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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 38/11
vom
27. Juni 2011
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter [X.], die Richterin [X.], die Richter
Dr.
[X.] und Dr. Pape
am 27.
Juni 2011
beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von [X.] für eine sofortige Beschwerde und eine Nichtzulas-sungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 12. April
2011 (8 W 682/11) wird abgelehnt.
Die sofortige Beschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 12. April 2011 (8 W 682/11) werden auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil die von ihm angestrebte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.] vom 12. April 2011
ist kein Rechtsmittel statthaft.
Durch diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs vom 18. Dezember 2010 als un-1
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zulässig verworfen und die Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zurückgewiesen worden.
Die vom Antragsteller gegen diesen Beschluss eingelegte (weitere) [X.] Beschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofor-tige Beschwerde nur statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Ent-scheidungen der Amts-
und Landgerichte, nicht aber gegen Entscheidungen der [X.]e, die diese als Beschwerdegerichte erlassen haben. Auch eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil § 46 Abs. 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, nur die an das nächst höhere Gericht zu richtende sofortige Beschwerde vorsieht. Über [X.] hat das [X.] durch den nunmehr angegriffenen Beschluss bereits entschieden. Ebenso wenig ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das [X.] sie nicht [X.] hat. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der [X.] sieht die Zivilprozessordnung ausnahmslos nicht vor. Die Nichtzulas-sungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen [X.] eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschluss-form ergehen ([X.], Beschluss
vom
16. November 2007 -
IX ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht
eröffnet ([X.], Beschluss vom 7. März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
2. Die kostenpflichtige Verwerfung der Rechtsmittel beruht auf den vor-stehenden Gründen. Sie sind überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen 2
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beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch den An-tragsteller selbst
eingelegt worden sind
(§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Kayser
[X.]
[X.]
[X.]
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.01.2011 -
4 O 10768/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 12.04.2011 -
8 W 682/11 -
Meta
27.06.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2011, Az. IX ZA 38/11 (REWIS RS 2011, 5462)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5462
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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