Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.02.2012, Az. V ZB 211/11

5. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9357

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Gegenstand

Wohnungseigentumsverfahren: Abgrenzung von Streitwert und Beschwerdewert; Bemessung des Änderungsinteresses des Rechtsmittelführers


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des [X.] vom 18. August 2011 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstand des [X.] beträgt 140,86 €.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin mit einem Miteigentumsanteil von 127/10.000. In der Eigentümerversammlung lehnte die Mehrheit der Eigentümer ihren Antrag ab, den Beschluss zu fassen, Schadensersatzansprüche von 11.091,45 € gegen den Verwalter geltend zu machen. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage der Klägerin und ihren Antrag auf gerichtliche Ersetzung des beantragten Beschlusses hat das Amtsgericht abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

2

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die [X.] nicht erreicht. Maßgeblich sei der Betrag, um den die Klägerin durch das Urteil der ersten Instanz in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet. Im Hinblick auf ihren Miteigentumsanteil betrage das finanzielle Interesse der Klägerin an der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs 140,86 €.

III.

3

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie ist aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Wert des [X.] € nicht übersteigt.

4

Maßgebend für den [X.] (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist das Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist. Dabei ist allein auf die Person des Rechtsmittelführers, seine Beschwer und sein [X.] abzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 1971 - [X.], [X.]Z 57, 301, 302 mwN). Ebenso verhält es sich in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren. Das für den [X.] maßgebliche [X.] ist auch hier aus der Person des Rechtsmittelführers zu beurteilen und erhöht sich nicht dadurch, dass die Entscheidung für die anderen Beteiligten bindend ist und sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 [X.] auch nach deren Interesse richtet. Streitwert und [X.] sind voneinander zu unterscheiden. Sie stimmen nicht notwendigerweise überein (vgl. Senat, Beschluss vom 17. September 1992 - [X.], [X.]Z 119, 216, 218 f., Suilmann in [X.], WEG, 2. Aufl., § 49a [X.] Rn. 1).

5

Ficht ein Wohnungseigentümer - wie hier - den Beschluss der Eigentümerversammlung, mit dem es abgelehnt worden ist, Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter zu verfolgen, erfolglos an, bemisst sich seine Rechtsmittelbeschwer daher allein nach seinem individuellen vermögenswerten Interesse an einer Geltendmachung von Schadensersatzforderungen. Maßgeblich ist hierfür der auf ihn entfallende Teil an der behaupteten Schadensersatzforderung (vgl. BayObLG, [X.], 34, 35; [X.], 720). Das Interesse der [X.] ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Etwas anderes ergibt sich nicht - wie die Beschwerde meint - daraus, dass bei Klagen eines [X.]ers gegen einen Mitgesellschafter mit dem Ziel einer Leistung an die [X.] nicht nur der Anteil des Klägers am [X.]svermögen, sondern der volle Betrag der Forderung für die Streitwertbemessung anzusetzen ist. Um eine solche Konstellation geht es hier nicht. Die Klägerin macht nicht Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend.

IV.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger                                    Stresemann                                      Czub

                    [X.]                                         Weinland

Meta

V ZB 211/11

09.02.2012

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Düsseldorf, 18. August 2011, Az: 25 S 31/11, Beschluss

§ 511 ZPO, § 49a GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.02.2012, Az. V ZB 211/11 (REWIS RS 2012, 9357)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9357

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