Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.10.2012, Az. 3 AZR 528/10

3. Senat | REWIS RS 2012, 2544

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Gegenstand

Dienstordnungsangestellter - Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen - Anrechnung einer gesetzlichen Altersrente auf die bereits wegen vorgezogener Inanspruchnahme mit Vollendung des 63. Lebensjahres gekürzten Versorgungsbezüge


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 15. April 2010 - 4 [X.]/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die wegen vorgezogener Inanspruchnahme gekürzten Versorgungsbezüge des [X.] anzurechnen.

2

Der am 30. März 1943 geborene Kläger war als Dienstordnungsangestellter bei der beklagten Berufsgenossenschaft beschäftigt. Er bezog zuletzt eine Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 12 / Stufe 12 [X.] und wurde auf seinen Antrag mit Vollendung des 63. Lebensjahres zum 31. März 2006 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Seit dem 1. April 2006 bezieht der Kläger von der Beklagten Versorgungsbezüge. Diese beliefen sich zunächst auf monatlich 2.532,50 Euro brutto. Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Versorgungsbezüge ab der Vollendung des 63. Lebensjahres nahm die Beklagte bei der Berechnung der Versorgungsbezüge von der erreichbaren Höchstpension nach § 55 Abs. 2 Satz 1 [X.] von 2.728,99 Euro brutto einen Abschlag [X.]. [X.] nach § 14 Abs. 3 [X.], dh. [X.]. 196,49 Euro brutto monatlich vor.

3

Seit dem 1. April 2008 erhält der Kläger von der [X.] eine monatliche Altersrente [X.]. 179,09 Euro brutto. Diese beruht auf Anwartschaften, die der Kläger in der [X.] vor seiner Anstellung als Dienstordnungsangestellter der Beklagten sowie durch die Pflege seiner Ehefrau seit Mai 2001 erworben hat. Um diesen Betrag kürzte die Beklagte die bis dahin gewährten Versorgungsbezüge des [X.]. Seit dem 1. April 2008 zahlt sie an den Kläger Versorgungsbezüge [X.]. 2.353,41 Euro brutto monatlich.

4

Mit seiner am 9. Juni 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf seine Versorgungsbezüge gewandt.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, mit der von der Beklagten ab dem 1. April 2008 vorgenommenen Kürzung der Versorgungsbezüge werde unzulässigerweise in rechtmäßig erworbene Versorgungsansprüche eingegriffen. Die um den Versorgungsabschlag von [X.] wegen des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand gekürzte Pension [X.]. 2.532,50 Euro brutto ergebe zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung [X.]. 179,09 Euro brutto einen Betrag von 2.711,59 Euro brutto. Damit werde die dem Kläger nach 41,59 Dienstjahren zustehende Höchstversorgung von 2.728,99 Euro brutto nicht überschritten. Durch die Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die bereits wegen der vorzeitigen Zurruhesetzung gekürzten Versorgungsbezüge werde die Höchstversorgung zweimal gemindert. Dies verstoße gegen Art. 33 Abs. 5, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 1. April 2008 einen weiteren Betrag von 179,09 Euro brutto monatlich zu bezahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat die dem Kläger ab dem 1. April 2008 zustehenden Versorgungsbezüge nach § 55 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] zutreffend ermittelt. Die Höchstgrenze für die Versorgungsbezüge des [X.] - einschließlich der von ihm bezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ist das aufgrund der vorgezogenen Inanspruchnahme der Versorgungsbezüge nach § 14 Abs. 3 [X.] verminderte Ruhegehalt. § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist verfassungsgemäß.

I. Die Versorgung des [X.] als vormaligem Dienstordnungsangestellten der beklagten Berufsgenossenschaft bestimmt sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz.

II. Die Beklagte hat die dem Kläger ab dem 1. April 2008 zustehenden Versorgungsbezüge zutreffend berechnet. Sie hat von der dem Kläger aufgrund seiner Dienstzeit von 41,59 Dienstjahren zustehenden Höchstversorgung [X.]. 2.728,99 Euro brutto monatlich wegen der vorzeitigen Zurruhesetzung mit Vollendung des 63. Lebensjahres nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] einen Abschlag von [X.] monatlich vorgenommen. Dagegen wendet sich der Kläger nicht. Auf den sich daraus ergebenden Betrag von 2.532,50 Euro brutto hat die Beklagte zu Recht die dem Kläger seit dem 1. April 2008 gewährte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet.

1. Nach § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] werden Versorgungsbezüge neben Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur bis zum Erreichen bestimmter Höchstgrenzen gezahlt. Ist das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 [X.] gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt nach § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 3 [X.] festzusetzen. Bei einem vorzeitig in den Ruhestand getretenen Beamten ist die Höchstgrenze iSv. § 55 Abs. 2 [X.] daher das um die Abschläge nach § 14 Abs. 3 [X.] verminderte Ruhegehalt.

2. Das Ruhegehalt des [X.] darf daher einschließlich der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung 2.532,50 Euro brutto monatlich nicht überschreiten. Da der Kläger seit dem 1. April 2008 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente [X.]. 179,09 Euro brutto monatlich bezieht, hat die Beklagte dem Kläger zu Recht seit diesem Zeitpunkt lediglich ein Ruhegehalt [X.]. 2.353,41 Euro brutto monatlich gezahlt.

III. Die Regelung in § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist verfassungsgemäß. Sie verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Die Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Versorgungsbezüge verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rentenansprüche des [X.] werden durch die Anrechnung auf seine Versorgungsbezüge nicht entwertet oder eingeschränkt. Ihm wird die gesetzliche Rente in vollem Umfang ausbezahlt. Der Bezug der gesetzlichen Rente führt lediglich zur Kürzung der Versorgungsbezüge des [X.]. Die Versorgungsbezüge werden jedoch gesondert durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt, der als lex specialis Art. 14 Abs. 1 GG vorgeht ([X.] 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 76, 256).

2. Das in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene [X.] wird durch die Anrechnungsregelung in § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht verletzt. Zwar muss der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Beamtenversorgung das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählende [X.] beachten. Er hat aber dabei einen weiten Gestaltungsspielraum. Die angemessene lebenslange Alimentation des Beamten und seiner Familie ist auch unter Berücksichtigung der Anrechnungs- bzw. Ruhensvorschriften des § 55 [X.] gewährleistet ([X.] 21. Oktober 2003 - 3 [X.] - zu I 3 d der Gründe, [X.] 2004, 386 unter Verweis auf [X.] 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 76, 256; [X.] 19. Dezember 2000 - 3 [X.] - zu III 1 b der Gründe).

a) Die Beamtenversorgung sichert dem Versorgungsberechtigten eine Alimentation ausgehend von dem zuletzt wahrgenommenen Amt und der entsprechenden Besoldungsgruppe. Das Hinzutreten gesetzlicher Rentenansprüche kann zu einer - gemessen am Versorgungsziel - überhöhten Gesamtversorgung führen. Darauf beruht die Ruhensregelung in § 55 [X.]. Der Dienstherr kann sich von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie dienen. Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind solche Einkünfte ([X.] 22. Februar 2000 - 3 [X.] - zu [X.] 1 b der Gründe, [X.] [X.] § 1 Beamtenversorgung Nr. 13 = EzA [X.] § 1 Beamtenversorgung Nr. 3; [X.] 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - zu [X.] II 4 der Gründe, [X.]E 76, 256). Durch die Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Versorgungsbezüge wird bei sog. Systemwechslern, die aus einem rentenversicherungspflichtigen Anstellungsverhältnis in den Beamtenstatus wechseln, eine „Doppelversorgung”, die die höchstmögliche Versorgung eines „[X.]” übersteigen würde, vermieden. Darüber hinaus werden Doppelzahlungen aus öffentlichen Kassen verhindert und die Einsparung von Haushaltsmitteln bezweckt. Diese Zwecke werden dadurch erreicht, dass die Gesamtleistung von Rentenversicherung und Beamtenversorgung durch einen Höchstbetrag, nämlich die höchst erreichbare Pension, „gekappt” wird. Versorgungsbezüge ruhen, soweit beide Leistungen zusammen diese Kappungsgrenze überschreiten ([X.] 18. September 2007 - 3 [X.] - Rn. 22 f., [X.] 2008, 320).

b) Diesen Zwecken dient nicht nur die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.], sondern auch die Regelung in § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Die Bestimmung verhindert, dass die Kürzung des [X.] nach § 14 Abs. 3 [X.] wegen vorgezogener Zurruhesetzung bei Anwendung der Ruhensregelung nach § 55 Abs. 1 [X.] unterlaufen wird. Durch die Regelung in § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] bleibt die durch § 14 Abs. 3 [X.] angeordnete Kürzung der Versorgungsbezüge für die Gesamtdauer der Versorgung wirksam (vgl. etwa [X.]/[X.]/Groepper/[X.] [X.] Stand August 2012 § 55 [X.] Rn. 189). Ohne § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] hätte die Kürzungsregelung des § 14 Abs. 3 [X.] keine Bedeutung, wenn dem Versorgungsempfänger nach § 55 Abs. 1 [X.] anrechenbare Versorgungsleistungen zustehen. § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist erforderlich, um den Regelungsplan des Gesetzgebers vollständig umzusetzen. Das zu den tragenden Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG gehörende Leistungsprinzip verlangt, dass die Länge der aktiven Dienstzeit sich in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt ([X.] 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - zu [X.] II 8 a der Gründe, [X.]E 76, 256). § 55 [X.] will ausschließen, dass die Gesamtversorgung, die der Renten beziehende Versorgungsempfänger aufgrund seiner gesamten Lebensarbeitszeit erhält, höher ist als die Versorgung, die einem vergleichbaren „[X.]“ aufgrund der gleichen Lebensarbeitszeit gezahlt wird ([X.] 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - zu [X.] III 3 b der Gründe, aaO). Daher ist es gerechtfertigt, dass die Höchstgrenze in § 55 Abs. 2 [X.] eine Kürzung der Versorgungsbezüge wegen vorgezogener Inanspruchnahme nach § 14 Abs. 3 [X.] berücksichtigt. Die Lebensarbeitszeit ist bei einer vorgezogenen Inanspruchnahme der Versorgungsbezüge sowohl bei „Systemwechslern“ als auch „[X.]“ gleich. Durch die Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die nach § 14 Abs. 3 [X.] gekürzten Versorgungsbezüge wird verhindert, dass im Falle der vorzeitigen Zurruhesetzung ein „Systemwechsler“ eine höhere Gesamtversorgung erhält als ein vergleichbarer „Nur-Beamter“. Beide erhalten eine Versorgung aus öffentlichen Kassen in derselben Höhe.

3. § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Der Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, unter stetiger Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei genügt im Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts ein sachlicher Grund für eine gesetzliche Differenzierung; der Gesetzgeber muss nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste aller möglichen Lösungen gewählt haben ([X.] 21. Oktober 2003 - 3 [X.] - zu I 3 d der Gründe, [X.] 2004, 386; [X.] 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - zu [X.] III 1 der Gründe, [X.]E 76, 256).

b) Danach verstößt die Differenzierung zwischen Beamten, die Versorgungsbezüge vorgezogen in Anspruch nehmen, und Beamten, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im Dienst verbleiben, bei der Festlegung der Höchstgrenzen für die Versorgungsbezüge entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen den Gleichheitssatz. Die beiden Personengruppen befinden sich nicht in einer vergleichbaren Lage. Der vor Erreichen der Regelaltersgrenze zur Ruhe gesetzte Beamte hat nicht bis zur Regelaltersgrenze seinen Dienst erfüllt, sondern ist vorzeitig ausgeschieden. Im Übrigen stellt die Betriebstreue bis zur Regelaltersgrenze und die damit verbundene längere Betriebs- bzw. [X.] einen hinreichenden sachlichen Differenzierungsgrund für die unterschiedlichen Höchstgrenzen dar.

Daran ändert auch der Hinweis der Revision auf den Nachteil des „Systemwechslers“, der unter dem System der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht - anders als ein Beamter - einen rund 20prozentigen Abzug vom Bruttoentgelt hinnehmen muss, nichts. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeitnehmer einerseits und der Beamtenversorgung andererseits handelt es sich um verschiedene Versorgungssysteme, die nicht miteinander vergleichbar sind. Die Beitragspflicht zur Sozialversicherung während des Bezugs von Arbeitsentgelt gebietet es nicht, dem „Systemwechsler“ eine höhere Gesamtversorgung aus öffentlichen Kassen zu gewähren als dem „[X.]“.

IV. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Wischnath    

        

    Möller    

                 

Meta

3 AZR 528/10

09.10.2012

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 5. Mai 2009, Az: 28 Ca 7577/08, Urteil

§ 55 Abs 2 S 2 BeamtVG, § 55 Abs 1 S 1 BeamtVG, § 55 Abs 1 S 2 Nr 1 BeamtVG, § 55 Abs 2 S 1 BeamtVG, § 14 Abs 3 BeamtVG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.10.2012, Az. 3 AZR 528/10 (REWIS RS 2012, 2544)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2544

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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