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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 215/14
2 [X.]/14
vom
5. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Unternehmens der Verschaffung des Besitzes an kinderpornographi-schen Schriften
Az.: 5 [X.] jug. Amtsgericht
Heidelberg
Az.: 51 AR 10/14 jug. [X.]
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 5. August 2014 beschlossen:
Der Abgabebeschluss des [X.] vom
22. Mai 2014 -
5 [X.] jug. -
wird aufgehoben.
Das [X.] ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe:
Das [X.] hat gegen den heranwachsenden Ange-klagten am 17. April 2013 einen Strafbefehl erlassen. Hiergegen hat der Ange-klagte durch Schriftsatz seines Verteidigers Einspruch eingelegt. Das Amtsge-richt hat Termin zur Hauptverhandlung bestimmt und den Angeklagten dazu geladen. Nachdem die Ladung nicht zugestellt werden konnte, hat das Amtsge-richt ermittelt, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz nunmehr im Bezirk des [X.] hat. Dorthin hat das Amtsgericht die Sache abgegeben; das [X.] hat die Übernahme abgelehnt. Darauf hat das [X.] die Sache dem [X.] zur Bestimmung des zu-ständigen Gerichts vorgelegt.
Der [X.] ist für die Entscheidung zuständig.
Die Abgabe des Verfahrens war nicht zulässig. Im Strafbefehlsverfah-ren ist eine Abgabe gemäß §
42 Abs.
3 JGG erst nach Beginn der [X.], die aufgrund des Einspruchs gegen den Strafbefehl anberaumt wird, rechtlich möglich (Senat, Beschluss vom 10. Juli 1959 -
2 ARs 86/59, 1
2
3
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3
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BGHSt
13, 186, 189; Beschluss vom 20. April 2011 -
2 [X.], [X.], 218). Ob sie dann zweckmäßig wäre, erscheint aus den Gründen der [X.] zweifelhaft, bedarf aber hier keiner Entschei-dung.
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott
[X.]
Meta
05.08.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2014, Az. 2 ARs 215/14 (REWIS RS 2014, 3605)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3605
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