Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.06.2021, Az. VI ZR 1232/20

6. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 5234

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Gegenstand

Kostentragungspflicht bei übereinstimmender Erledigungserklärung nach vollständiger Zahlung der Klageforderung


Leitsatz

Zur Kostentragungspflicht bei übereinstimmender Erledigungserklärung nach vollständiger Zahlung der Klageforderung.

Tenor

Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 %. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Streitwert des Revisionsverfahrens: bis 22.000 €.

Gründe

I.

1

Die Klägerin betreibt Stromnetze in [X.] und verlangt von dem beklagten Tiefbauunternehmen Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Stromkabels, unter anderem für entgangenen Gewinn wegen der Verschlechterung ihres sogenannten [X.]s und deren Auswirkung auf die von der Bundesnetzagentur festgesetzten [X.]. Die Klägerin hat in erster Instanz zunächst beantragt, die [X.] zur Zahlung eines Betrages von 29.035,97 € nebst Zinsen zu verurteilen. Nach Abschluss eines [X.], in dem sich die [X.] verpflichtete, einen Teil der Klageforderung in Höhe von 8.773,34 € durch Zahlung eines Betrages von 4.387,82 € abzugelten, hat die Klägerin beantragt, die [X.] zur Zahlung weiterer 20.262,63 € nebst Zinsen zu verurteilen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits zu 85 % der Klägerin und zu 15 % der [X.]n auferlegt. Die Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, ihren [X.] aufrechterhalten und hilfsweise beantragt festzustellen, dass die [X.] verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin infolge der Beschädigung des Stromkabels dadurch entstanden ist, dass als Ergebnis der unfallbedingten Versorgungsunterbrechungen sich das [X.] gemäß § 19 Anreizregulierungsverordnung verschlechtert, sich dadurch die Erlösobergrenze nach § 4 Anreizregulierungsverordnung senkt und im Ergebnis der Klägerin Netzentgelte entgehen. Das [X.] hat auf die Berufung hin nach Beweisaufnahme das Urteil des [X.]s abgeändert und dem Hilfsantrag stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns zwar dem Grunde nach zu, ohne dass ihr ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB zur Last falle. Der ersatzfähige Schaden der Klägerin könne auf der Grundlage ihres Vortrags jedoch nicht beziffert werden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihren [X.] zunächst weiterverfolgt. Nach Begründung der Revision hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. März 2021 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil die [X.] inzwischen die Klageforderung einschließlich Zinsen erfüllt habe. Die Erledigungserklärung wurde den Prozessbevollmächtigten der [X.]n zweiter Instanz am 16. März 2021 nebst Hinweis gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO zugestellt. Ein Widerspruch der [X.]n gegen die Erledigungserklärung ist nicht eingegangen.

II.

2

Aufgrund der gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO als übereinstimmend anzusehenden Erledigungserklärung der Parteien sind der [X.]n unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, allerdings unter Berücksichtigung des [X.] der Klägerin im Rahmen des [X.] in erster Instanz. Dies ergibt sich hier schon daraus, dass sich die [X.] durch die Zahlung der Klageforderung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der [X.] stellt darauf in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der [X.] den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen (vgl. [X.]sbeschluss vom 10. Februar 2004 - [X.], [X.], 344, juris Rn. 3). Im vorliegenden Fall gilt im Ergebnis nichts Anderes. Zwar fehlt die Erklärung der [X.]n, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Doch ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt der Klägerin im Ergebnis hingenommen wird (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 21. September 2010 - [X.], juris Rn. 2; vom 27. Juli 2010 - [X.], juris Rn. 5). Dass die [X.] dem Grunde nach ohne Berücksichtigung des von ihr geltend gemachten angeblichen Mitverschuldens der Klägerin zum Ersatz des von der Klägerin geltend gemachten ergangenen Gewinns verpflichtet ist, stand bereits aufgrund des Berufungsurteils fest. Auf die Revisionsbegründung der Klägerin hat die [X.] - ebenso wie auf die Erledigungserklärung - nicht erwidert. Bei dieser Sachlage hat der [X.] nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 21. September 2010 - [X.], aaO; vom 27. April 2010 - [X.], juris Rn. 2; vom 10. Februar 2004 - [X.], aaO; [X.], Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, [X.] 1985, 914).

[X.]     

        

Offenloch     

        

Müller

        

Allgayer      

        

Böhm      

   

Meta

VI ZR 1232/20

08.06.2021

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 13. August 2020, Az: 2 U 92/17

§ 91a ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.06.2021, Az. VI ZR 1232/20 (REWIS RS 2021, 5234)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 1213 REWIS RS 2021, 5234

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