Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2013, Az. 2 StR 603/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7490

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 603/12
vom
12. März
2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
schweren Raubes

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung
des General-bundesanwalts und der Beschwerdeführer am 12.
März 2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten B.

und S.

wird das Urteil des [X.] vom 25.
Juli 2012, soweit es sie
betrifft, im Adhäsionsausspruch
und im Kostenaus-spruch, soweit sie zur Tragung der besonderen Kosten des [X.] verurteilt sind, aufgehoben.
Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag des Adhäsionsklägers wird abgesehen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das [X.] entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren erwachsenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten B.

und S.

wegen (beson-ders) schweren Raubes zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten bzw. fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Zusätzlich hat es diese beiden Angeklagten zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten J.

als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schmerzensgeld, einer Auslagenpauschale 1
-
3
-
und außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen an den Nebenkläger verurteilt. Darüber hinaus hat es deren Verpflichtung ausgesprochen, dem Adhäsionsklä-ger sämtliche weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen.
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der [X.] haben den aus dem [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1. Das [X.] hat seine Adhäsionsentscheidung nicht in dem erfor-derlichen Umfang begründet (vgl. Senatsbeschluss vom 7.
Juli 2010

2
StR 100/10). Was die Bemessung des Schmerzensgeldes anbelangt, versäumt es die [X.], im Hinblick
auf die konkret zugrunde liegende
Tat hinreichend
deutlich zu machen, wie sie zu dem ausgeurteilten Betrag gelangt. Insbesonde-re
wird nicht deutlich, ob die [X.],
wie regelmäßig erforderlich, die per-sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten berücksichtigt hat.
Ausführungen zu der ausgesprochenen Verpflichtung zur Erstattung wei-terer immaterieller Schäden
finden sich in den Urteilsgründen nicht. Verletzun-gen des [X.], die einen Dauer-
oder Zukunftsschaden wahrscheinlich machen, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Bei dieser Sachlage wä-re es deshalb erforderlich gewesen darzutun, warum ein solcher Ausspruch gerechtfertigt ist
([X.], Beschluss vom 29.
Juli 2003

4
StR 222/03).
Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über den Adhäsionsausspruch kommt nicht in Betracht ([X.] NStZ 1988, 237).
Von einer Entscheidung hierüber war deshalb abzusehen.
2. Die Erstreckung der Aufhebung des [X.] auf den Nichtrevidenten J.

kommt nicht in Betracht. Es liegt kein Fall des §
357 StPO 2
3
4
5
6
-
4
-
vor, weil die Aufhebung nicht wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes erfolgt ([X.] StV 2004, 61).

Becker

Fischer

Appl

Krehl

Ott

Meta

2 StR 603/12

12.03.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2013, Az. 2 StR 603/12 (REWIS RS 2013, 7490)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7490

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