegen die [X.], mit der das [X.] das Vorliegen eines (bedingten) [X.] bei den Angeklagten [X.]

, [X.]

und M.

[X.]

sowie E.

J.

verneint hat. Einer näheren Erörterung der Verfahrens-
rügen bedarf es daher nicht. Sie versagen im Übrigen,
wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, insgesamt und daher auch insoweit, als die Nebenkläger die Verurteilung des Angeklagten S.

erfolglos

angrei-
fen.
28
29
30
-
19
-
1.
Die Begründung des [X.]s für die Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes begegnet vor dem Hintergrund der Feststellungen zum Tat-geschehen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie lässt besorgen, dass sich die [X.] bei der Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes hinsichtlich des voluntativen Vorsatzelements von einem unzutreffenden recht-lichen Maßstab
hat leiten lassen.
a)
Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich des erstrebten Zieles willen mit der Tatbe-standsverwirklichung zumindest abfindet. Dabei genügt es für eine vorsätzliche Tatbegehung, dass der Täter den konkreten Erfolgseintritt akzeptiert und er sich innerlich mit ihm abgefunden hat, mag er auch seinen Wünschen nicht entspro-chen haben ([X.], Urteil vom 21.
Dezember 2011

1
StR
400/11, [X.], 105). Im Rahmen der vom Tatrichter insoweit vorzunehmenden [X.] aller objektiven und subjektiven Tatumstände können je nach der Eigen-art des Falles auch für die Feststellung des Willenselements des bedingten Vorsatzes unterschiedliche Wertungsgesichtspunkte im Vordergrund stehen. Soweit Rückschlüsse auf das Wollen des Täters möglich sind, kann auch sein Wissensstand in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden (vgl. [X.], Urteil vom 4.
November 1988

1
StR
262/88, [X.]St 36, 1, 10
f.).
b)
Indem das [X.] einerseits feststellt, den Angeklagten sei die mögliche tödliche Wirkung der gewaltsamen Einwirkung auf Kopf und Körper des [X.] ugewesen, also das kognitive Element bejaht, andererseits aber ausführt, die Angeklagten hätten das Überleben U.

M.

s -
handensein des voluntativen Elements des Tötungsvorsatzes spreche, lassen 31
32
33
-
20
-
die Urteilsgründe besorgen, dass die [X.] diesen rechtlichen Maßstab verfehlt hat. Denn die Angeklagten können schon dadurch bedingt vorsätzlich ein Tötungsdelikt verwirklicht haben, dass sie den Tod ihres Opfers

mag er ihnen auch unerwünscht oder von ihnen nicht gewollt gewesen sein

lediglich r-.

M.

im Fahrzeug in Kauf nahmen und sich mit ihm abfan-
den, indem sie das Überleben ihres Opfers dem bloßen Zufall überließen, ihnen dessen Überleben also gleichgültig war. Zudem hat das [X.] nicht er-kennbar bedacht, dass die Annahme einer Billigung im Sinne bedingten Vorsat-zes auch deshalb nahe lag, weil den Angeklagten nach den Urteilsfeststellun-gen bewusst war, dass die dargestellte Verhaltensweise samt anschließendem Verbringen des schwer verletzten Opfers in den Transporter zu dessen Tod führen könnte.
Die Urteilsgründe lassen ferner besorgen, dass sich die Anwendung
des unzutreffenden Maßstabs auch bei der Bewertung der vom [X.] als ge-gen einen bedingten Tötungsvorsatz sprechenden Beweisanzeichen ausgewirkt hat. Insoweit hat die [X.] angenommen, die Angeklagten seien von
von ihnen genutzten Pkw [X.] von
[X.] an vor ihm verborgen hielten und den schwer verletz-ten Geschädigten in seinem Fahrzeug bei laufendem Motor und

jedenfalls in ihrer Vorstellung

eingeschalteter Heizung zurückließen. Ob die Angeklagten angesichts dieser vom [X.] selbst als objektiv wenig gewichtig bewerte-ten Vorsichtsmaßnahmen ernsthaft oder lediglich vage darauf vertrauten, dass der Tod nicht eintreten werde, wird vom [X.] nicht erörtert. Der in [X.] Zusammenhang ebenfalls bedeutungsvolle Umstand, dass das Fahrzeug des Opfers von den [X.] auf einem schlammigen Waldweg abseits der [X.] und über einen Kilometer von der Ortseinfahrt R.

entfernt im
34
-
21
-
Wald festgefahren stehen gelassen wurde, wird von der [X.] über-haupt nicht in den Blick genommen.
c)
Dass das [X.] eine genaue Zuordnung der einzelnen [X.] zu den vier am Lagerplatz anwesenden Angeklagten nicht vorzunehmen und einen Entschluss zur Tötung ihres Opfers nicht feststellen konnte, steht der Annahme bedingten Tötungsvorsatzes nicht schlechthin entgegen. Im Hinblick auf die Ausführungen zu den Revisionen der Angeklagten wird der neue Tatrichter auch insoweit ein Handeln in [X.] Mittäterschaft zu prüfen haben.
2.
Hingegen hält das Urteil den Angriffen der Nebenkläger stand, soweit diese beanstanden, auch der Angeklagte S.

hätte wegen eines vor-
sätzlichen Tötungsdelikts, jedenfalls aber wegen erpresserischen Menschen-raubes und wegen Raubes, jeweils mit Todesfolge, schuldig gesprochen wer-den müssen.
a)
Die Verurteilung beruht, wie der [X.] im Einzelnen ausgeführt hat, auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.
b)
Auch die rechtliche Würdigung des [X.]s, wonach sich der An-geklagte S.

lediglich des Raubes im Sinne von §
249 Abs.
1 StGB
schuldig gemacht hat, ist im
Ergebnis nicht zu beanstanden.
aa)
Wie bereits näher ausgeführt, kommt für eine Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge im Sinne von §
251 StGB nur die Zurechnung der Fol-gen solcher Handlungen in Betracht, die der Täter zumindest mit bedingtem 35
36
37
38
39
-
22
-
Vorsatz gewollt hat. Eine Bestrafung nach dieser Bestimmung kann daher nur erfolgen, wenn das Opfer infolge einer vom Täter gebilligten Gewaltanwendung gestorben ist (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
April 1993 aaO).
bb)
Gemessen daran hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils, wonach der auch von dem Angeklagten S.

mitgetragene, ursprüng-
liche [X.] nur die Anwendung der für eine Beraubung erforderlichen Gewalt umfasste, keinen Rechtsfehler zum Vorteil dieses Angeklagten ergeben.
c)
Entsprechendes gilt für die unterbliebene Verurteilung des Angeklag-ten S.

wegen erpresserischen [X.] mit Todesfolge im
Sinne von §
239a Abs.
3
StGB. Das [X.] durfte es unter Berücksichti-gung der Einlassung des Angeklagten ohne Rechtsfehler als nicht widerlegbar ansehen, dass er beim Abstellen des Fahrzeugs des Geschädigten davon aus-ging, dieser sei zuvor freigelassen worden.
III.
Hinsichtlich der vom [X.] getroffenen Adhäsionsentscheidung gilt Folgendes:
1.
Soweit von ihr die Angeklagten [X.]

, [X.]

und M.

[X.]

sowie der Angeklagte J.

betroffen sind, war sie von der Auf-
hebung des Urteils
auszunehmen.
Mit der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung im dargelegten Umfang wird dem zugleich mit der Ver-40
41
42
43
44
-
23
-
urteilung erfolgten Ausspruch über die Entschädigung der Adhäsionskläger die Grundlage nicht entzogen, da der [X.] in der Sache nicht abschließend ent-scheidet. Diese Entscheidung bleibt vielmehr dem neuen Tatrichter vorbehalten ([X.], Urteile vom 28.
November 2007

2
StR
477/07, [X.]St 52, 96, 98; vom 8.
April 2009

5
StR
65/09,
Tz.
27; [X.]surteil vom 17.
Juli 2014

4
StR 158/14; [X.], Beschluss vom 12.
Februar 2015

2
StR 388/14,
Tz.
7).
2.
Hinsichtlich des Angeklagten S.

hat der [X.] die Adhä-
sionsentscheidung wie aus der Urteilsformel ersichtlich geändert.
a)
Das [X.] hat alle fünf Angeklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Hinterbliebenen des [X.] ver-urteilt, obgleich es sich gehindert gesehen hat, auch dem Angeklagten S.

die schwere Folge des Raubes bzw. des erpresserischen [X.]
(§§
251, 239a Abs.
3 StGB) zuzurechnen. Zwar haften Mittäter oder Gehilfen einer unerlaubten Handlung gemäß §
830 BGB auch hinsichtlich des [X.] regelmäßig in voller Höhe und nicht nur ihrem Tatbeitrag entspre-chend. Eine Differenzierung bei der Höhe des Schmerzensgeldes kommt aber in Betracht, wenn die unterschiedlichen Tatbeiträge eine unterschiedliche Be-messung unter Berücksichtigung der Genugtuungsfunktion des [X.] nahe legen (vgl. nur [X.], Beschluss vom 8.
April 1998

14
W
19/98, [X.] 1999, 445). So liegt der Fall hier.
b)
Die Verpflichtung des Angeklagten S.

zur Zahlung eines
Schmerzensgeldes war daher nur dem Grunde nach auszusprechen; im Übri-gen war von einer Entscheidung über den [X.] abzusehen.

45
46
47
-
24
-
3.
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten S.

rechtfertigt es nicht, ihn auch nur teilweise von der Kosten-
und Auslagen-
last freizustellen (vgl. §
473 Abs. 4 StPO).
Sost-Scheible
[X.]
Mutzbauer

[X.]
Quentin
48

Meta

4 StR 72/15

14.01.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. 4 StR 72/15 (REWIS RS 2016, 17740)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17740

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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