Bundespatentgericht, Urteil vom 26.03.2019, Az. 4 Ni 25/17 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2019, 8903

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 854 518

([X.] 2006 010 819)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2019 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.]. [X.], die Richterin [X.], [X.] Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Ausfelder und die Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 854 518 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung hinausgeht:

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I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents EP 1 854 518, [X.] Aktenzeichen [X.] 2006 010 819 (Streitpatent), das am 7. Juni 2006 unter Beanspruchung der [X.] Priorität [X.] 2005239984 vom 22. August 2005 angemeldet worden ist und auf einer [X.] der ursprünglichen Stammanmeldung, veröffentlicht als EP 1 757 344 [X.] beruht. Die Patenterteilung wurde am 2. Dezember 2009 veröffentlicht. Das Streitpatent mit der Bezeichnung „[X.]“ umfasst sechs Patentansprüche, die von der Klägerin sämtlich angegriffen werden.

2

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der maßgeblichen Verfahrenssprache Englisch:

3

„1. A game operating device (10), comprising:

4

a longitudinal housing (12) having a thickness capable of being held by one hand (62); a first operating portion (26, 42) provided on said housing (10), said first operating portion (26, 42) provided on a first plane (20) of said housing (12) along a longitudinal direction ([X.]);

5

an imaging means (56) to capture image data; a data transmission portion (70) for transmitting data by radio waves, a second operating portion (42, 28) provided on a second plane (22) [X.] first plane (20) of said housing (12) at a position reached by an [X.] (62b) of said one hand (62) [X.] (62a) of said one hand (62) is placed on said first operating portion (26, 42); and

6

characterised by:

7

the imaging means (56) [X.] (52) [X.] holding portion (18) of said housing (10) in such a manner that it can perform imaging in a direction in which the thumb (56a) is faced when said thumb (56a) is placed on said first operating portion (26, 42) and said holding portion (18) is held by said palm ([X.]) and the other fingers (62c, 62d, [X.]); an image processing means (76) [X.] in such a manner that it can obtain high intensity portion data on the position of a high intensity portion of the image data provided by the imaging means (50); an [X.] (68) [X.] inside said housing (12); and said data transmitted by said data transmission portion (70) [X.] (26, 42; 42, 28), acceleration data from said [X.] (68), and said high intensity portion data.“

8

In der in der [X.] zur Information angegebenen [X.] Übersetzung lautet der Patentanspruch 1 wie folgt:

9

„1. Bediengerät (10) für Spiele, in dem enthalten sind:

ein Iongitudinales Gehäuse (12), das eine Dicke aufweist, die es ermöglicht, mit einer Hand gehalten zu werden (62); ein erster Bedienteil (26, 42), der auf dem genannten Gehäuse (10) angeordnet ist, wobei der genannte erste Bedienteil (26, 42) auf [X.] (20) des genannten Gehäuses (12) längs einer longitudinalen Richtung ([X.]) angeordnet ist; ein [X.] (56) zum Erfassen von Bilddaten; ein Datenübertragungsteil (70) zur Übertragung von Daten durch Funkwellen; ein zweiter Bedienteil (42, 28), der auf [X.] (22) gegenüber [X.] (20) des genannten Gehäuses (12) an einer Position angeordnet ist, die durch einen Zeigefinger (62b) der genannten einen Hand (62) erreicht worden [sic!] kann, wenn ein Daumen (62a) der genannten einen Hand (62) auf den genannten ersten Bedienteil (26, 42) gelegt wird; und

ein Halteteil (18), der an einer Position ausgebildet ist, wo er mit einer Handfläche (20P) und anderen Fingern (62c, 62d, [X.]) der genannten einen Hand (62) gehalten werden kann, wenn ein Daumen (62a) auf den genannten ersten Bedienteil (26, 42) gelegt wird und ein Zeigefinger (62b) auf den genannten zweiten Bedienteil (42, 28) des Gerätes gelegt wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

das [X.] (56) an einem Ende (52) angeordnet ist, das dem genannten Halteteil (18) des genannten Gehäuses (10) so gegenüberIiegt, dass es eine Abbildung in einer Richtung durchführen kann, in die der Daumen (56a) gerichtet ist, wenn der genannte Daumen (56a) auf den genannten ersten Bedienteil (26, 42) [X.] wird und der genannte Halteteil (18) von der genannten Handfläche ([X.]) und den anderen Fingern (62c, 62d, [X.]) gehalten wird; ein Bildverarbeitungsmittel (76), das so vorgesehen ist, dass es Daten über einen hohen [X.] zur Position des hohen [X.]s der Bilddaten erfassen kann, die vom [X.] (50) geliefert werden; ein [X.] (68), der innerhalb des genannten Gehäuses (12) angeordnet ist; und die genannten Daten, die von dem genannten Datenübertragungsteil (70) übertragen werden, eine Sequenz von Daten darstellen, mit Einschluss von Bediendaten der genannten Bedienteile (26, 42; 42, 28), [X.] vom genannten [X.] (68) und die genannten Daten über hohe Intensitätsanteile.“

Hinsichtlich des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 wird auf den Urteilstenor verwiesen.

Die Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.], Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ) und der Gegenstand des Streitpatents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 lit. a, 52, 56 EPÜ).

Die Klägerin stützt die Nichtigkeitsklage auf folgende Dokumente:

[X.] WO 2004/047011 [X.], veröffentlicht am 03.06.2004

[X.] 6-045153

[X.]a [X.] Übersetzung von [X.]

[X.]b US 5,554,980 (= Familiendokument zu [X.]), veröffentlicht am 10.09.1996

A3 WO 97/09101 [X.], veröffentlicht am 13.03.1997

[X.] EP 1 854 518 [X.]

A4 [X.], veröffentlicht am 03.03.1998

[X.] 2005-063230 A, veröffentlicht am 10.03.2005

[X.] [X.]s Abstract von A5

A5b [X.] Übersetzung von A5

A6 http://web.archive.org/web/20050507092310/...

...http://en.wikipedia.org/wiki/Game_controller 07.05.2005 [X.]

A7 http://web.archive.org/web/20050507062330/...

...http://en.wikipedia.org/wiki/Computer_mouse 07.05.2005 [X.]

A8 http://web.archive.org/web/19990422080405/...

...[X.] 22.04.1999 [X.]

A9 http://en.wikipedia.org/w/index.php?...

...title=[X.] [X.]

[X.]0 http://web.archive.org/web/20050812075059/...

...http://en.wikipedia.org/wiki/Wireless 12.08.2005 [X.]

[X.]1 https://fr.wikipedia.org/w/index.php?...

...title=T%C3%A9l%C3%A9commande&oldid=3003229 13.08.2005 [X.]

[X.]2 Minutes of the oral proceedings before the OPPOSITION [X.]; Patent No. EP-B-1 854 518 (20.02.2012)

[X.]3 EP-Patentanmeldung [X.] ([X.] aus selber Stammanmeldung wie Streitpatent), hier Anspruch 1 aus Einspruchsverfahren

[X.]4 Aktenvermerk über Rechtskraft der [X.] aus der Amtsakte

H1 Auszug aus [X.]: http://www.ukgameshows.com/ukgs/Bamboozle!; undatiert, behaupteter Abruf am 25.12.2012

H2 Auszug aus [X.]: http://www.hifi-forum.de/viewthread-39-7303.html; undatiert, behaupteter Abruf am 23.12.2012.

Die Klägerin führt an, der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents sei unzulässig erweitert, da die im Prüfungsverfahren zum ursprünglichen Anspruch 1 hinzugefügten Merkmale d) ([X.]) und i) (Bildverarbeitungsmittel) nicht ursprungsoffenbart seien (zur [X.] siehe unten unter [X.]). Die Einführung der aufgenommenen Bilddaten durch die [X.] (Merkmal d) und der Bildverarbeitungsmittel (Merkmal i), welche diese Bilddaten verarbeiteten, ohne Verweis auf den Infrarotcharakter der Bilddaten, welcher durch den Infrarotfilter erzeugt werde (vgl. Abs. 0086, 0106, 0111 und 0116 der Beschreibung in der Anmeldung entsprechend der Offenlegungsschrift EP 1 854 518 [X.], siehe [X.]), sei eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung.

als auch gleichzeitig der Flächen der Hochintensitätsabschnitte bzw. der Stärke von Hochintensitätspunkten verwendet, nicht aber zum Bestimmen von allein der Position. Auch insoweit liege eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vor. Die Bestimmung der Position des Hochintensitätsbereichs alleine sei auch völlig ungeeignet, die Relativposition des Bediengerätes zum Bildschirm ausreichend zu bestimmen. Vielmehr sei es notwendig, zusätzlich die Stärke des Hochintensitätsbereichs zu erfassen, da sich aus diesen Informationen der Abstand der LEDs zum [X.] ermitteln lasse. Die Klägerin hat dies anhand von verschiedenen Illustrationen in ihrem Schriftsatz vom 14. Dezember 2018, Seiten 5 bis 7, näher erläutert. Daraus werde deutlich, dass bei einer Erfassung von lediglich der Position der Hochintensitätsbereiche verschiedene Positionen des Bediengeräts das identische Sensorabbild ergeben könnten, wobei auch der Beschleunigungssensor nicht weiterhelfe. Man könne deshalb nicht feststellen, in welche Richtung das Bediengerät zeige.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents sei auch nicht erfinderisch gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik. Entsprechendes gelte für die abhängigen Ansprüche 2 bis 6.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2019 ausdrücklich erklärt, die von der Beklagten mit Schriftsätzen vom 17. Dezember 2018 und 28. Januar 2019 eingereichten Fassungen des Streitpatents gemäß den [X.] 1, 2 und 3 nicht angreifen zu wollen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das [X.] Patent EP 1 854 518 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] vollumfänglich für nichtig zu erklären mit der Maßgabe, dass die nach den [X.] jeweils verteidigte Fassung nicht angegriffen wird.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit den [X.] 1, 2 und 3, eingereicht mit Schriftsätzen vom 17.12.2018 und [X.], verteidigt wird.

Dem Patentanspruch 1 schließen sich gemäß den [X.] 1 bis 3 jeweils die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 wie erteilt an. Wegen des Wortlauts des neuen Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wird auf die Urteilsformel Bezug genommen.

Die Beklagte stützt sich zur Begründung auf die nachfolgenden Dokumente und Unterlagen:

[X.] Entscheidung der Beschwerdekammer des [X.] vom 10.03.2016 – T 1386/12 - 3.2.04

[X.] [X.] Übersetzung der [X.] offengelegten Patentanmeldung Nr. 8-71252 zur [X.] 3422383.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und erachtet das Streitpatent für nicht unzulässig erweitert und patentfähig; dies gelte jedenfalls für eine der Fassungen der [X.], 2 oder 3.

unzulässige Zwischenverallgemeinerung vor.

Auch hinsichtlich des Merkmals i) liege keine Zwischenverallgemeinerung vor. So zeige ein vollständiges und kontextuelles Lesen der relevanten Teile der Ursprungsoffenbarung (Abs. 0110 bis 0117 [X.]. 8 und 9), dass es die Positionsdaten seien, die bei der Erfassung der Bewegung des Bediengeräts 10 von Bedeutung seien, unabhängig von der Stärke bzw. Fläche. So umfasse die in Abs. 0117 der Ursprungsoffenbarung entsprechend [X.] beschriebene Ausführungsform ausschließlich, dass aus dem Bild die Position eines „Markers“ ermittelt werde und die Bediendaten von der Position des Markers abgeleitet würden; die Fläche („area“) oder Stärke („magnitude“) sei an dieser Stelle – anders als an sonstigen Offenbarungsstellen – gerade nicht erwähnt. Die ursprüngliche Anmeldung enthalte daher eine ausdrückliche Offenbarung, dass die Position der [X.] auch isoliert und unabhängig von der Fläche bzw. Stärke der [X.] von dem Bildverarbeitungsmittel aus den Bilddaten erfasst werden könne. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang ferner auf die Bezugnahme der [X.] in den Absätzen 0003 und 0117 auf das [X.] Patent [X.] 3422383 (vgl. die als Anlage [X.] vorgelegte [X.] Übersetzung der offengelegten Patentanmeldung Nr. 8-71252 zur [X.] 3422383 B2). Aus dieser [X.] Schrift könne der Fachmann entnehmen, dass zur Ermittlung des Zielpunktes bzw. der Rotation des Eingabegeräts alleine die Position der [X.] entscheidend sei, unabhängig von deren Fläche oder Stärke, wodurch er sein Verständnis von Abs. 0117 der ursprünglichen Anmeldung (s. o.) bestätigt sehe. Die Lehre der [X.] 3422383 sei entgegen der Ansicht des Senats auch nicht auf vier Lichtsender beschränkt, da die dort in den Absätzen 0018 ff. offenbarten Formeln zur Berechnung der Position ohne weiteres auf Ausführungsformen mit nur zwei Lichtsendern übertragen werden könnten. Der Fachmann entnehme den Abs. 0003 und 0117 der ursprünglichen Anmeldung daher, dass es in Bezug auf die dort in Bezug genommene [X.] 3422383 nur auf das allgemeine Prinzip der Verwendung der Positionsdaten zur Ermittlung des Zielpunks bzw. der Rotation des Eingabegeräts ankomme, nicht aber auf die Anzahl der Lichtsender.

Jedenfalls liege auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin herangezogenen bevorzugten Ausführungsform der Bildverarbeitungsschaltung (Abs. 0116) keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vor, da die Daten über einen hohen Intensitätsanteil zur Position des hohen Intensitätsanteils der Bilddaten allein, d. h. unabhängig von den [X.], zu einer vorteilhaften Lösung des Positionsbestimmungsproblems der Erfindung beitrügen.

Die o. g. Sichtweise werde auch durch eine funktionale Betrachtungsweise bestätigt. Denn Merkmal i) bezwecke entgegen der Darstellung der Klägerin nicht die Ermittlung der Position des Eingabegeräts im dreidimensionalen Raum, sondern die Steuerung bzw. das Setzen des Zielpunkts des Eingabegeräts auf dem zweidimensionalen Bildschirm, welcher nach der Lehre des Streitpatents allein relevant sei (vgl. Abs. 0001 bis 0004, 0008, 0009 und Abs. 0017 entsprechend der Offenlegungsschrift der [X.] EP 1 854 518 [X.] ([X.]) bzw. der Offenlegungsschrift der Stammanmeldung EP 1 757 344 [X.]). Hierfür sei nur die Ermittlung der Position von zwei [X.]n erforderlich, nicht aber deren Fläche („area“) bzw. Stärke („magnitude“). Die Beklagte hat dies in der mündlichen Verhandlung anhand einer Skizze (vgl. Anlage zum Protokoll vom [X.], die der Skizze 3 aus ihrem Schriftsatz vom 20.03.2019 entspricht) näher erläutert. Diese Funktionalität sei auch in der in Abs. 0117 der ursprünglichen Anmeldung in Bezug genommenen [X.] 3422383 offenbart. Soweit in dieser [X.] Schrift noch weitere Informationen beschrieben würden, die dort aufgrund der verwendeten vier Lichtquellen berechnet würden, stünden diese nicht in untrennbarem Zusammenhang mit der Bestimmung des Zielpunkts auf dem Bildschirm, sondern könnten jeweils unabhängig voneinander berechnet werden.

Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang ferner auf die Entscheidung der Beschwerdekammer des [X.] im [X.] (Anlage [X.]), in welcher der Einwand der unzulässigen Erweiterung in Merkmal i) zurückgewiesen und das Streitpatent wie erteilt aufrechterhalten wurde.

Anspruch 1 des Streitpatents beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Keine der von der [X.] vorgetragenen Kombinationen von Entgegenhaltungen könne dies in Frage stellen. Der Gegenstand gemäß geltendem Hilfsantrag 1 sei ebenfalls zulässig und patentfähig.

Die Nichtigkeitsbeklagte hat im Jahr 2010 gemeinsam mit der [X.], einer 100%igen Tochter der [X.], Verletzungsklage gegen die [X.] vor dem [X.] erhoben ([X.]. [X.]). Mit Urteil des [X.] vom 5. Juli 2011 wurde die [X.] antragsgemäß wegen Patentverletzung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der [X.] wurde mit Urteil des [X.] vom 8. Februar 2017 ([X.]. 6 U 87/11) zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist rechtskräftig. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgenannte Urteil (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 21.03.2017) Bezug genommen.

Der Senat hat den Parteien einen frühen qualifizierten Hinweis vom 10. Oktober 2018 nach § 83 Abs. 1 [X.] zugeleitet, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2019 samt Anlage verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, mit der Folge, dass das Streitpatent dadur[X.]h teilweise für ni[X.]htig zu erklären ist, dass es die Fassung der Patentansprü[X.]he 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 1 erhält.

.

I.

1. [X.] (EP 1 854 518 [X.], na[X.]hfolgend [X.]) betrifft laut Bes[X.]hreibungseinleitung, Abs. 0001 [X.], ein Bediengerät für [X.], insbesondere ein Bediengerät, das Bewegungen des Bediengeräts analysiert dur[X.]h Detektion eines vorbestimmten Zei[X.]hens [X.]) oder Musters (pattern) in einem Bild (image), das dur[X.]h eine Abbildungseinri[X.]htung (imaging devi[X.]e) aufgenommen wurde. In den Ausführungen zum Stand der Te[X.]hnik sind in der Bes[X.]hreibungseinleitung (Abs. 0002 – 0009 [X.]) folgende Dru[X.]ks[X.]hriften genannt:

WO 97/09101 ist angegeben, dass [X.] zur Bedienung eines [X.]omputers dient. Dabei überträgt [X.] zu einem Empfänger die Infrarot-Ausgangssignal-Steuerinformationen von Steuerelementen zur Bedienung des [X.]omputers (Abs. 0002 [X.]).

WO 04/051391 bes[X.]hreibt eine Vorri[X.]htung zur Bewegungserfassung eines Körpers, indem aus den Daten einer Kamera und eines Winkelsensors die Bewegungsdaten erre[X.]hnet werden (Abs. 0003 [X.]).

[X.] 2002-233665 soll es ebenfalls ermögli[X.]hen, ein Ziel abzubilden (image a target), das wenigstens vier [X.]harakteristis[X.]he Punkte in [X.] enthält, daraus einen Haltungsparameter einer abbildenden Oberflä[X.]he zu bere[X.]hnen ([X.]al[X.]ulate an attitude parameter of an [X.]) in Bezug zu der Flä[X.]he und darauf basierend eine Änderung an dem Ziel auszuführen (Abs. 0006 [X.]).

[X.] 3422383 [X.] und zur [X.] 08071252 führt die [X.] aus, dass diese aufzeigen, ein S[X.]hießspiel (shooting game) auszuführen, indem [X.]/Li[X.]htsender (light emitters) an 4 Standorten um einen [X.] (video s[X.]reen) platziert werden, wobei eine [X.][X.]D-Kamera an einer S[X.]husswaffe ein Bild der vier [X.] aufnimmt und daraus eine Ausri[X.]htungsposition (designation position) auf dem [X.] bere[X.]hnet wird, die auf der Information über die vier Li[X.]htsender basiert, die wiederum in den Bilddaten zu dieser [X.] enthalten sind (Abs. 0005 [X.]). Die [X.] 3422383 [X.] impliziert keine spezifis[X.]he Form der Eingabeeinri[X.]htung, offenbart aber die Verwendung einer S[X.]husswaffe (gun) (Abs. 0007 [X.]).

[X.] 2002-233665 (s. o.) angegeben, dass diese eine spezielle Form (spe[X.]ifi[X.] shape) eines s[X.]husswaffenartigen Bediengeräts (gun-type [X.]ontroller) offenbart. Dabei sei es s[X.]hwierig, intuitiv die Zielri[X.]htung aus dem Gefühl/Sinneseindru[X.]k in der Hand, die den Griff hält (with a sensation in the hand holding the grip), zu erkennen (Abs. 0008 [X.]). In diesem Fall sind außerdem nur der Daumen und der Zeigefinger am Griff platziert, und hauptsä[X.]hli[X.]h der [X.]elfinger, der [X.], der kleine Finger und der Handteller (der anderen Hand) müssen die S[X.]husswaffe halten. Der Lauf ragt erhebli[X.]h über den [X.] hinaus. Dies verursa[X.]ht das Problem, die Ausri[X.]htung des Bediengeräts intuitiv aufgrund der Sinneswahrnehmung der Hand, die das Gerät am Griff hält, zu erkennen. Da die S[X.]husswaffe ni[X.]ht im S[X.]hwerpunkt festgehalten werden könne, sei es s[X.]hwierig, die S[X.]husswaffe in einer bestimmten Ausri[X.]htung zu halten. Mit dem Auftreten von Ers[X.]hütterungen aufgrund der Abzugsbetätigung sei es zudem s[X.]hwierig, das s[X.]husswaffenartige Bediengerät dur[X.]hgängig s[X.]hnell und stabil zu bedienen (Abs. 0009 [X.]).

Die [X.] 3422383 und die [X.] 2002-233665 sind bereits in der [X.] wie au[X.]h in der [X.] ([X.]) genannt worden, die anderen in der [X.] aufgeführten Dru[X.]ks[X.]hriften sind im Rahmen des Prüfungsverfahrens hinzugekommen.

2. Na[X.]h der Streitpatents[X.]hrift ist es deshalb eine hauptsä[X.]hli[X.]he Aufgabe der vorliegenden Erfindung, ein neuartiges Bediengerät für [X.] zur Verfügung zu stellen (to provide a novel [X.]; Abs. 0010 [X.]). Eine weitere Aufgabe der vorliegenden Erfindung ist es, ein Bediengerät für [X.] zur Verfügung zu stellen, das lei[X.]ht mit einer Hand zu bedienen ist (easy to operate while holding it by one hand) und das es einfa[X.]h ma[X.]ht, die bezei[X.]hnete Ri[X.]htung zu erkennen (makes it easy to re[X.]ognize the dire[X.]tion of designation) (Abs. 0011 [X.]).

3. Gelöst wird diese Aufgabe dur[X.]h die na[X.]hfolgend na[X.]h Merkmalen gegliederte Lehre gemäß dem erteilten Patentanspru[X.]h 1:

 a)    

 [X.] (10), [X.]omprising:

 Bediengerät (10) für [X.], in dem enthalten sind:

 b)    

 a longitudinal housing (12) having a thi[X.]kness [X.]apable of being held by one hand (62);

 ein longitudinales Gehäuse (12), das eine Di[X.]ke aufweist, die es ermögli[X.]ht, mit einer Hand gehalten zu werden (62);

 [X.])    

 a first operating portion (26, 42) provided on said housing (10), said first operating portion (26, 42) provided on a first plane (20) of said housing (12) along a longitudinal dire[X.]tion ([X.]);

 ein erster Bedienteil (26, 42), der auf dem genannten Gehäuse (10) angeordnet ist, wobei der genannte erste Bedienteil (26, 42) auf [X.] (20) des genannten Gehäuses (12) längs einer longitudinalen Ri[X.]htung ([X.]) angeordnet ist;

 d)    

 an [X.] (56) to [X.]apture image data;

 ein [X.] (56) zum Erfassen von Bilddaten;

 e)    

 a data transmission portion (70) for transmitting data by radio waves,

 ein Datenübertragungsteil (70) zur Übertragung von Daten dur[X.]h Funkwellen;

 f)    

 a se[X.]ond operating portion (42, 28) provided on a se[X.]ond plane (22) [X.] first plane (20) of said housing (12) at a position rea[X.]hed by an [X.] (62b) of said one hand (62) [X.] (62a) of said one hand (62) is pla[X.]ed on said first operating portion (26, 42); and

 ein zweiter Bedienteil (42, 28), der auf [X.] (22) gegenüber [X.] (20) des genannten Gehäuses (12) an einer Position angeordnet ist, die dur[X.]h einen Zeigefinger (62b) der genannten einen Hand (62) errei[X.]ht worden [ri[X.]htig: werden] kann, wenn ein Daumen (62a) der genannten einen Hand (62) auf den genannten ersten Bedienteil (26, 42) gelegt wird; und

 g)    

 a holding portion (18) formed at a position where it [X.]an be held by a palm ([X.]) and other fingers (62[X.], 62d, [X.]) of said one hand (62) [X.] (62a) is pla[X.]ed on said first operating portion (26, 42) and an [X.] (62b) is pla[X.]ed on said se[X.]ond operating portion (42, 28)

 ein Halteteil (18), der an einer Position ausgebildet ist, wo er mit einer Handflä[X.]he (20P [ri[X.]htig: [X.]]) und anderen Fingern (62[X.], 62d, [X.]) der genannten einen Hand (62) gehalten werden kann, wenn ein Daumen (62a) auf den genannten ersten Bedienteil (26, 42) gelegt wird und ein Zeigefinger (62b) auf den genannten zweiten Bedienteil (42, 28) des Gerätes gelegt wird,

        

 the devi[X.]e being [X.]hara[X.]terised by:

  dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass          

 h)    

 the [X.] (56) [X.] (52) [X.] holding portion (18) of said housing (10) in su[X.]h a manner that it [X.]an perform imaging in a dire[X.]tion in whi[X.]h the thumb (56a) is fa[X.]ed when said thumb (56a) is pla[X.]ed on said first operating portion (26, 42) and said holding portion (18) is held by said palm ([X.]) and the other fingers (62[X.], 62d, [X.]);

 das [X.] (56) an einem Ende (52) angeordnet ist, das dem genannten Halteteil (18) des genannten Gehäuses (10) so gegenüberliegt, dass es eine Abbildung in einer Ri[X.]htung dur[X.]hführen kann, in die der Daumen (56a) geri[X.]htet ist, wenn der genannte Daumen (56a) auf den genannten ersten Bedienteil (26, 42) gelegt wird und der genannte Halteteil (18) von der genannten Handflä[X.]he ([X.]) und den anderen Fingern (62[X.], 62d, [X.]) gehalten wird;

 i)    

 an image pro[X.]essing means (76) [X.] in su[X.]h a manner that it [X.]an obtain high intensity portion data on the position of a high intensity portion of the image data provided by the [X.] (50);

 ein Bildverarbeitungsmittel (76), das so vorgesehen ist, dass es Daten über einen hohen Intensitätsanteil zur Position des hohen Intensitätsanteils der Bilddaten erfassen kann, die vom [X.] (50) geliefert werden;
Zutreffender (Übersetzung diesseits):
ein Bildverarbeitungsmittel (76), das so vorgesehen ist, dass es Ho[X.]hintensitätsberei[X.]hsdaten über die Position eines Ho[X.]hintensitätsberei[X.]hs der vom [X.] (50) zur Verfügung gestellten Bilddaten erfassen kann;

 j)    

 an [X.] (68) [X.] inside said housing (12); and

 ein [X.] (68), der innerhalb des genannten Gehäuses (12) angeordnet ist; und

 k)    

 said data transmitted by said data transmission portion (70) [X.] (26, 42; 42, 28), a[X.][X.]eleration data from said [X.] (68), and said high intensity portion data.

 die genannten Daten, die von dem genannten Datenübertragungsteil (70) übertragen werden, eine Sequenz von Daten darstellen, mit Eins[X.]hluss von Bediendaten der genannten Bedienteile (26, 42; 42, 28), [X.] vom genannten [X.] (68) und die genannten Daten über hohe Intensitätsanteile.

4. Anspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag 1:

Im Anspru[X.]h 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist gegenüber der erteilten Fassung (Hauptantrag) das Merkmal i) dur[X.]h das Merkmal [X.]) ersetzt (Änderung unterstri[X.]hen):

[X.])

an image pro[X.]essing means (76) [X.] in su[X.]h a manner that it [X.]an obtain high intensity portion data on the position and area of a high intensity portion of the image data provided by the [X.] (50);

5. Als für den Erfindungsgegenstand berufenen Fa[X.]hmann sieht der Senat einen Elektroingenieur mit Fa[X.]hho[X.]hs[X.]hulausbildung (Dipl.-Ing. (FH) oder verglei[X.]hbar), der über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Entwi[X.]klung elektronis[X.]her [X.]ielgeräte, insb. von Bediengeräten, verfügt. Dieser Fa[X.]hmann kennt die auf dem genannten Gebiet übli[X.]hen Systemlösungen.

II.

1. Die stets gebotene Auslegung eines Patentanspru[X.]hs na[X.]h Art. 69 Abs. 1 EPÜ und seiner einzelnen Merkmale hat si[X.]h am te[X.]hnis[X.]hen Sinngehalt der Merkmale des Patentanspru[X.]hs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zu orientieren (st. Rspr., [X.] 2011, 129 – [X.]; [X.], 515, 517 – [X.], [X.]), wobei die Patents[X.]hrift im Hinbli[X.]k auf die gebrau[X.]hten Begriffe au[X.]h ihr eigenes Lexikon darstellen kann ([X.] 1999, 909 – [X.]anns[X.]hraube; [X.]. 2000, 105 – Extrusionskopf).

Hierbei hat die Auslegung losgelöst vom Stand der Te[X.]hnik und der angegriffenen Verletzungsform und nur im Li[X.]hte der Gesamtoffenbarung der Patents[X.]hrift zu erfolgen ([X.] 2012, 1124 – [X.]; [X.], 867 – [X.]I). Sie hat si[X.]h am Sinngehalt des betreffenden Merkmals im Kontext der Patents[X.]hrift zu orientieren und an der Funktion, die dieses Merkmal für si[X.]h und im Zusammenwirken mit den übrigen Merkmalen des Patentanspru[X.]hs bei der Herbeiführung des erfindungsgemäßen Erfolgs hat. Es ist deshalb maßgebli[X.]h, was der angespro[X.]hene Fa[X.]hmann – au[X.]h unter Einbeziehung seines Vorverständnisses ([X.] 2008, 878 – [X.]) – dana[X.]h bei unbefangener Betra[X.]htung dem Patentanspru[X.]h als Erfindungsgegenstand entnimmt.

2. Insoweit bedürfen die Merkmale d) und i), auf die si[X.]h der Angriff der Klägerin hinsi[X.]htli[X.]h einer jeweils unzulässigen Verallgemeinerung stützt, der Erläuterung:

Bei dem im Merkmal d) angeführten „[X.]“ handelt es si[X.]h ni[X.]ht bloß um z. B. einen Helligkeitssensor, sondern es muss si[X.]h aufgrund der Bezei[X.]hnung „[X.]“ um eine Einri[X.]htung handeln, die mindestens zwei Bildpunkte auflösen können muss und Daten zum Bild erfassen kann. Eine Bes[X.]hränkung auf si[X.]htbares oder unsi[X.]htbares Li[X.]ht ist im Merkmal ni[X.]ht gegeben.

Das im Merkmal i) aufgeführte „image pro[X.]essing means“ muss na[X.]h dem Hauptantrag zumindest die Positionsdaten eines Berei[X.]hs, der heller als die Umgebung ist, aus dem von dem „[X.]“ aufgenommenen Bild „gewinnen“ im Sinne von „ermitteln“ („obtain“) können.

III.

1. Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hauptantrag

Der Gegenstand des erteilten Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Hauptantrag geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprüngli[X.]h eingerei[X.]hten Fassung hinaus (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.], Art. 138 Abs. 1 lit. [X.] EPÜ).

1.1 Für die Beurteilung einer unzulässigen Erweiterung des – wie hier – aus einer Teilanmeldung (s. [X.], [X.]) hervorgegangenen [X.] ist na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des erkennenden Senats, die si[X.]h an der ausdrü[X.]kli[X.]hen Regelung für die Teilanmeldung in Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. [X.] Halbsatz 2 EPÜ bzw. § 21 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 [X.] orientiert, allein der [X.] der früheren Anmeldung in der ursprüngli[X.]h eingerei[X.]hten Fassung maßgebli[X.]h (vgl. B[X.] Urt. v. 11.05.2015 – 4 Ni 36/13 (EP), juris Rn. 150 ff. – [X.]). Vorliegend ist dies die [X.], veröffentli[X.]ht als EP 1 757 344 [X.].

Ob in diesem Zusammenhang zusätzli[X.]h no[X.]h eine Prüfung gegenüber dem Inhalt der Teilanmeldung vorzunehmen ist (so die Re[X.]htspre[X.]hung der Bes[X.]hwerdekammern des [X.]), kann hier dahinstehen. Denn die Teilanmeldung na[X.]h [X.] stimmt hinsi[X.]htli[X.]h der Bes[X.]hreibung und der [X.]uren inhaltli[X.]h überein mit der [X.].

1.2 Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung ist für den Inhalt einer Anmeldung in der ursprüngli[X.]h eingerei[X.]hten Fassung maßgebend, was der mit dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fa[X.]hmann des betreffenden Gebiets der Te[X.]hnik den ursprüngli[X.]hen Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zu der zum Patent angemeldeten Erfindung gehörend entnehmen kann ([X.] 2015, 573 – Wundbehandlungsvorri[X.]htung; [X.] 2016, 50 – teilreflektierende Folie; [X.], 107 Rn. 45 – Polymers[X.]haum).

Eine unzulässige Erweiterung liegt vor, wenn der Gegenstand des Patents si[X.]h für den Fa[X.]hmann erst aufgrund eigener, von seinem Fa[X.]hwissen getragener Überlegungen ergibt, na[X.]hdem er die ursprüngli[X.]hen Unterlagen zur Kenntnis genommen hat, so wenn die Hinzufügung einen te[X.]hnis[X.]hen Aspekt betrifft, der den ursprüngli[X.]h eingerei[X.]hten Unterlagen in seiner konkreten Ausgestaltung oder wenigstens in abstrakter Form ni[X.]ht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist ([X.] 2013, 809 – Vers[X.]hlüsselungsverfahren).

Der Senat ist si[X.]h bewusst, dass na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] das Erfordernis einer unmittelbaren und eindeutigen [X.] in einer Weise angewendet werden muss, die berü[X.]ksi[X.]htigt, dass die Ermittlung dessen, was dem Fa[X.]hmann als Erfindung und was als Ausführungsbeispiel der Erfindung offenbart wird, wertenden [X.]harakter hat und eine unangemessene Bes[X.]hränkung des Anmelders bei der Auss[X.]höpfung des [X.]s der Voranmeldung vermeidet ([X.] 2014, 542 – Kommunikationskanal). Innerhalb dieses Rahmens können deshalb Patentansprü[X.]he weiter gefasst werden als in den ursprüngli[X.]h eingerei[X.]hten Anmeldeunterlagen ([X.] 2010, 910 – [X.] Dokument, m. w. H.). Au[X.]h ein „breit“ formulierter Anspru[X.]h kann deshalb als unbedenkli[X.]h zu era[X.]hten sein, wenn si[X.]h ein in der ursprüngli[X.]hen Anmeldung bes[X.]hriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fa[X.]hmann als Ausgestaltung der im Anspru[X.]h ums[X.]hriebenen allgemeineren te[X.]hnis[X.]hen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspru[X.]hten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung – sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspru[X.]hs, sei es na[X.]h dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen – als zu der angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist ([X.] 2014, 970 – Stent; GRUR 2014, 542 – Kommunikationskanal; 2012, 1124 – Polymers[X.]haum).

Unzulässig ist eine Verallgemeinerung hingegen, wenn den ursprüngli[X.]h eingerei[X.]hten Unterlagen zu entnehmen ist, dass einzelne Merkmale in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen, der Patentanspru[X.]h diese Merkmale aber ni[X.]ht in ihrer Gesamtheit vorsieht ([X.] 2016, 1038 – [X.]; Bes[X.]hluss vom 11. September 2001 – [X.], [X.], 49 – Drehmomentübertragungseinri[X.]htung).

1.3 Merkmal d)

Das Merkmal d) („an [X.] (56) to [X.]apture image data“) weist keine unzulässige Verallgemeinerung des Inhalts der Anmeldung auf. Denn bereits in der Bes[X.]hreibung der dem Streitpatent zugrunde liegenden [X.] ist allgemein ein [X.] ([X.]) aufgeführt. Der Begriff „infrared“ ([X.]) fehlt. Au[X.]h eine Konkretisierung auf einen [X.]-Sensor, einen entspre[X.]henden Sender oder ähnli[X.]hes wird dem Fa[X.]hmann in diesem Zusammenhang ni[X.]ht gelehrt (vgl. EP 1 757 344 [X.], Abs. 0011 „

Vielmehr wird in der [X.] eine sol[X.]he Konkretisierung erst im Zusammenhang mit der späteren Bes[X.]hreibung des Ausführungsbeispiels aufgeführt. Dem Fa[X.]hmann ist deshalb bewusst, dass die Erfindung in der ursprüngli[X.]hen Anmeldung ni[X.]ht bes[X.]hränkt war auf Bilddaten von [X.]-LEDs sowie entspre[X.]hender ([X.]-)Sensoren.

Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass der allgemeine Bes[X.]hreibungsteil der ursprüngli[X.]hen Unterlagen sowie deren Ansprü[X.]he nur auf die haptis[X.]hen und bedienorientierten Merkmale des Gehäuses geri[X.]htet waren und daher beim geltenden Anspru[X.]h 1 mit seinen zusätzli[X.]hen, auf die interne Elektronik des Bediengeräts geri[X.]hteten Merkmalen die Auffassung des Fa[X.]hmanns zum Merkmal d) neu zu bewerten sei, teilt der Senat diese Ansi[X.]ht ni[X.]ht.

Die Klägerin gibt zwar an, dass hinsi[X.]htli[X.]h der Aufnahme weiterer, die Bildverarbeitung betreffender Merkmale allein auf die te[X.]hnis[X.]hen Merkmale in den Absätzen 0086, 0106, 0111 und 0116 abzustellen sei, die explizit einen funktionalen Zusammenhang zwis[X.]hen Bilddatenverarbeitung und einem [X.]-Sensor herstellen würden. Dabei verna[X.]hlässigt sie aber, dass der Inhalt des Abs. 0117 der [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h angibt, der [X.] der Bilddaten spiele ledigli[X.]h beim Ausführungsbeispiel, ni[X.]ht aber generell für die Erfindung eine Rolle. Denn der dort in Abs. 0117 [X.]. 18 Z. 50 f. in Klammern angegebene Hinweis hebt ausdrü[X.]kli[X.]h hervor, dass Infrarotli[X.]ht nur im Ausführungsbeispiel eine Rolle spielt, ni[X.]ht aber generell [X.]harakteristis[X.]h für den Erfindungsgedanken ist („

1.4 Merkmal i)

area of a high intensity portion data“, während der Fa[X.]hmann der [X.] nur die einges[X.]hränkte Lehre entnimmt, dass erfindungsgemäß die Bestimmung der „positions and areas“ (Positionen und Flä[X.]hen) oder – glei[X.]hbedeutend, s. u. – „positions and magnitudes“ (Positionen und Größen/Ausmaße) der Ho[X.]hintensitätsberei[X.]he in einem untrennbaren Zusammenhang stehen und gemeinsam erfolgen. So wird die Flä[X.]heninformation zu einem Ho[X.]hintensitätsberei[X.]h in den Bilddaten gemäß der ursprüngli[X.]hen Bes[X.]hreibung dur[X.]hgehend nur gemeinsam mit der „position of a high intensity portion of the image data“ miterfasst (siehe EP 1 757 344 [X.], Abs. 0111 [X.]. 17 Z. 45–52 und au[X.]h Abs. 0116 [X.]. 18 Z. 34–42; in Abs. 0116 [X.]. 18 Z. 42–45 und Abs. 0119 [X.]. 19 Z. 42–49 sowie Abs. 0120 [X.]. 19 Z. 50–56 als „intensity point positions and magnitudes“ bzw. „[X.] points“).

Anders als von der [X.] behauptet, stellt das erfindungsgemäße Gesamtsystem in den ursprüngli[X.]hen Unterlagen na[X.]h der [X.] auss[X.]hließli[X.]h auf eine Vorri[X.]htung mit nur zwei LED-Modulen (108A/108B) oberhalb eines Bilds[X.]hirms ab (vgl. EP 1 757 344 [X.], Abs. 0115 [X.]. 9, au[X.]h [X.]. 11, 12), au[X.]h wenn dies ni[X.]ht Eingang in den Patentanspru[X.]h gefunden hat, der nur auf einen als „[X.]“ bezei[X.]hneten [X.]ontroller (also einen Teil des Gesamtsystems) geri[X.]htet ist. Damit die Ausri[X.]htung des im Anspru[X.]h 1 beanspru[X.]hten „[X.]“ ([X.]ontroller 10) auf den Monitor als [X.] ermittelt werden kann (s. Abs. 0117 [X.]. 18 Z. 51–56), gibt die Bes[X.]hreibung dur[X.]hgängig an, dass hierzu „positions and areas“ (Positionen und Flä[X.]hen) (Abs. 0111, 0116) oder – glei[X.]hbedeutend, s. u. – „positions and magnitudes“ (Positionen und Größen/Ausmaße) (Abs. 0116, 0119, 0120) der Ho[X.]hintensitätspunkte (high-intensity points) erfasst werden.

Die in Abs. 0116 aufgeführte Kombination aus „intensity point positions and magnitudes“ ([X.]. 18 Z. 39, 44 f.) ist deswegen glei[X.]hbedeutend mit der im selben Absatz zuvor ([X.]. 18 Z. 36, vgl. a. Abs. 0111 [X.]. 18 Z. 49 und 50) aufgeführten „[X.]“, da die dort genannten „areas“ (Flä[X.]hen) offenbar eine Flä[X.]hengrößeninformation beinhalten, glei[X.]hbedeutend mit dem Begriff „magnitude“ (Größe/Ausmaß), der in Folge ni[X.]ht unmittelbar mit „Stärke“ (z. B. Li[X.]htstärke) zu übersetzen bzw. zu verstehen ist. Aus der Bes[X.]hreibung ergeben si[X.]h – abgesehen von den verwendeten unters[X.]hiedli[X.]hen Wörtern („areas“ / „magnitudes“) – au[X.]h keine Anhaltspunkte dafür, dass „areas“ und „magnitudes“ unters[X.]hiedli[X.]he (Mess-)Größen darstellen sollen.

Au[X.]h soweit die [X.] in Abs. 0117 hinsi[X.]htli[X.]h der Bildverarbeitung („prin[X.]iple of the [X.]“) allgemein auf die [X.] 3422383 (vgl. [X.]) verweist und deswegen auf eine genauere Erklärung zum Prinzip der „[X.]“ verzi[X.]htet (vgl. Abs. 0117 [X.]. 18 Z. 56 – [X.]. 19 Z. 1), ergibt si[X.]h ni[X.]hts anderes. Denn der Fa[X.]hmann muss zur Überzeugung des Senats davon ausgehen, dass die dort zum Prinzip der „[X.]“ in Bezug genommene [X.] Patents[X.]hrift ledigli[X.]h zur Lehre der grundsätzli[X.]hen Bilderfassung heranzuziehen ist.

Zwar ist in der Re[X.]htspre[X.]hung ([X.] 1980, 283 – [X.]) anerkannt, dass au[X.]h dur[X.]h die in der [X.] enthaltene Verweisung bzw. Bezugnahme der Inhalt einer in Bezug genommenen weiteren S[X.]hrift ebenfalls zum offenbarten Inhalt der Bezug nehmenden S[X.]hrift gema[X.]ht worden sein kann, da es auf den Inhalt des Offenbarten ohne Einfluss ist, dass an Stelle der wörtli[X.]hen Wiederholung des Textes der kürzere Weg der Wiedergabe, nämli[X.]h der der Bezugnahme, gewählt wird. Insoweit gilt dies na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung au[X.]h des Senats (Urt. v. 22.08.2018 – 4 Ni 10/17 (EP), juris Rn. 283 – Zigarettenpa[X.]kung) aber nur mit der Eins[X.]hränkung, dass zur Auslegung des [X.]s einer Patents[X.]hrift als Stand der Te[X.]hnik bei einer Bezugnahme auf eine weitere S[X.]hrift zunä[X.]hst zu klären ist, wel[X.]he Bedeutung aus Si[X.]ht des [X.] der enthaltenen Bezugnahme für den [X.] beizumessen ist ([X.] Bes[X.]hluss vom 14.05.1985, [X.] = [X.] 1985, 373). Es bleibt demna[X.]h eine Prüfung des Einzelfalls, ob und inwieweit eine Verweisung auf ein weiteres Dokument geeignet ist, den [X.] der verweisenden S[X.]hrift zu ergänzen, oder ob das Dokument nur das Fa[X.]hwissen repräsentiert und im Rahmen der erfinderis[X.]hen Tätigkeit Berü[X.]ksi[X.]htigung finden kann (B[X.] Urt. v. 10.05.2017 – 5 Ni 54/15 (EP)). Darüber hinaus ist aber zu bea[X.]hten, wel[X.]hen te[X.]hnis[X.]hen Inhalt die in Bezug genommene S[X.]hrift ihrem allgemeinsten Gehalt na[X.]h – bezogen auf die verweisende [X.] – überhaupt vermittelt.

Vor dem o. g. Hintergrund versteht der Fa[X.]hmann die Information in Abs. 0017 der [X.], wona[X.]h die Grundlagen der „[X.]“ aus der [X.] 3422383 wohl bekannt seien, gerade ni[X.]ht so, dass diese insoweit eine vollständige Lehre des Streitpatents widerspiegeln und deshalb für diese Lehre die Flä[X.]he bzw. Größe/Ausmaß der Ho[X.]hintensitätspunkte entbehrli[X.]h seien, weil au[X.]h die erfindungsgemäße Lehre auf die Verwendung von vier Li[X.]htpunkten abstelle. Denn das beanspru[X.]hte „[X.]“ wird, wie erläutert, erfindungsgemäß auss[X.]hließli[X.]h bei einem System mit zwei LED-Modulen betrieben. Deshalb sind die in der [X.]n Dru[X.]ks[X.]hrift angegebenen Bere[X.]hnungsformeln mit ihrer auss[X.]hließli[X.]hen Berü[X.]ksi[X.]htigung von Bildkoordinaten (und ohne Hinweis auf „areas“ / „magnitudes“) aufgrund der dort verwendeten vier Li[X.]htpunkte um den Bilds[X.]hirm herum ni[X.]ht unmittelbar zur konkreten Bere[X.]hnung der [X.] bei dem erfindungsgemäßen System mit seinen ledigli[X.]h zwei Li[X.]htpunkten geeignet.

So ist au[X.]h bereits in der Bes[X.]hreibungseinleitung der [X.], Abs. 0003, angegeben, dass die Erfindung na[X.]h [X.] 3422383 insgesamt vier Li[X.]htsender zur Bestimmung desjenigen Punkts auf dem Bilds[X.]hirm, auf den der [X.]ontroller zielt, nutzt. Na[X.]h der dortigen Lehre Abs. 0017 und 0018 werden zur Positionsbestimmung des Zielpunkts auf dem Monitor auss[X.]hließli[X.]h die Koordinaten – also die Positionen – der vier Li[X.]htpunkte auf der „[X.] 3“ bzw. auf dem „video [X.] 5“ verwendet.

Die Beklagte hat argumentiert, daraus ergebe si[X.]h, dass zur Bestimmung desjenigen Punkts auf dem Bilds[X.]hirm, auf den der [X.]ontroller ziele, ledigli[X.]h die Positionen der verwendeten Li[X.]htpunkte ([X.]) bekannt sein müssten. Das gelte unabhängig davon, ob gemäß der [X.] 3422383 vier Li[X.]htpunkte oder gemäß dem Streitpatent zwei Li[X.]htpunkte verwendet würden. Denn der Punkt auf dem Bilds[X.]hirm, auf den der [X.]ontroller ziele, sei stets der [X.]elpunkt zwis[X.]hen den beiden Li[X.]htpunkten, d. h. er liege stets in der [X.]e der beiden erfassten [X.]. Eine Erfassung der Größe sei dazu ni[X.]ht erforderli[X.]h.

Dem ist jedo[X.]h ni[X.]ht zu folgen. Denn eine Bestimmung des Punktes auf dem Bilds[X.]hirm, auf den der [X.]ontroller zielt, ist ni[X.]ht mögli[X.]h ohne Kenntnis der Ri[X.]htung, aus der der [X.]ontroller zielt: Nur für den Sonderfall, dass der [X.]ontroller exakt mittig vor dem Bilds[X.]hirm platziert ist, befindet si[X.]h der Punkt auf dem Bilds[X.]hirm, auf den der [X.]ontroller zielt, sowohl in der [X.]e zwis[X.]hen den beiden vom [X.]ontroller erfassten Li[X.]htpunkten/[X.]n als au[X.]h in der [X.]e des Bilds[X.]hirms. Dieser Sonderfall ist in der von der [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung übergebenen Skizze als Fall „[X.]“ (au[X.]h „A“) eingetragen:

Abbildung

Von der [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung übergebene Skizze; Winkelhalbierende (dur[X.]hgezogen in [X.]) bei „[X.]“ diesseits na[X.]hgetragen

Ist der [X.]ontroller dagegen ni[X.]ht mittig, sondern seitli[X.]h versetzt zum Bilds[X.]hirm platziert, entspre[X.]hend dem Fall „B“ in der Skizze, so liegt der Punkt in der [X.]e zwis[X.]hen den beiden vom [X.]ontroller erfassten Li[X.]htpunkten/[X.]n. Dies bedeutet, der ermittelte Punkt, auf den der [X.]ontroller na[X.]h diesem Verfahren zielt, liegt ni[X.]ht in der [X.]e des Bilds[X.]hirms, sondern seitli[X.]h versetzt dazu. Siehe hierzu die vom Senat eingetragene dur[X.]hgezogene Winkelhalbierende in [X.], die auf einen Punkt zielt, der im Beispiel der Skizze um etwa eine Viertel Bilds[X.]hirmbreite neben der [X.]e des Bilds[X.]hirms liegt.

Eine Bestimmung des Punkts auf dem Bilds[X.]hirm, auf den der [X.]ontroller tatsä[X.]hli[X.]h zielt, ist deshalb anhand der Positionen von ledigli[X.]h zwei Li[X.]htpunkten/[X.]n unmögli[X.]h, wenn ni[X.]ht zusätzli[X.]h bekannt ist, aus wel[X.]her Ri[X.]htung der [X.]ontroller auf den Bilds[X.]hirm zielt.

Diese Zusatzinformation wird im Fall der [X.] 3422383 ersi[X.]htli[X.]h daraus gewonnen, dass dort die Positionen von vier in einem Re[X.]hte[X.]k angeordneten Li[X.]htpunkten ausgewertet werden. So lässt si[X.]h eine seitli[X.]he Positionierung des [X.]ontrollers daran erkennen, dass das Re[X.]hte[X.]k der vier Li[X.]htpunkte zu einem Trapez verzerrt ist, mit der kürzeren [X.] auf der weiter vom [X.]ontroller entfernten Seite – im Fall „B“ in der Skizze wäre das auf der Seite der LED B.

Dieselbe Zusatzinformation wird erfindungsgemäß gewonnen, indem zusätzli[X.]h zu den Positionen der zwei Li[X.]htpunkte LED A und LED B deren Größe mitbestimmt wird. So lässt si[X.]h eine seitli[X.]he Positionierung des [X.]ontrollers daran erkennen, dass der weiter vom [X.]ontroller entfernte Li[X.]htpunkt kleiner abgebildet wird – im Fall „B“ in der Skizze ist das die LED B.

Der Fa[X.]hmann entnimmt daher der [X.], dass die Bestimmung der Positionen (position) und der Größen (area/magnitude) der [X.] in einem untrennbaren Zusammenhang steht.

Au[X.]h der weitere Hinweis der [X.], dass bei dem im Abs. 0117 ([X.]. 18 Z. 50, 52) aufgeführten „marker“ für die Bewegungsbestimmung ledigli[X.]h dessen Position erforderli[X.]h sei und daher der Fa[X.]hmann mitlese, dass für die Erfindung ledigli[X.]h die Position der „high intensity portion of the image data“ benötigt und verarbeitet werde, trifft ni[X.]ht zu. Denn Abs. 0117 bezieht si[X.]h mit seinen einleitenden Worten „In this manner“ ausdrü[X.]kli[X.]h auf die zuvor in Abs. 0116 aufgeführte Bes[X.]hreibung, wona[X.]h die „[X.]“ das [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der Bewegung des [X.]ontrollers aus den si[X.]h ändernden Daten „on the intensity point positions and magnitudes“ gewinnt, also aus Positionen und Größen der [X.].

Au[X.]h der Verweis der [X.] auf die Ents[X.]heidung der [X.] (vgl. [X.] Ziffer 3.9 S. 16–18) verfängt ni[X.]ht. Demna[X.]h würden für den Fa[X.]hmann hinsi[X.]htli[X.]h der Bewegung des [X.]ontrollers nur die Positionsdaten zählen, unabhängig von deren Größe und Flä[X.]he ([X.] S. 17 vorletzter Absatz).

and area/magnitude of the high-intensity portion“. Dagegen genügen bei vier Leu[X.]htmitteln die Koordinaten (Positionen) der abgebildeten Li[X.]htpunkte.

Damit ist der klägeris[X.]he Angriff na[X.]h Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] insoweit begründet, als unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Wortlauts der [X.] in der [X.] das Merkmal i) unzulässig verallgemeinert ist mit der Folge, dass Patentanspru[X.]h 1 und wegen ihres [X.] au[X.]h sämtli[X.]he weiteren Patentansprü[X.]he des Streitpatents in der na[X.]h Hauptantrag verteidigten erteilten Fassung keinen Bestand haben.

2. Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag 1

Soweit die Beklagte die angegriffenen Patentansprü[X.]he des Streitpatents in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 bes[X.]hränkt verteidigt, erweist si[X.]h das Streitpatent ohne weitere Sa[X.]hprüfung in diesem Umfang als bestandsfähig (vgl. B[X.] GRUR 2009, 46, 49 – Ionenaustaus[X.]hverfahren; B[X.] Urt. v. 19.02.2013 – 4 Ni 25/10 ([X.]), juris Rn. 4 – Passive Nadelabs[X.]hirmung für [X.]ritzen; B[X.] Urt. v. 18.08.2015 – 4 Ni 20/14 (EP), juris Rn. 128), da diese bes[X.]hränkte Fassung von der Klägerin ni[X.]ht angegriffen worden ist und si[X.]h die Selbstbes[X.]hränkung als zulässig erweist.

2.1 Die na[X.]h Hilfsantrag 1 verteidigte Fassung des Streitpatents mit den Patentansprü[X.]hen 1 bis 6 erweist si[X.]h als zulässig geändert. Insbesondere enthalten sämtli[X.]he Ansprü[X.]he keine unzulässige Erweiterung oder Verallgemeinerung des Inhalts der Anmeldung na[X.]h Art. 138 Abs. 1 lit. [X.] EPÜ.

Merkmale a) b), [X.]), f) g) und h) bereits Gegenstand des (unabhängigen) Anspru[X.]hs 2 der [X.].

Merkmale d), e), j) und k) gehen jeweils hervor aus Abs. 0106 [X.]. 16 Z. 53, Abs. 0130 [X.]. 22 Z. 8–12, Abs. 0101 [X.]. 15 Z. 18 f. bzw. Abs. 0112 [X.]. 17 Z. 57– [X.]. 18 Z. 5 der [X.].

Merkmal [X.]) des [X.] ist gegenüber der erteilten Fassung (Hauptantrag), s. dortiges Merkmal i) ergänzt und lautet (Änderung gegenüber erteilter Fassung diesseits unterstri[X.]hen):

[X.])_

Diese Bes[X.]hränkung ma[X.]ht den geltenden Anspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag 1 gegenüber der erteilten Fassung zulässig. Die [X.] für diese zwingend erforderli[X.]he Kombination aus „position“ und „area“ zusammen mit den weiteren Attributen dieses Merkmals findet si[X.]h in der [X.] Abs. 0111 [X.]. 17 Z. 43–49 i. V. m. Abs. 0116 [X.]. 18 Z. 34–37.

Die Weiterbildung na[X.]h dem geltenden und gegenüber der erteilten Fassung unveränderten Unteranspru[X.]h 2 ist offenbart in Abs. 0086 der [X.] [X.]. 17 und 26. Die entspre[X.]henden jeweiligen Ausgestaltungen na[X.]h den ebenfalls gegenüber der erteilten Fassung unverändert geltenden Unteransprü[X.]hen 3, 4, 5 und 6 des [X.] gehen hervor aus den ursprüngli[X.]hen Ansprü[X.]hen 3, 5, 9 bzw. 10 der [X.].´

2.2 Da die Klägerin diese na[X.]h Hilfsantrag 1 zulässig bes[X.]hränkt verteidigte Fassung des Streitpatents ni[X.]ht angreift und insoweit ihre Klage ni[X.]ht weiterverfolgt, hat das Patent in dieser Fassung somit ohne weitere Sa[X.]hprüfung Bestand.

IV.

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Senat teilt die Auffassung, dass die Klägerin au[X.]h bei einer nur teilweisen Ni[X.]htigerklärung des ursprüngli[X.]h mit der Klage vollumfängli[X.]h angegriffenen Streitpatents dann aus [X.] keine anteilige Kostenlast trifft, wenn sie bei Klageerhebung keine Mögli[X.]hkeit hat, ihre Klage bereits insoweit einges[X.]hränkt zu erheben, was insbesondere dann der Fall ist, wenn – wie vorliegend – die angegriffenen Patentansprü[X.]he dur[X.]h Aufnahme weiterer Merkmale aus der Bes[X.]hreibung erst während des Verfahrens bes[X.]hränkt werden und das Streitpatent insoweit zulässig bes[X.]hränkt verteidigt wird und die Klägerin si[X.]h mit dieser Fassung sofort einverstanden erklärt (vgl. B[X.] GRUR 2009, 46, 50 – Ionenaustaus[X.]hverfahren; B[X.] Urt. v. 19.02.2013 – 4 Ni 25/10 ([X.]), juris Rn. 6 ff. – passive Nadelabs[X.]hirmung für [X.]ritzen; B[X.] Urt. v. 18.08.2015 – 4 Ni 20/14 (EP), juris Rn. 129). Dies gilt unabhängig davon, ob die bes[X.]hränke Verteidigung unbedingt oder hilfsweise erklärt wird (B[X.] a. a. O. – Ionenaustaus[X.]hverfahren).

Die Ents[X.]heidung über die vorläufige Vollstre[X.]kbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 [X.], 709 ZPO.

Meta

4 Ni 25/17 (EP)

26.03.2019

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 26.03.2019, Az. 4 Ni 25/17 (EP) (REWIS RS 2019, 8903)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8903

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