Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2000, Az. 1 StR 537/99

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3274

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Nachschlagewerk: ja[X.]St: neinVeröffentlichung: [X.] § 265 Abs. 4Zur Aussetzung des Verfahrens bei [X.].[X.], [X.]. vom 2. Februar 2000 - 1 [X.]/99 - [X.] [X.] [X.]/99vom2. Februar 2000in der [X.] 2 -wegenBetruges- 3 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 2. Februar 2000 gemäߧ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12. April 1999 mit den Feststellungenaufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine an-dere [X.] des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten wegen Betruges zu [X.] verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagtenhaben mit einer Verfahrensrüge Erfolg.Der Rüge liegt folgendes Prozeßgeschehen zugrunde: Nach dem 10.von insgesamt 16 [X.]en legten die beiden aus derselbenSozietät stammenden Wahlverteidiger der Angeklagten ihr Mandat nieder. [X.] [X.] beantragten die inzwischen beauftragten,aus verschiedenen Sozietäten stammenden neuen Wahlverteidiger die [X.] der Hauptverhandlung. Sie begründeten dies insbesondere damit, daßeine ordnungsgemäße Verteidigung der Angeklagten ohne eine Wiederholungder gesamten bisherigen Beweisaufnahme nicht möglich sei, weil sie sich keineigenes Urteil über Inhalt und Glaubhaftigkeit der bisherigen [X.] könnten. Die [X.] hat diese und die beiden später gestelltenAussetzungsanträge zurückgewiesen. Sie hielt die angeordnete zehntägigeUnterbrechung der Hauptverhandlung u.a. im Hinblick auf die den [X.] Verfügung gestellten Mitschriften der Berichterstatterin für [X.] -Diese Verfahrensweise beanstandet die Revision mit Recht als unzuläs-sige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) und Verletzung des§ 265 Abs. 4 StPO.Nach § 265 Abs. 4 StPO ist das Gericht verpflichtet, die Hauptverhand-lung auszusetzen, wenn dies wegen veränderter Sachlage zu einer genügen-den Vorbereitung der Verteidigung angemessen erscheint. Eine Veränderungder Sachlage kann auch durch einen Wechsel des Verteidigers eintreten ([X.]NJW 1965, 2164, 2165). Erklärt der neubestellte Verteidiger, daß er zur [X.] nicht genügend vorbereitet sei, so entscheidet das Gericht nach sei-nem pflichtgemäßen Ermessen darüber, ob die Verhandlung zu unterbrechenoder auszusetzen ist. Das Gericht kann nach dem geltenden Strafverfahrens-recht die Hauptverhandlung grundsätzlich mit dem neubestellten Verteidigerfortsetzen, ohne von neuem beginnen zu müssen. Es wird immer von den [X.] abhängen, ob die Anwesenheit desselben [X.] bei allen Teilen der Hauptverhandlung für eine sachgemäße [X.] der Verteidigung unbedingt notwendig ist ([X.]St 13, 337, 340).Die Besonderheiten des vorliegenden Falles machten es erforderlich,die Hauptverhandlung auszusetzen oder [X.] was hier nicht geschehen ist [X.] zu-mindest den [X.] erneut, nunmehr in Anwesenheit derneuen Verteidiger, zu vernehmen (vgl. [X.]St 13, 337, 345). Von Bedeutungwaren hier insbesondere die Schwere des Anklagevorwurfs ([X.] NStZ 1983,281), der zu nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafen geführt hat, unddie Beweislage im Zeitpunkt des [X.]s. Alle besonders wichti-gen Zeugen waren bereits vernommen. Der zentrale Punkt des Verfahrens istdie Frage, ob der Angeklagte [X.]als Rechtsanwalt gegenüber einemMandanten, bevor dieser der Mitangeklagten [X.]400.000 DM zur Verfü-- 5 -gung stellte, hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung des Geldes und derwirtschaftlichen Lage der Mitangeklagten [X.]unwahre Angaben gemachthat. Dritte waren bei dem fraglichen Gespräch nicht zugegen. Die dazu vondem Geschädigten abgegebene Darstellung wird von den Angeklagten bestrit-ten. Die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen war daher [X.] auch ausweislich derGründe des angefochtenen Urteils [X.] von entscheidender Bedeutung. Sie wurdevon der Verteidigung u.a. mit der Begründung in Frage gestellt, der Zeuge ha-be während der Hauptverhandlung widersprüchliche Angaben gemacht. Hinzukommt, daß die Kammer selbst der vom Zeugen während der Vernehmung ge-zeigten Mimik und Gestik Bedeutung beigemessen hat. So wird in dem [X.] Urteil angeführt, der Zeuge habe in Richtung des Angeklagten [X.] gezeigt und sogar einen Handschlag angedeutet,während er der Mitangeklagten lediglich einen abschätzigen Blick zugeworfenhabe.Ob eine andere Beurteilung angezeigt sein könnte, wenn die Mandats-niederlegung erfolgte, um einen Abbruch der Hauptverhandlung zu erzwingen,kann dahingestellt bleiben. Für ein solches Verhalten gibt es hier keine [X.]. Die Verteidiger beriefen sich insoweit auf einen erst im Laufe [X.] aufgetretenen [X.]. Dabei bezogen sie sichauf ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten, das die [X.] in den im hiesigen Verfahren nach dem 7. [X.] er-lassenen Haftbefehlen zur Begründung der Fluchtgefahr angeführt hatte. [X.] weiteren Ermittlungsverfahren wird die Angeklagte D. [X.] anders [X.] vorliegenden Verfahren [X.] vom Mitangeklagten [X.]belastet. Daß die- 6 -Mandatsniederlegungen aus diesem sachgerechten Grund (vgl. § 3 Abs. 2 derBerufsordnung für Rechtsanwälte) erfolgten, hat auch die [X.] in dendie Aussetzung ablehnenden [X.]üssen nicht in Frage gestellt.Schäfer Maul [X.]Wahl Schluckebier

Meta

1 StR 537/99

02.02.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2000, Az. 1 StR 537/99 (REWIS RS 2000, 3274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3274

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