Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2010, Az. VI ZB 36/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10313

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] 36/08 vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte [X.] und zugleich für diese als Streithelferin einer anderen [X.] tätig, steht ihm keine erhöhte Gebühr nach Nr. 1008 [X.] zu. [X.], Beschluss vom 19. Januar 2010 - [X.] 36/08 - [X.] in [X.] LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Januar 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der [X.] zu 3 gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 15. Mai 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. [X.]: 358,15 • Gründe: [X.] Die Klägerin hat gegen die [X.] zu 1 und 2 als Fahrer bzw. Halter sowie gegen die Beklagte zu 3 als Haftpflichtversicherer Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht. Die Beklagte zu 3 ist dem Rechtsstreit auf Seiten der [X.] zu 1 und 2, die durch einen eigenen [X.] vertreten waren, als Streithelferin beigetreten, weil wegen des Ein-wands einer Unfallmanipulation eine Interessenkollision nicht auszuschließen war. Ihr Prozessbevollmächtigter hat "namens und [X.] der [X.] zu 3" in deren Eigenschaft als Streithelferin der [X.] zu 1 und 2 ebenfalls [X.] beantragt. 1 - 3 - 2 Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention auferlegt. Bei der Kostenfestsetzung hat es den Antrag der [X.] zu 3 abgelehnt, im [X.] auf ihre Nebenintervention eine zweifache Erhöhungsgebühr von 0,3 ge-mäß Nr. 1008 [X.] festzusetzen. Die sofortige Beschwerde der [X.] zu 3 hat das [X.] durch den angefochtenen Beschluss zurückge-wiesen. Das [X.] habe die Voraussetzungen für eine erhöhte Gebühr gemäß Nr. 1008 [X.] zu Recht als nicht erfüllt erachtet. Voraussetzung für eine Erhöhung sei, dass der Prozessbevollmächtigte mehrere Mandanten ver-treten habe. Der von dem Prozessbevollmächtigten der [X.] zu 3 erklärte Beitritt der [X.] zu 3 als Streithelfer der [X.] zu 1 und 2 habe aber kein Mandat der - anderweitig anwaltlich vertretenen - [X.] zu 1 und 2 im Sinne der Nr. 1008 [X.] zur Folge gehabt. Vielmehr habe der von der [X.] zu 3 im eigenen Interesse erklärte Beitritt als Nebenintervenient (§ 66 Abs. 1 ZPO) lediglich zur Folge gehabt, dass die Beklagte zu 3 [X.] eigenen Rechts die Rechtsstellung eines Gehilfen der [X.] zu 1 und 2 im Prozess erlangt habe. Die erhöhte Gebühr gemäß Nr. 1008 [X.] falle im Falle der Nebenintervention nur an, wenn der von dem Rechtsanwalt vertretene [X.] und die von ihm vertretene [X.] nicht dieselbe Person sei. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt die Beklagte zu 3 den Antrag weiter, ihr eine zweifach erhöhte Gebühr nach Nr. 1008 [X.] zuzubilligen. 3 - 4 - I[X.] 4 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das [X.] hat zu Recht die Voraussetzungen für die Zubilligung einer erhöhten Gebühr verneint. 1. Zwar gilt im [X.] nach einem Verkehrsunfall im Innen-verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer § 7 Abs. 2 Nr. 5 [X.]. Danach hat der Versicherungsnehmer im Falle eines Rechtsstreits des-sen Führung dem Versicherer zu überlassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu erteilen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Januar 2004 - [X.] 76/03 - [X.], 622, 623). Wird gemäß dieser Be-stimmung im [X.] gegen den Versicherungsnehmer und den [X.] ein einheitlicher Prozessbevollmächtigter bestellt, wird dieser für mehrere Personen im Sinne der Nr. 1008 [X.] tätig. 5 2. Im vorliegenden Fall liegt jedoch eine andere Situation vor. Hier ist der Prozessbevollmächtigte für die Beklagte zu 3 als im Wege des Direktanspruchs mitverklagte [X.] und zugleich für die Beklagte zu 3 als Streithelferin der [X.] zu 1 und 2 tätig geworden. In diesem Fall steht dem [X.] keine erhöhte Gebühr nach Nr. 1008 [X.] zu, weil er nicht für verschiedene Personen im Sinne dieser Vorschrift tätig geworden ist. 6 Der Nebenintervenient ist nicht Vertreter der von ihm unterstützten [X.]. Er beteiligt sich vielmehr nur an einem fremden Prozess und handelt inso-weit neben der [X.]. Der Nebenintervenient handelt mithin stets in eige-nem Namen und [X.] eigenen Rechts (vgl. Musielak/[X.], ZPO, 7. Aufl., § 67 Rn. 2; PG/Gehrlein, ZPO, § 67 Rn. 1; [X.]/Vollkommer, 27. Aufl., ZPO, § 67 Rn. 1, jeweils m.w.N.). 7 - 5 - 8 Im Hinblick darauf wird zu Recht ein Anspruch auf eine erhöhte Gebühr nach Nr. 1008 [X.] (früher: § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO) verneint, wenn ein Rechtsanwalt in einem Prozess eine [X.] und zugleich diese als Streithelfer eines Dritten vertritt (vgl. [X.], [X.] 2001, 181, 182; [X.], [X.] 2004, 484; [X.], [X.] 1993, 171). Nach dem Sinn und Zweck der Nr. 1008 [X.] soll mit der Erhöhung dem mit dem Vorhandensein mehrerer Beteiligter typischerweise verbundenen Mehr an Arbeit und Aufwand, insbesondere durch die laufende Informations-aufnahme und Unterrichtung durch den Rechtsanwalt, in genereller Weise Rechnung getragen werden. Zudem wird die Erhöhung in solchen Fällen mit dem für den Prozessbevollmächtigten bestehenden höheren Haftungsrisiko [X.] (vgl. [X.], NJW 1987, 2240, 2241; [X.], aaO; Ge-rold/[X.]/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., 1008 [X.] Rn. 37; BT-Drucks. 7/2016 S. 99; BT-Drucks. 15/1971 [X.]). Nach diesem Sinn und Zweck ist es zwar grundsätzlich möglich, dass der Rechtsanwalt eine erhöhte Gebühr erhält, wenn er eine [X.] und zugleich einen Streithelfer [X.], weil es unerheblich ist, in welcher Rolle die mehreren Auftraggeber an [X.] beteiligt sind (vgl. [X.]/Müller-Rabe, aaO, Rn. 40). Der Anwalt muss aber für mehrere Personen tätig werden. Dies ist nicht der Fall, wenn er einen Auftraggeber vertritt, der in verschiedenen Rollen am Verfahren teilnimmt, wie hier die Beklagte zu 3 als [X.] und zugleich als Nebenintervenient (vgl. [X.]/Müller-Rabe, aaO, Rn. 48). In einem solchen Fall liegt eine andere Situation vor als in den Verfahren, in denen der Rechtsanwalt den Nebenintervenienten und die von diesem unterstützte [X.] vertritt (vgl. [X.] [X.], 1984, 702) oder eine Person - 6 - gleichzeitig als [X.] [X.] Amtes und als natürliche Person gesamtschuldne-risch in Anspruch genommen wird (vgl. [X.], [X.] 2009, 64). [X.]Zoll [X.] Diederichsen [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 06.03.2008 - 3 O 16/06 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 15.05.2008 - 12 W 43/08 -

Meta

VI ZB 36/08

19.01.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2010, Az. VI ZB 36/08 (REWIS RS 2010, 10313)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10313

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