Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2019, Az. 6 AZR 420/18

6. Senat | REWIS RS 2019, 7203

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Gegenstand

Überleitung einer Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Stellung einer Studienrätin im Hochschuldienst in den TV-L - Einordnung als wissenschaftliche Mitarbeiterin?


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2018 - 10 Sa 33/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]).

2

Die Klägerin war nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums für das Lehramt an Realschulen sowie im Studiengang Erziehungswissenschaft und erfolgter Promotion in Pädagogik zunächst als Lehrkraft tätig. Zum 1. Februar 2000 stellte die beklagte [X.] auf der [X.]undlage eines Einstellungsvermerks ihres Kanzlers die Klägerin ausweislich § 1 des Arbeitsvertrags vom 27. Januar 2000 als „Angestellte (Lehrkraft für besondere Aufgaben i.S. von § 55 [X.]sgesetz - UG in der Stellung einer Studienrätin im Hochschuldienst)“ ein. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag ([X.]) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen und Bestimmungen sowie dem Runderlass des [X.] des [X.] vom 15. April 1985 - I B 4 - 3201 - und die diesen ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Erlasse. Dieser Runderlass enthält Richtlinien für die Beschäftigung und [X.]ütung von Lehrkräften für besondere Aufgaben im Angestelltenverhältnis in der Stellung von Studienräten im Hochschuldienst. Er bestimmt unter Nr. 3, dass diese wie folgt vergütet werden können:

        

„…    

                 

[X.].[X.].

        

3.1     

Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der Stellung von Studienräten im Hochschuldienst

        

II a   

zuzüglich einer widerruflichen Zulage in Höhe von 100,-- DM monatlich.

        

3.2     

Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der Stellung von Oberstudienräten im Hochschuldienst nach einer mindestens sechsjährigen Tätigkeit in der Stellung eines Studienrates im Hochschuldienst, wenn eine Planstelle mindestens der Bes.[X.]. A 14 zur Verfügung steht und ihnen die entsprechende Funktion übertragen wird.

        

I b     

        

3.3     

Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der Stellung von Studiendirektoren im Hochschuldienst nach einer mindestens vierjährigen Tätigkeit in der Stellung eines Oberstudienrates im Hochschuldienst, wenn eine Planstelle mindestens der Bes.[X.]. A 15 zur Verfügung steht und ihnen die entsprechende Funktion übertragen wird.

        

I a     

        

…“    

                          

3

Die Klägerin erhielt eine [X.]ütung entsprechend [X.]ütungsgruppe IIa [X.] (vgl. § 5 des Arbeitsvertrags).

4

Mit Wirkung zum 1. November 2006 ersetzten der [X.]. dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) vom 12. Oktober 2006 den [X.] im Bereich der [X.]. Die Zuordnung der [X.]ütungs- und Lohngruppen zu den [X.]n für am 31. Oktober 2006/1. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung regelt die Anlage 2 zum [X.] hinsichtlich der [X.]n 13 und 13 Ü [X.] wie folgt:

        

Teil A

        

Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des Teils B …

        

[X.]

[X.]ütungsgruppe

…       

        

…       

…       

…       

        

13 Ü   

Keine Stufe 6

…       

                 

IIa mit ausstehendem Aufstieg nach [X.] nach 11 oder 15 Jahren

        
        

13    

Keine Stufe 6

…       

                 

IIa ohne Aufstieg nach [X.]

        
        

…       

…       

…       

                 
        

Teil B

        

Lehrkräfte, für die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen [X.]ütungsgruppen die Anlage 1 a zum [X.]/[X.]-O nicht gilt

        

[X.]

Überleitung Lehrkräfte

…       

‚Erfüller‘

[X.]ütungsgruppe

        

…       

…       

…       

        

13    

IIa     

…       

        

…       

…       

…“    

5

Die Klägerin erhielt ab dem Überleitungszeitpunkt eine [X.]ütung nach [X.] 13 [X.].

6

Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 bat die Klägerin um Überprüfung ihrer Überleitung zum 1. November 2006. In ihrer Antwort vom 11. Februar 2015 verwies die Beklagte darauf, dass die Klägerin als Lehrkraft von Teil B der Anlage 2 zum [X.] erfasst werde. Dies sei [X.]undlage für die Überleitung in die „neue [X.] 13 A“ gewesen.

7

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe eine [X.]ütung nach [X.] 13 Ü [X.] zu. Sie sei keine Lehrkraft iSd. Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen [X.]ütungsgruppen der Anlage 1a zum [X.]. In der Stellung einer Studienrätin sei sie verantwortlich für die eigenständige wissenschaftliche Lehre und nehme daneben wie eine Professorin in erheblichem Umfang Tätigkeiten im Institut wahr, wie beispielsweise die Studienberatung und Prüfungen. Es handele sich daher um eine wissenschaftliche Tätigkeit. Dies zeige sich auch daran, dass der vorherige Stelleninhaber akademischer Rat gewesen sei. Ausweislich der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 1. September 1999/8. Februar 2000 erbringe sie zu lediglich 50 % ihrer Arbeitszeit Lehrtätigkeiten. Die [X.]ütung richte sich auch nicht allein nach dem Erlass vom 15. April 1985. Diesem sei nicht zu entnehmen, dass er abschließend sei und eine Anwendung der Eingruppierungsbestimmungen des [X.] bzw. jedenfalls der Vorschriften zum [X.] ausschließe. Die Parteien dieses Verfahrens hätten nur die [X.]ütung bei Abschluss des Arbeitsvertrags, nicht deren weitere Entwicklung regeln wollen. Die §§ 22 ff. [X.] hätten sie nicht ausgeschlossen.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die beklagte Universität verpflichtet ist, die Klägerin rückwirkend ab dem 1. September 2014 nach der [X.] 13 Ü [X.] zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der [X.] 13 und der [X.] 13 Ü [X.] ab dem 1. September 2014 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat ausgeführt, die Klägerin sei Lehrkraft iSd. Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen [X.]ütungsgruppen der Anlage 1a zum [X.], worunter auch Lehrkräfte an Hochschulen fielen. Das folge schon aus § 42 des Gesetzes über die Hochschulen des [X.] ([X.]), der Nachfolgeregelung zu § 55 des Gesetzes über die [X.]en des [X.] ([X.]). Im Ergebnis sei gemäß Teil B der Anlage 2 zum [X.] die Überleitung in die und die [X.]ütung nach der [X.] 13 [X.] zutreffend. Aus § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] folge nichts anderes. Dieser regele nicht die Voraussetzungen für eine Überleitung in die [X.] 13 Ü [X.].

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 18. November 2016 zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin nach § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG hat das [X.] durch Beschluss vom 27. Juli 2017 (- 6 [X.] -) dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Die daneben von der Klägerin eingelegte Revision haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit seinem Urteil vom 18. Mai 2018 hat das [X.] die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen und dieser die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der für erledigt erklärten Revision gegen das Urteil vom 18. November 2016 auferlegt. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision. Mit Schreiben vom 15. April 2019 hat der Senat die Parteien auf die Problematik der Auslegung von § 3 des Arbeitsvertrags hingewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die Klage unbegründet ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der [X.] 13 Ü [X.].

I. Bei dem zuletzt noch zur Entscheidung des Senats gestellten Antrag handelt es sich um eine sog. Eingruppierungsfeststellungsklage, die allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (st. Rspr., vgl. [X.] 25. Juni 2015 - 6 [X.] - Rn. 19, [X.]E 152, 82; 16. April 2015 - 6 [X.] - Rn. 22; 24. September 2014 - 4 [X.] - Rn. 13; 9. April 2008 - 4 [X.] - Rn. 13 mwN). Das notwendige Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag wird der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt (vgl. [X.] 27. August 2014 - 4 [X.] - Rn. 15). Dies gilt, obgleich die Ansprüche (auch) die Vergangenheit betreffen. Der Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass die Klägerin gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts auch aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erstrebt ([X.] 16. April 2015 - 6 [X.] - Rn. 22; 13. November 2014 - 6 [X.] 1102/12 - Rn. 23, [X.]E 150, 36; 27. März 2014 - 6 [X.] 571/12 - Rn. 10 f., [X.]E 148, 1).

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Eingruppierungsbegehren der Klägerin ist ohne Erfolg.

1. Die Klägerin ist unabhängig von der Frage, ob sie Lehr[X.] iSd. Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung der Anlage A zum [X.] ist, weder nach der Anlage A zum [X.] noch nach dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder ([X.]) nach der [X.] 13 Ü [X.] zu vergüten. Keine der beiden Entgeltordnungen kennt eine solche [X.], so dass eine Eingruppierung in die [X.] 13 Ü [X.] hiernach nicht möglich ist.

2. Die Klägerin war auch nicht gemäß Teil A der Anlage 2 zum [X.] zum 1. November 2006 in die [X.] 13 Ü [X.] überzuleiten gewesen und hat deswegen keinen Anspruch, nach dieser [X.] vergütet zu werden.

a) Der Umstand, dass die Klägerin nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf Grundlage ihrer bisherigen Vergütungsgruppe nach Teil B der Anlage 2 zum [X.] in die [X.] 13 [X.] übergeleitet wurde, steht ihrem Begehren nicht entgegen. Grundlage für die Zuordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] iVm. der Anlage 2 zum [X.] ist die Vergütungsgruppe, in der der Beschäftigte im Oktober 2006 tatsächlich eingruppiert ist. Eine nachträgliche Korrektur der Überleitung und damit eine Änderung der Eingruppierung im [X.] ist danach nicht ausgeschlossen, wenn sich herausstellt, dass die tatsächlich angenommene Eingruppierung nicht zutreffend war (vgl. [X.] 24. Februar 2010 - 4 [X.] 657/08 - Rn. 33; 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 54 mwN, [X.]E 130, 286; zu Anlage 33 [X.] [X.] 18. Oktober 2018 - 6 [X.] 550/17 - Rn. 27).

b) Die von der Klägerin angestrebte Eingruppierung in die [X.] 13 Ü [X.] setzt nach der Überleitungsregelung in Teil A der Anlage 2 zum [X.] voraus, dass die Klägerin im Oktober 2006 in die Vergütungsgruppe „[X.] mit ausstehendem Aufstieg nach [X.] nach 11 oder 15 Jahren“ eingruppiert war. Das ist jedoch nicht der Fall. Darum kann dahinstehen, ob die Klägerin eine Lehr[X.] iSd. Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum [X.] ist bzw. ob ein besonderes, die Anwendung der Anlage 1a zum [X.] ermöglichendes [X.] durch die Parteien des Arbeitsvertrags vereinbart werden kann und im vorliegenden Fall auch vereinbart worden ist.

aa) Auf das Arbeitsverhältnis finden [X.] der arbeitsvertraglichen Bezugnahme in § 3 des Arbeitsvertrags der [X.] und die ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge und Bestimmungen sowie der Runderlass des [X.] des [X.] vom 15. April 1985 - I B 4 - 3201 - und die diesen ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Erlasse Anwendung. Nach § 1 des Arbeitsvertrags ist die Klägerin als „Angestellte (Lehr[X.] für besondere Aufgaben i.S. von § 55 Universitätsgesetz - UG in der Stellung einer Studienrätin im Hochschuldienst)“ eingestellt. Für diese Beschäftigten enthält der Erlass vom 15. April 1985 eine eigenständige und abgeschlossene Eingruppierungsbestimmung dahingehend, dass sie nach der Vergütungsgruppe [X.] [X.] vergütet werden können. Darauf haben sich die Parteien geeinigt, wie die Auslegung des Arbeitsvertrags ergibt. Diese kann der Senat selbst vornehmen, da es sich bei § 3 des Arbeitsvertrags jedenfalls um eine sog. Einmalbedingung und damit eine typische Willenserklärung handelt (vgl. [X.] 18. Oktober 2018 - 6 [X.] 246/17 - Rn. 12).

Die Beklagte ging ersichtlich davon aus, dass sich mangels einschlägiger Eingruppierungsbestimmungen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben im [X.] deren Eingruppierung allein aus dem Erlass vom 15. April 1985 ergebe. Andernfalls hätte es dieses Erlasses sowie dessen ausdrücklicher Einbeziehung in den Arbeitsvertrag nicht bedurft. Die Klägerin konnte und durfte die Inbezugnahme des Erlasses im Arbeitsvertrag damit nur als Angebot des Inhalts verstehen, dass sich die maßgebende Eingruppierung allein nach dem spezielleren Erlass richten solle. Indem sie dieses Angebot angenommen hat, haben die Parteien den Erlass als allein maßgebende Eingruppierungsregelung vertraglich festgelegt (vgl. [X.] 18. Oktober 2018 - 6 [X.] 246/17 - Rn. 14), der damit ungeachtet seines eigentlichen Rechtscharakters Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden ist (vgl. für den Tarifvertrag [X.] 7. Dezember 1977 - 4 [X.] 474/76 - [X.]. 13; [X.]/[X.] 19. Aufl. [X.] § 3 Rn. 32).

bb) Der Erlass vom 15. April 1985 regelte die Eingruppierung der Klägerin als Lehr[X.] für besondere Aufgaben in der Stellung von Studienräten im Hochschuldienst abschließend. Er stellte jedenfalls im vorliegenden Fall einer fehlenden Tarifbindung für Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der Stellung von Studienräten im Hochschuldienst eine Spezialregelung dar, die in ihrem Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die ebenfalls vertraglich in Bezug genommenen Eingruppierungsbestimmungen der Anlage 1a zum [X.] ausschloss.

cc) Ein ([X.] in die Vergütungsgruppe [X.] ist in Nr. 3 des Erlasses nicht vorgesehen. Die in seiner Nr. 3.2 geregelte Vergütung einer Lehr[X.] für besondere Aufgaben in der Stellung von Oberstudienräten im Hochschuldienst nach der Vergütungsgruppe [X.] erfordert zwar eine mindestens sechsjährige Tätigkeit in der Stellung eines [X.] im Hochschuldienst. Daneben ist aber Voraussetzung, dass eine Planstelle mindestens der Besoldungsgruppe [X.] zur Verfügung steht und die entsprechende Funktion übertragen wird. Einen Aufstieg im Sinne eines [X.], wie ihn der Teil A der Anlage 2 zum [X.] voraussetzt, stellt dies nicht dar, erst recht nicht, wie von Teil A der Anlage 2 zum [X.] verlangt, nach elf bzw. 15 Jahren.

dd) Der Runderlass vom 15. April 1985 bezieht sich entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht der Revision nicht lediglich auf die Eingruppierung bei Abschluss des Arbeitsvertrags. Eine solche Beschränkung lässt sich seinem Wortlaut nicht entnehmen. Im Gegenteil zeigt Nr. 4.2 des [X.], wonach bestehende Arbeitsverträge mit Lehrkräften für besondere Aufgaben im Angestelltenverhältnis in der Stellung von Studienräten im Hochschuldienst mit deren Einverständnis diesen Richtlinien anzupassen sind, dass er Geltung während der gesamten Dauer eines Arbeitsverhältnisses beansprucht. Darum haben auch die Parteien mit § 3 des Arbeitsvertrags nicht nur die Anfangsvergütung festgelegt. Ein Rückgriff auf die [X.]regelungen des [X.] scheidet daher aus.

c) Eine Überleitung der Klägerin in die [X.] 13 Ü [X.] folgt auch nicht aus § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Dieser ordnet nicht selbst die Überleitung in die [X.] 13 Ü [X.] an, sondern setzt seinerseits eine solche Überleitung nach anderen Normen voraus. Das ist bei der Klägerin nicht der Fall (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter Rn. 16 ff.).

3. Die Klägerin hat sich zur Begründung ihres Anspruchs allein auf tarifliche Ansprüche gestützt. Ein anderer [X.] war nicht Streitgegenstand der vorliegenden Klage und damit vom Senat nicht zu prüfen.

 

III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

    Heinkel    

        

        

        

    Wollensak    

        

    M. Kreis    

                 

Meta

6 AZR 420/18

16.05.2019

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 18. Mai 2018, Az: 10 Sa 33/16, Urteil

TV-L, § 4 Abs 1 S 1 TVÜ-L, § 19 Abs 2 S 2 TVÜ-L, Anl 2 TVÜ-L, § 22 BAT

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2019, Az. 6 AZR 420/18 (REWIS RS 2019, 7203)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7203

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