Bundespatentgericht, Urteil vom 20.06.2013, Az. 2 Ni 60/11 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2013, 4850

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 430 380

([X.] 602 36 675)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], [X.] und [X.], der Richterin [X.]. [X.] sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 430 380 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist im [X.] [X.] als Inhaberin des [X.] Patents EP 1 430 380 B1 eingetragen, das am 9. Juni 2010 in [X.] veröffentlicht wurde und das vom [X.] unter der Nummer [X.] 36 675 geführt wird. [X.] mit der Bezeichnung „[X.] ornamental appearance“ geht zurück auf eine [X.] mit der [X.] (in [X.]) und nimmt die Priorität von vier [X.]oranmeldungen in [X.] mit unterschiedlichem Zeitrang in Anspruch. Die früheste Priorität stammt vom 15. Juni 2001 ([X.] 298 364 P).

2

[X.] umfasst in der erteilten Fassung 39 Patentansprüche. Die erteilten unabhängigen Patentansprüche 1 und 10 lauten in der [X.] Originalfassung:

3

1. A computer system (100) comprising a housing (12) containing a data storage device and a microprocessor (102) configured to control operation of said computer system (100), [X.] (100) characterized in that

4

the microprocessor (102) is configured to produce or receive monitored events while controlling operation of said computer system (100); and

5

the housing (12) contains a light system (14) configured to provide a dynamic light effect based on the monitored events, wherein said light system (14) provides said housing (12) with a dynamic ornamental appearance.

6

10. A method for illuminating a housing (12) of a general purpose computer system (100), said method characterized by:

7

monitoring computer system events; and illuminating at least a non-insignificant portion of the housing (12) of the general purpose computer system (100) in accordance with [X.] events, [X.] said general purpose computer system (100) with a dynamic light effect or dynamic ornamental appearance.

8

sowie in [X.] Übersetzung

9

1. Computersystem (100), das ein Gehäuse (12), das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen [X.] (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass

der [X.] (102) dazu konfiguriert ist, überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100); und

das Gehäuse (12) ein Lichtsystem (14) umfasst, das dazu konfiguriert ist, einen dynamischen Lichteffekt bereitzustellen, basierend auf den überwachten Ereignissen, wobei das Lichtsystem (14) das Gehäuse (12) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht.

10. [X.]erfahren zum Beleuchten eines Gehäuses (12) eines Computersystems (100) für allgemeine Zwecke, wobei das [X.]erfahren gekennzeichnet ist durch:

Überwachen von [X.]; und

Beleuchten zumindest eines nicht unwesentlichen Abschnitts des Gehäuses (12) des Computersystems (100) für allgemeine Zwecke in Übereinstimmung mit den [X.], wobei das Beleuchten das Computersystem (100) für allgemeine Zwecke mit einem dynamischen Lichteffekt oder einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht.

Hinsichtlich des Wortlauts der auf den erteilten Anspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen [X.] 2 bis 9 sowie der auf den erteilten Anspruch 10 rückbezogenen [X.] 11 bis 39 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

Hauptantrag eingereichten Ansprüche 1 bis 38 gemäß den Anlagen [X.] und [X.], wobei nur die unabhängigen Ansprüche 1 und 10 sowie die Unteransprüche 37 und 39 (nunmehr Ansprüche 36 und 38) geändert wurden, der erteilte Anspruch 36 wurde gestrichen. Die verteidigte Fassung ist in [X.] Sprache eingereicht. Der [X.]orrichtungsanspruch 1 und der nunmehr auf in rückbezogene [X.]erfahrensanspruch 10 lauten danach:

1. Computersystem (100), das eine Basiseinheit (132) und eine Anzeigevorrichtung (134) umfasst, die einen Anzeigenbildschirm umfasst, der dazu konfiguriert ist, eine graphische Benutzerschnittstelle anzuzeigen, wobei die Basiseinheit (132) ein erstes Gehäuse (138) umfasst, das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen [X.] (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, und wobei die Anzeigevorrichtung (134) ein zweites Gehäuse (139) umfasst, wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass

der [X.] (102) dazu konfiguriert ist, überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100); und

das erste Gehäuse (138) ein Lichtsystem (14) umfasst, das dazu konfiguriert ist, einen dynamischen Lichteffekt bereitzustellen, basierend auf den überwachten Ereignissen,

das zweite Gehäuse (139) eine Lichtquelle (140B) umfasst,

wobei das Lichtsystem (14) das erste Gehäuse (138) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht und

die Lichtquelle (140B) das zweite Gehäuse (139) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht basierend auf den überwachten Ereignissen.

10. [X.]erfahren zum Beleuchten eines ersten Gehäuses (138) und zweiten Gehäuses (139) eines Computersystems (100) nach Anspruch 1 für allgemeine Zwecke, wobei das [X.]erfahren gekennzeichnet ist durch:

Überwachen von [X.]; und

Beleuchten zumindest eines nicht unwesentlichen Abschnitts sowohl des ersten Gehäuses (138) als auch des zweiten Gehäuses (139) des Computersystems (100) für allgemeine Zwecke in Übereinstimmung mit den [X.], wobei das Beleuchten das erste Gehäuse (138) und das zweite Gehäuse (139) mit einem dynamischen Lichteffekt oder einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht.

Hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent im Umfang der mit Schriftsatz vom 14. Mai 2013 ([X.]. 308 ff. d.A.) – in [X.] und [X.] – vorgelegten [X.] bis [X.] ([X.]. 347 - 544 d.A.)

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I hat folgenden Wortlaut (die Änderungen gegenüber dem eingeschränkt verteidigten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind markiert):

1. Computersystem (100), das eine Basiseinheit (132) und eine Anzeigevorrichtung (134) mit Anzeigenbildschirm umfasst, der dazu konfiguriert ist, eine graphische Benutzerschnittstelle anzuzeigen, wobei die Basiseinheit (132) ein erstes Gehäuse (138) umfasst, das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen [X.] (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, und wobei die Anzeigevorrichtung (134) ein zweites Gehäuse (139) umfasst, wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass

der [X.] (102) dazu konfiguriert ist, überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100); und

e Lichtquellensteuerung system (14) und mindestens eine erste Lichtquelle (140A) umfasst, das die dazu konfiguriert ist sind, einen dynamischen Lichteffekt bereitzustellen, basierend auf den überwachten Ereignissen,

mindestens eine zweite eine Lichtquelle (140B) umfasst,

die [X.] das Lichtsystem (14) und die mindestens eine erste Lichtquelle (140A) das erste Gehäuse (138) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versehen ieht und

mindestens eine zweite Lichtquelle (140B) das zweite Gehäuse (139) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht basierend auf den überwachten Ereignissen.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] hat folgenden Wortlaut (die Änderungen gegenüber dem eingeschränkt verteidigten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind markiert):

1. Computersystem (100), das eine Basiseinheit (132) und eine Anzeigevorrichtung (134) mit Anzeigenbildschirm umfasst, der dazu konfiguriert ist, eine graphische Benutzerschnittstelle anzuzeigen, wobei die Basiseinheit (132) ein erstes Gehäuse (138) umfasst, das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen [X.] (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, und wobei die Anzeigevorrichtung (134) ein zweites Gehäuse (139) umfasst, wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass

überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen spezifische Funktionen oder Aufgaben während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100) auszuführen; und

überwachten spezifischen Funktionen oder Aufgaben Ereignissen,

das zweite Gehäuse (139) eine Lichtquelle (140B) umfasst,

wobei das Lichtsystem (14) das erste Gehäuse (138) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht und

überwachten Ereignissen spezifischen Funktionen oder Aufgaben.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.]I hat folgenden Wortlaut (die Änderungen gegenüber dem eingeschränkt verteidigten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind markiert):

1. Computersystem (100), das eine Basiseinheit (132) und eine Anzeigevorrichtung (134) mit Anzeigenbildschirm umfasst, der dazu konfiguriert ist, eine graphische Benutzerschnittstelle anzuzeigen, wobei die Basiseinheit (132) ein erstes Gehäuse (138) umfasst, das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen [X.] (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, und wobei die Anzeigevorrichtung (134) ein zweites Gehäuse (139) umfasst, wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass

spezifische Aufgaben überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100) auszuführen; und

überwachten spezifische Aufgaben Ereignissen,

das zweite Gehäuse (139) eine Lichtquelle (140B) umfasst,

wobei das Lichtsystem (14) das erste Gehäuse (138) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht und

überwachten spezifische Aufgaben Ereignissen.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] hat folgenden Wortlaut (die Änderungen gegenüber dem eingeschränkt verteidigten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind markiert):

1. Computersystem (100), das eine Basiseinheit (132) und eine Anzeigevorrichtung (134) mit Anzeigenbildschirm umfasst, der dazu konfiguriert ist, eine graphische Benutzerschnittstelle anzuzeigen, wobei die Basiseinheit (132) ein erstes Gehäuse (138) umfasst, das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen [X.] (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, und wobei die Anzeigevorrichtung (134) ein zweites Gehäuse (139) umfasst, wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass

[X.] überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100); und

überwachten [X.]n Ereignissen,

das zweite Gehäuse (139) eine Lichtquelle (140B) umfasst,

wobei das Lichtsystem (14) das erste Gehäuse (138) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht und

überwachten [X.]n Ereignissen.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] enthält eine Kombination der geänderten Merkmale der Hilfsanträge [X.] und [X.] Er hat folgenden Wortlaut (die Änderungen gegenüber dem eingeschränkt verteidigten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind markiert):

1. Computersystem (100), das eine Basiseinheit (132) und eine Anzeigevorrichtung (134) mit Anzeigenbildschirm umfasst, der dazu konfiguriert ist, eine graphische Benutzerschnittstelle anzuzeigen, wobei die Basiseinheit (132) ein erstes Gehäuse (138) umfasst, das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen [X.] (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, und wobei die Anzeigevorrichtung (134) ein zweites Gehäuse (139) umfasst, wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass

spezifische Funktionen oder Aufgaben auszuführen und [X.] überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100); und

spezifischen Funktionen oder Aufgaben und den überwachten [X.]n Ereignissen,

das zweite Gehäuse (139) eine Lichtquelle (140B) umfasst,

wobei das Lichtsystem (14) das erste Gehäuse (138) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht und

spezifischen Funktionen oder Aufgaben und den [X.]n überwachten Ereignissen.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.]I enthält eine Kombination der geänderten Merkmale der Hilfsanträge I und [X.] und hat folgenden Wortlaut (die Änderungen gegenüber dem eingeschränkt verteidigten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind markiert):

1. Computersystem (100), das eine Basiseinheit (132) und eine Anzeigevorrichtung (134) mit Anzeigenbildschirm umfasst, der dazu konfiguriert ist, eine graphische Benutzerschnittstelle anzuzeigen, wobei die Basiseinheit (132) ein erstes Gehäuse (138) umfasst, das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen [X.] (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, und wobei die Anzeigevorrichtung (134) ein zweites Gehäuse (139) umfasst, wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass

überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen spezifische Funktionen oder Aufgaben während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100) auszuführen; und

e Lichtsteuerung Lichtsystem (14) und mindestens eine erste Lichtquelle (140A) umfasst, das die dazu konfiguriert ist sind, einen dynamischen Lichteffekt bereitzustellen, basierend auf den überwachten spezifischen Funktionen oder Aufgaben Ereignissen,

mindestens eine zweite Lichtquelle (140B) umfasst,

das Lichtsystem (14) die Lichtsteuerung und die mindestens eine erste Lichtquelle (140A) das erste Gehäuse (138) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht versehen und

wobei die mindestens eine zweite Lichtquelle (140B) das zweite Gehäuse (139) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht basierend auf den überwachten Ereignissen spezifischen Funktionen oder Aufgaben.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.][X.] enthält eine Kombination der geänderten Merkmale der Hilfsanträge I und [X.] und hat folgenden Wortlaut (die Änderungen gegenüber dem eingeschränkt verteidigten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind markiert):

1. Computersystem (100), das eine Basiseinheit (132) und eine Anzeigevorrichtung (134) mit Anzeigenbildschirm umfasst, der dazu konfiguriert ist, eine graphische Benutzerschnittstelle anzuzeigen, wobei die Basiseinheit (132) ein erstes Gehäuse (138) umfasst, das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen [X.] (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, und wobei die Anzeigevorrichtung (134) ein zweites Gehäuse (139) umfasst, wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass

[X.] überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100); und

e Lichtsteuerung Lichtsystem (14) und mindestens eine erste Lichtquelle (140A) umfasst, das die dazu konfiguriert ist sind, einen dynamischen Lichteffekt bereitzustellen, basierend auf den [X.]n überwachten Ereignissen,

mindestens eine zweite Lichtquelle (140B) umfasst,

das Lichtsystem (14) die Lichtsteuerung und die mindestens eine erste Lichtquelle (140A) das erste Gehäuse (138) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht versehen und

wobei die mindestens eine zweite Lichtquelle (140B) das zweite Gehäuse (139) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht basierend auf den [X.]n überwachten Ereignissen.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.][X.]I enthält eine Kombination der geänderten Merkmale der Hilfsanträge I und [X.] und hat folgenden Wortlaut (die Änderungen gegenüber dem eingeschränkt verteidigten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind markiert):

1. Computersystem (100), das eine Basiseinheit (132) und eine Anzeigevorrichtung (134) mit Anzeigenbildschirm umfasst, der dazu konfiguriert ist, eine graphische Benutzerschnittstelle anzuzeigen, wobei die Basiseinheit (132) ein erstes Gehäuse (138) umfasst, das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen [X.] (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, und wobei die Anzeigevorrichtung (134) ein zweites Gehäuse (139) umfasst, wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass

spezifische Funktionen oder Aufgaben auszuführen und [X.] überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100); und

e Lichtsteuerung Lichtsystem (14) und mindestens eine erste Lichtquelle (140A) umfasst, das die dazu konfiguriert ist sind, einen dynamischen Lichteffekt bereitzustellen, basierend auf den spezifischen Funktionen oder Aufgaben und den [X.]n überwachten Ereignissen,

mindestens eine zweite Lichtquelle (140B) umfasst,

das Lichtsystem (14) die Lichtsteuerung und die mindestens eine erste Lichtquelle (140A) das erste Gehäuse (138) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht versehen und

wobei die mindestens eine zweite Lichtquelle (140B) das zweite Gehäuse (139) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht basierend auf den überwachten Ereignissen spezifischen Funktionen oder Aufgaben und [X.]n.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] enthält eine Kombination der Merkmale des [X.] mit dem Merkmal, dass die beiden Gehäuse mechanisch nicht miteinander verbunden sind und hat folgenden Wortlaut (die Änderungen gegenüber dem eingeschränkt verteidigten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind markiert):

1. Computersystem (100), das eine Basiseinheit (132) und eine Anzeigevorrichtung (134) mit Anzeigenbildschirm umfasst, der dazu konfiguriert ist, eine graphische Benutzerschnittstelle anzuzeigen, wobei die Basiseinheit (132) ein erstes Gehäuse (138) umfasst, das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen [X.] (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, wobei die Anzeigevorrichtung (134) ein zweites Gehäuse (139) umfasst, und wobei das erste und zweite Gehäuse mechanisch nicht miteinander verbunden sind, wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass

der [X.] (102) dazu konfiguriert ist, überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100); und

e Lichtquellensteuerung system (14) und mindestens eine erste Lichtquelle (140A) umfasst, das die dazu konfiguriert ist sind, einen dynamischen Lichteffekt bereitzustellen, basierend auf den überwachten Ereignissen,

mindestens eine zweite eine Lichtquelle (140B) umfasst,

die [X.] das Lichtsystem (14) und die mindestens eine erste Lichtquelle (140A) das erste Gehäuse (138) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versehen ieht und

mindestens eine zweite Lichtquelle (140B) das zweite Gehäuse (139) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht basierend auf den überwachten Ereignissen.

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei auch in der Fassung des nunmehr geltenden [X.] sowie der Hilfsanträge nicht patentfähig. Er sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 52 Abs. 1 EPÜ i.[X.].m. Art. [X.], § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG und Art. 54 Abs. 1, 2 EPÜ und Art. 56 i.[X.].m. Art. 54 Abs. 2 EPÜ). Zudem gehe der Gegenstand des Streitpatents nach Hauptantrag bzw. den [X.] über den Inhalt der Anmeldung wie ursprünglich eingereicht hinaus, und in der Fassung der [X.]I bis [X.][X.]I sei der Schutzbereich gegenüber dem erteilten Patent erweitert (Art. 138 Abs. 1 lit. c) und d) EPÜ i.[X.].m. Art. [X.], § 6 IntPatÜG).

Die Klägerin hat sich dazu zunächst im [X.] ([X.]. 36 ff. d.A.) auf die Dokumente

D1 EP 1 109 380 A2

[X.] [X.] 6 035 180 A

D3 WO 02 / 32 123 A2

NK5) und 2000 ([X.]) sowie den (jeweiligen) Benutzerhandbüchern zu den Mobiltelefonen [X.] ([X.]), Motorola [X.]3620 ([X.]), Motorola [X.]8160 ([X.]), Motorola [X.]8162 ([X.]), [X.] 9000i ([X.]), [X.] ([X.]), [X.] ([X.]), ferner auf einen Auszug aus der französischen Zeitschrift „mobiles“ vom November 2000 ([X.]) sowie auf einen [X.] zu dem Mobiltelefon [X.] ([X.]) berufen.

D1 und [X.] nicht neu bzw. beruhe gegenüber einer Zusammenschau der [X.] mit den aus dem Stand der Technik zum Prioritätszeitpunkt bekannten Klapphandys oder Laptops nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2013 ([X.]. 570 ff. d.A) hat die Klägerin ferner nach Ablauf der im Zwischenbescheid des Senats vom 18. Februar 2013 gesetzten und auf Antrag der Parteien bis zum 14. Mai 2013 verlängerten Frist zur Stellungnahme die Druckschrift

[X.]a [X.] 5 877 695 A

[X.] einbezogen sei, neuheitsschädlich getroffen.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent EP 1 430 380 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären, soweit es von der Beklagten noch verteidigt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage zurückzuweisen, soweit sie sich gegen das [X.] Patent EP 1 430 380 in der verteidigten Fassung richtet.

Hilfsweise beantragt sie, dem Streitpatent eine der Fassungen der mit Schriftsatz vom 14. Mai 2013 vorgelegten [X.] bis [X.] zu geben.

[X.]a könne insoweit nicht berücksichtigt werden, da sie verspätet vorgelegt worden sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die [X.]a auch nicht Teil der Offenbarung der [X.]. [X.]or allem jedoch offenbare die [X.]a wie auch bereits die [X.] keine „dynamischen Lichteffekte“, so dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung bereits aus diesem Grunde auch gegenüber der [X.]a neu sei. Eine unzulässige Erweiterung liege ebenfalls nicht vor. Zur Stützung ihres [X.]orbringens hat die Beklagte folgende Unterlagen eingereicht:

NB4 WO 02 / 103 503 A2

NB5 [X.] „Graphische Benutzeroberfläche“

[X.]a zulassen wolle und der Inhalt dieser Druckschrift dem Streitpatent entgegenstehen könnte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des [X.]orbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, mit der in Bezug auf den nunmehr geltenden Hauptantrag sowie die Hilfsanträge neben dem [X.] mangelnder Patentfähigkeit (Art. II § 6 Absatz 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. [X.]. m. Art. 54 Absatz 1, 2 und Art. 56 EPÜ) auch der [X.] der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 [X.] Absatz 1 Nr. 3 und 4, Art. 138 Abs. 1 lit. c) und d) EPÜ) geltend gemacht werden, erweist sich als begründet.

Das Streitpatent ist ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über die von der [X.] nur noch beschränkt verteidigte Fassung hinausgeht (st. Rspr. vgl. GRUR 2007, 404 –

Die weitergehende Klage hat ebenfalls Erfolg. Das Streitpatent hat weder in der von den [X.] beschränkt verteidigten Fassung des [X.] noch im Umfang der Hilfsanträge Bestand, da dem Hauptantrag sowie den [X.] und [X.] der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit entgegensteht, und bei den [X.]I bis [X.] eine unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs vorliegt.

[X.]

[X.]a eingereichte [X.]-Patentschrift 5 877 695 A nicht nach § 83 Abs. 4 [X.] als verspätet vorgebrachtes Angriffsmittel zurückzuweisen.

Die durch das zum 1. Oktober 2009 in [X.] getretene Patentrechtsmodernisierungsgesetz ([X.]) erfolgte Neufassung des § 83 [X.] und die damit in das [X.] eingeführten [X.] sehen die Möglichkeit vor, verspätetes [X.]orbringen zurückzuweisen. Danach ist auch die verspätete [X.]orlage einer vermeintlich neuheitsschädlichen Druckschrift, welche im Rahmen des auf fehlende Patentfähigkeit gerichteten Nichtigkeitsangriffs vorgelegt wird, ein von § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] umfasstes Angriffsmittel, das unter den kumulativ zu prüfenden [X.]oraussetzungen des § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 [X.] präkludiert sein kann.

[X.]a unabhängig von der Frage, ob sie Teil der Offenbarung der [X.] ist – wie die Klägerin geltend macht –, sich von der Druckschrift [X.] hauptsächlich durch eine zusätzliche Passage ([X.]a Spalte 7 Zeile 27 bis Spalte 8 Zeile 4) unterscheidet; deshalb offenbart sie auch allein sämtliche aus der [X.] entnehmbaren relevanten Merkmale. Da die Beklagte selbst bereits mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 zu der [X.]a Stellung genommen hat, zudem hinreichend [X.] für ihre Erörterung am [X.] bestand, musste die [X.]erhandlung jedenfalls nicht vertagt werden, um den verspäteten [X.]ortrag berücksichtigen zu können, § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Damit lag jedenfalls diese wesentliche [X.]oraussetzung für die Zurückweisung der verspätet eingereichten Druckschrift [X.]a nicht vor.

I[X.]

1.

Gegenstand des Streitpatents ist ein Computersystem mit grafischer Benutzerschnittstelle in üblicher Bauart ([X.], Speicher, Bildschirm, Gehäuse), sowie ein [X.]erfahren zum Beleuchten eines Gehäuses eines Computersystems für allgemeine Zwecke. Gemäß den erteilten Patentansprüchen ist ein Lichtsystem vorgesehen, welches einen „dynamischen Lichteffekt“ erzeugt, der durch „Ereignisse“ (events) des [X.]s ausgelöst bzw. gesteuert wird. Dadurch soll das Gehäuse mit einer „dynamischen ornamentalen Erscheinung“ versehen werden.

ersten Gehäuse den [X.] und den Speicher beherbergt, während für die Anzeigevorrichtung ein zweites Gehäuse vorgesehen ist. Dabei soll weiterhin das erste Gehäuse durch das Lichtsystem ereignis-abhängig mit einer „dynamischen ornamentalen Erscheinung“ versehen werden; zusätzlich soll das zweite (d.h. das Bildschirm-) Gehäuse eine Lichtquelle umfassen, die dieses Gehäuse ebenfalls ereignisabhängig mit einer „dynamischen ornamentalen Erscheinung“ versieht.

Der nebengeordnete [X.]erfahrensanspruch 10 ist in der verteidigten Fassung auf das Computersystem nach Anspruch 1 zurückbezogen, wobei auch hier nunmehr beide Gehäuse beleuchtet werden sollen.

[X.]erbesserungen im Erscheinungsbild von Computergehäusen (siehe Streitpatent Absätze [0004] bis [0007]) – das ist nach [X.]erständnis des Senats die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe. Die Patentinhaberin gibt als Aufgaben nunmehr die [X.]erbesserung der Benutzerschnittstelle zur Interaktion mit dem Benutzer und die Bereitstellung der Möglichkeit, Ereignisse in Computersystem differenzierter darstellen zu können, an (Widerspruchsbegründung vom 31. Oktober 2011, Seite 16).

2.

Hauptantrag lässt sich wie folgt in Merkmale gliedern:

1. Computersystem (100),

[X.] das eine Basiseinheit (132) und eine Anzeigevorrichtung (134) umfasst, die einen Anzeigenbildschirm umfasst, der dazu konfiguriert ist, eine graphische Benutzerschnittstelle anzuzeigen,

[X.] wobei die Basiseinheit (132) ein erstes Gehäuse (138) umfasst, das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen [X.] (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, und

[X.] wobei die Anzeigevorrichtung (134) ein zweites Gehäuse (139) umfasst,

dadurch gekennzeichnet ist, dass

[X.] der [X.] (102) dazu konfiguriert ist, überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100); und

[X.] das erste Gehäuse (138) ein Lichtsystem (14) umfasst, das dazu konfiguriert ist, einen dynamischen Lichteffekt bereitzustellen, basierend auf den überwachten Ereignissen,

[X.] das zweite Gehäuse (139) eine Lichtquelle (140B) umfasst,

[X.] wobei das Lichtsystem (14) das erste Gehäuse (138) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht und

[X.] die Lichtquelle (140B) das zweite Gehäuse (139) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht basierend auf den überwachten Ereignissen.

beide Gehäuse) mit einer „dynamischen ornamentalen Erscheinung“ versieht.

Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, [X.]erbesserungen im Erscheinungsbild von Computergehäusen (oder auch: eine [X.]eränderung der Benutzerschnittstelle zur besseren Interaktion und Darstellung von Ereignissen) zu erarbeiten, ist hier ein berufserfahrener Entwicklungsingenieur für elektronische Endverbrauchergeräte wie [X.], Computerbildschirme usw. mit Fachhochschulabschluss in der Elektrotechnik oder Datenverarbeitungstechnik anzusehen.

4.

Einige Merkmale bedürfen einer näheren Erläuterung.

4.1

Die patentierte Erfindung bezieht sich laut Beschreibung insbes. Absatz [0020] auf Computersysteme, wie [X.], tragbare Computer (z.B. Laptops) oder handgehaltene Computergeräte (z.B. Mobiltelefone). Der Gattungsbegriff „Computersysteme“ des Anspruchs 1 ist demnach sehr breit auszulegen, so dass im Grunde jedes elektronische Gerät mit umfasst ist, das eine [X.]einheit und einen Bildschirm enthält (vgl. auch Absatz [0020] „any of … consumer electronic products“).

4.2

Ausgehend vom Ausführungsbeispiel gemäß Figur 6 verteidigt die Beklagte das Streitpatent nur noch in einer Ausführungsform mit einem „ersten Gehäuse“ für [X.] und Speicher sowie mit einem „zweiten Gehäuse“ für die Anzeigevorrichtung.

Weder der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag noch die Beschreibung legen allerdings fest, wodurch genau das „erste Gehäuse“ und das „zweite Gehäuse“ charakterisiert sind; insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die beiden Gehäuseteile vollständig voneinander getrennt sein müssen. Zwar zeigt das Ausführungsbeispiel (Figur 6) deutlich ein [X.]-Gehäuse und eine separate Anzeigeeinheit, d.h. zwei nicht mechanisch verbundene Gehäuseteile. Die Beschreibung des Streitpatents liefert jedoch keinen Anhaltspunkt, dass etwa ein Laptop, bei dem typischerweise – wie auch schon zum Prioritätszeitpunkt allgemein bekannt war – die Recheneinheit und die Anzeigeeinheit zwei separate, lediglich durch ein Scharnier miteinander verbundene Gehäuseteile bilden, oder ein sog. „Klapphandy“, das ebenfalls aus zwei verbundenen Gehäuseteilen besteht, von der verteidigten Fassung nach Hauptantrag auszuschließen wären. Auch der Anspruch 36 der erteilten Fassung des Streitpatents, mit dem ein “zweites Gehäuse“ erstmalig bereits beansprucht war, liefert hierauf keine Hinweise.

Grundsätzlich darf allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres [X.]erständnis eines Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt, vgl. [X.] in GRUR 2008, 779 –

In Anwendung dieser Grundsätze betrachtet der Senat Laptops und [X.], welche zwei Gehäuseteile aufweisen, von denen eines die Anzeigevorrichtung und das andere den [X.] und Speicher umfasst (wie es üblich ist), als in die verteidigte Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag mit einbezogen.

4.3

mit der [X.] ändert ([X.]). [X.] würde bereits ein blinkendes oder ein sich auf dem Bildschirm bewegendes Symbol unter den Begriff „dynamisch“ fallen.

4.4

Gehäuse des Geräts bezogen, und darauf, dass sich das gesamte Erscheinungsbild ändern soll.

[X.] des Patentanspruchs 1 soll zunächst nur ein dynamischer Lichteffekt bereitgestellt werden; dafür könnte bereits ein blinkendes Symbol (s.o. 4.3) ausreichen. Allerdings wird in den Merkmalen [X.] und [X.] dann deutlicher gefordert, dass das erste wie auch das zweite Gehäuse mit einer (dynamischen) „ornamentalen Erscheinung“ versehen werden sollen. Im nebengeordneten Patentanspruch 10 ist obendrein noch verlangt, dass ein „nicht unwesentlicher Abschnitt“ des Gehäuses beleuchtet werden soll. Zwar fehlt ein solches Merkmal im Patentanspruch 1; der Kontext, dass die „ornamentale Erscheinung“ immer zusammen mit dem Gehäuse beschrieben ist (vgl. Absatz [0018], [0023] „changing the look of housing 12“, [0024], [0027]), führt den Fachmann aber in dieselbe Richtung: ein dynamischer Lichteffekt allein reicht nicht aus – auch im Falle des Patentanspruchs 1 muss er so ausgeführt sein, dass er mehr als nur einen unwesentlichen Abschnitt des Gehäuses betrifft.

4.5

[X.] und [X.] soll der bereitgestellte dynamische Lichteffekt bzw. die dynamische ornamentale Erscheinung auf den vom [X.] nach Merkmal [X.] überwachten „Ereignissen“ (events) basieren.

sehr breit auszulegen, er umfasst jede Geräte- oder Softwarezustandsänderung, die sich irgendwie elektronisch erfassen lässt.

4.6

[X.] auf ein „Lichtsystem 14“ (light system 14) im ersten Gehäuse, das Merkmal [X.] auf eine „Lichtquelle 140B“ ([X.]) im zweiten Gehäuse gerichtet. Es stellt sich die Frage, in welcher Beziehung die beiden Begriffe zueinander stehen.

umfasst, welche letzteren angesteuert werden, um den [X.] dynamischen Lichteffekt zu erzeugen (vgl. auch [X.]: zweite Lichtsteuereinheit für zweite Lichtelemente). Der Fachmann wird diese „light elements“ mit den „Lichtquellen“ (s.u.) gleichsetzen.

wenigstens eine Lichtquelle (Absatz [0018]: one or more light sources) umfasse.

Es ergibt sich, dass „Lichtsystem“ als übergeordneter Begriff zu verstehen ist, wobei ein solches Lichtsystem eine Lichtsteuereinheit und ein oder mehrere Lichtquellen umfasst.

4.7

[X.] sich speziell auf die Anzeige einer „graphischen Benutzerschnittstelle“ bezieht, kommt dem keine besondere, erst recht keine erfindungsbegründende Bedeutung zu.

NB5).

Der Begriff vermag den Patentanspruch jedoch nicht wirksam einzuschränken.

[X.]a wie auch in [X.] (s.u.) beschriebenen [X.] gleich mitgelesen. Dies gilt ähnlich auch für Mobiltelefone (siehe [X.] bis NK15).

Im Übrigen ist irgendein Zusammenhang mit der beanspruchten „dynamischen Beleuchtung“ nicht erkennbar; insoweit handelt es sich allenfalls um eine Aggregation unabhängiger Merkmale.

II[X.]

1.

Der Hauptantrag hat keinen Erfolg.

Dabei kann die in der mündlichen [X.]erhandlung vom 20. Juni 2013 erörterte Frage, ob dem Gegenstand von Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung bereits der [X.] der unzulässigen Erweiterung gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 3 [X.] i. [X.]. m. Artikel 138 Absatz 1 lit. c) EPÜ entgegensteht, letztlich offen bleiben. Denn Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung erweist sich auf jeden Fall – wie ebenfalls in der mündlichen [X.]erhandlung erörtert – mangels Neuheit gegenüber dem Stand der Technik als nicht patentfähig (Art. II § 6 Absatz 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i.[X.].m. Art. 54 [X.]).

1.1

[X.]a ([X.] 5 877 695 A) anzusehen. Sie nimmt den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag neuheitsschädlich vorweg.

1.1.1

[X.]a tatsächlich Teil der Offenbarung der [X.] ist, wie die Klägerin vorträgt.

[X.]a ist in der mit [X.] entgegengehaltenen Druckschrift [X.] ([X.] 6 035 180 A) im ersten Absatz als Referenz angeführt und in den [X.] der [X.] einbezogen. Die Klägerin möchte beide Druckschriften in Zusammenschau lesen. Die Beklagte widerspricht unter Bezug auf die Entscheidung des [X.] vom 4. November 2008 ([X.]. 26) und Busse, Patentgesetz, 7. Auflage (2013), § 3 Rn. 83.

[X.] und [X.]a ist jedoch nicht erforderlich, weil Druckschrift [X.]a allein bereits sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag offenbart (siehe ff.).

1.1.2

[X.]a entnehmen.

[X.]a auf einen visuellen Alarm für ein Mobiltelefon, siehe auch Spalte 1 Zeile 16 – 20. Gemäß Spalte 3 Zeile 42 – 45 sind andere Kommunikationsgeräte, u.a. [X.] ebenfalls eingeschlossen. Dem Fachmann war vor dem Prioritätszeitpunkt vertraut, dass [X.] wie jedes gewöhnliche Computersystem u.a. eine Basiseinheit und einen [X.] aufweisen, der eine grafische Benutzerschnittstelle anzeigt (Merkmal [X.]). Ebenfalls war ihm die typische zweiteilige Gehäuse-Bauweise eines Laptops geläufig, bestehend aus einem ersten Gehäuseteil für Tastatur, Laufwerke, Schnittstellen, [X.] und Speicher, sowie einem (damit mechanisch verbundenen) zweiten Gehäuseteil für die Anzeigevorrichtung (Merkmale [X.], [X.]). Dass der [X.] des Computersystems dazu konfiguriert ist, während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen (Merkmal [X.]), ist in diesem Zusammenhang für den Fachmann selbstverständlich; denn eine durch Ereignisse ausgelöste Programmbearbeitung ist ein lange vor dem Prioritätstag des Streitpatents eingeführtes generelles Arbeitsprinzip (vgl. etwa die durch Signale von Peripheriegeräten ausgelöste Interruptbearbeitung).

[X.]a Spalte 7 Zeile 21 – 26, Zeile 36 ff. ist vorgesehen, in Reaktion auf Ereignisse (Alarmsignal, Eingang eines Anrufs) die Gehäusefarbe insbesondere über die gesamte Gehäuseoberfläche hinweg zu ändern. Die Steuerung kann durch ein Programm erfolgen, so dass sie hier eine Teilaufgabe des [X.]s ist (siehe Figur 9 und zugehörige Beschreibung). Die Beleuchtung erfolgt durch ein organisches elektrolumineszentes Material (Spalte 3 Zeile 56 bis 58, Spalte 6 Zeile 14 bis 23 u.a.). Die Lichtsteuerung und die Beleuchtungseinrichtung zusammen stellen das beanspruchte „Lichtsystem“ dar (s.o. I[X.] 4.6 – Teil von Merkmal [X.], [X.]). Der mehrfach verwendete Begriff „flash“ weist den Fachmann darauf hin, dass die Gehäusebeleuchtung nicht statisch ist, sondern sich ändert (siehe dazu den Folgeabschnitt 1.1.4). Damit sind in [X.]a die Merkmale [X.] und [X.] in ihrer Gesamtheit unmittelbar vorbeschrieben. Es war für den Fachmann selbstverständlich und bereitete ihm keine Probleme, diese Lehre zur dynamischen Beleuchtung im Falle von Laptops oder solchen Mobiltelefonen, die aus zwei Gehäuseteilen aufgebaut sind ([X.]s), auf beide Gehäuseteile auszudehnen (siehe dazu auch die Beschreibung der zwei Gehäusehälften in [X.]erbindung mit Figur 5: Spalte 5 Zeile 30 ff., Spalte 6 Zeile 14 ff.; ferner etwa Spalte 7 Zeile 41: „[X.]“, somit im Falle eines geschlossenen [X.]s beide Gehäuseteile umfassend). Dass hierbei im zweiten Gehäuseteil keine zweite Lichtsteuerung erforderlich war, sondern lediglich eine Ergänzung der Beleuchtungseinrichtung, war schon aus Kostengründen für den Fachmann selbstverständlich. Damit ergeben sich die Merkmale [X.] und [X.] zwangsläufig.

1.1.3

[X.]a keinen dynamischen Lichteffekt beschreibe. Der in Spalte 7 Zeile 27 bis Spalte 8 Zeile 4 verwendete Begriff „to flash“ bedeute nicht „blinken“, sondern „plötzlich erscheinen“ – wobei die plötzlich erscheinende Anzeige danach stationär und somit nicht dynamisch sei. Dazu verweist sie auf das [X.] ([X.]/ dictionary/flash, Ausdruck vom 19.06.2013, Definition 3a: to appear suddenly).

[X.]a ist der Senat nicht gefolgt.

[X.]a u.a. auch als dynamischen Lichteffekt verstanden hätte.

[X.]a direkt für eine Auslegung des beschriebenen Lichteffekts als dynamisch: z.B. Spalte 7 Zeile 55 ff.: „the solid color … to disappear and instead the surface area … to flash in a particular attention getting color“ (Gegensatz „solid color“ / „to flash in a particular color“); oder Spalte 8 Zeile 1 “the color to be displayed or flashed”, d.h. dass die Farbe angezeigt wird (statisch) oder blinkt (dynamisch).

[X.]a den beschriebenen Lichteffekt wohl nicht ausschließlich, aber zumindest auch als dynamisch verstehen wird.

1.2

D1 ([X.]) nicht nur eine „ältere Anmeldung“ darstellt, sondern als vorveröffentlichter Stand der Technik zu berücksichtigen wäre, d.h. ob das Streitpatent den [X.]rang seiner frühesten Prioritätsanmeldung ([X.] 60/298364 = [X.] 298364 P, provisional application) zu Recht in Anspruch nimmt.

D1 kommt es bei der Beurteilung der verteidigten Fassung des Streitpatents nach Hauptantrag nicht mehr an.

1.3

Mit dem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hauptantrag. Beantragt der Patentinhaber, das Patent in beschränktem Umfang mit einem bestimmten [X.] oder bestimmten Anspruchssätzen aufrechtzuerhalten, rechtfertigt es grundsätzlich den Widerruf des Patents, wenn sich auch nur der Gegenstand eines Patentanspruchs aus dem vom Patentinhaber verteidigten [X.] als nicht patentfähig erweist (vgl. für das Einspruchsbeschwerdeverfahren [X.] GRUR 2007, 862 – [X.], bei [X.]erteidigung des Patents durch Hilfsanträge auf das [X.] zu übertragen).

2.

Hilfsantrag I ist nicht anders als der Hauptantrag zu beurteilen, der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 ist gleichfalls nicht neu gegenüber dem Stand der Technik.

2.1

In der verteidigten Fassung nach Hilfsantrag I lautet der Patentanspruch 1, mit einer entsprechenden Gliederung versehen (Unterschiede zum Hauptantrag unterstrichen):

1. Computersystem (100),

[X.] das eine Basiseinheit (132) und eine Anzeigevorrichtung (134) mit Anzeigenbildschirm umfasst, der dazu konfiguriert ist, eine graphische Benutzerschnittstelle anzuzeigen,

[X.] wobei die Basiseinheit (132) ein erstes Gehäuse (138) umfasst, das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen [X.] (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, und

[X.] wobei die Anzeigevorrichtung (134) ein zweites Gehäuse (139) umfasst,

wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass

[X.] der [X.] (102) dazu konfiguriert ist, überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100); und

[X.]1 das erste Gehäuse (138) eine [X.] und mindestens eine erste Lichtquelle (140A) umfasst, die dazu konfiguriert sind, einen dynamischen Lichteffekt bereitzustellen, basierend auf den überwachten Ereignissen,

[X.]1 das zweite Gehäuse (139) mindestens eine zweite Lichtquelle (140B) umfasst,

[X.]1 wobei die [X.] und die mindestens eine erste Lichtquelle (140A) das erste Gehäuse (138) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versehen und

[X.]1 die mindestens eine zweite Lichtquelle (140B) das zweite Gehäuse (139) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht basierend auf den überwachten Ereignissen.

[X.]1, [X.]1, [X.]1 und [X.]1 und bestehen ersichtlich darin, dass das „Lichtsystem (14)“ der Merkmale [X.] und [X.] des [X.] hier durch die Konkretisierung des Unteranspruchs 4 „Lichtsteuereinheit“ / „Mehrzahl an Lichtelementen“ (in geringfügig abgeänderter Formulierung) i.[X.].m. Spalte 15 Zeile 7 bis 9 des Streitpatents („single light source 140a“ / „plurality of light sources“) ersetzt wurde, und entsprechend die „Lichtquelle (140B)“ der Merkmale [X.] und [X.] des [X.] nunmehr zu „mindestens eine zweite Lichtquelle“ geworden ist.

2.2

Dieser Hilfsantrag I kann nicht anders als der Hauptantrag beurteilt werden.

[X.] des [X.] jetzt aus einer [X.] und mindestens einer Lichtquelle bestehen soll, ergab sich bereits aus dem o.g. [X.]erständnis der Druckschrift [X.]a (siehe Abschnitt 1.1.3); diese lässt mindestens eine Lichtquelle in Form des genannten organischen elektrolumineszenten Materials, sowie eine Lichtsteuerung dafür erkennen. Die übrigen Unterschiede sind redaktioneller Art, ohne dass sie einen technischen Unterschied beschreiben würden.

3.

Hilfsanträge II bis [X.] verlässt der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 den Schutzbereich des erteilten Patents, so dass auch diesen Hilfsanträgen nicht gefolgt werden kann.

3.1

Hilfsantrag II unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 des [X.] dadurch, dass in den Merkmalen [X.] und [X.] der Ausdruck „basierend auf den überwachten Ereignissen“ ersetzt wurde durch „basierend auf den spezifischen Funktionen oder Aufgaben“. Entsprechend lautet das Merkmal [X.] nun:

[X.]2 der [X.] (102) dazu konfiguriert ist, überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen spezifische Funktionen oder Aufgaben während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100) auszuführen; und

Hilfsantrag III wird der Ausdruck „spezifische Funktionen oder Aufgaben“ des [X.] in den Merkmalen [X.] und [X.] auf „spezifische Aufgaben“ reduziert. Entsprechend lautet das Merkmal [X.] dort:

[X.]3 der [X.] (102) dazu konfiguriert ist, überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen spezifische Aufgaben während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100) auszuführen; und

Hilfsantrag [X.] unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 des [X.] dadurch, dass in den Merkmalen [X.] und [X.] der Ausdruck „überwachte Ereignisse“ durch „[X.]“ ersetzt wurde. Entsprechend lautet das Merkmal [X.] jetzt:

[X.]4 der [X.] (102) dazu konfiguriert ist, [X.] überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100); und

Hilfsantrag [X.] sind die geänderten Merkmale sowohl des [X.] als auch des Hilfsantrag [X.] aufgenommen. In den Merkmalen [X.] und [X.] heißt es statt „basierend auf den überwachten Ereignissen“ nunmehr „basierend auf den spezifischen Funktionen oder Aufgaben und den [X.]n“. Entsprechend lautet das Merkmal [X.]:

[X.]5 der [X.] (102) dazu konfiguriert ist, spezifische Funktionen oder Aufgaben auszuführen und [X.] überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100); und

[X.] stellt eine Kombination der geänderten Merkmale der Hilfsanträge I und II dar, insbesondere enthält er statt des Merkmals [X.] das Merkmal [X.]2; beim Hilfsantrag [X.]II wird eine Kombination der Hilfsanträge I und [X.] beansprucht, wobei u.a. Merkmal [X.] durch Merkmal [X.]4 ersetzt ist; und Hilfsantrag [X.] ist eine Kombination der Hilfsanträge I und [X.], wobei u.a. Merkmal [X.] durch Merkmal [X.]5 ersetzt wurde.

3.2

Diese Änderungen sind nicht zulässig, weil durch sie die Lehre des erteilten Patentes in eine andere Lehre geändert wird (Aliud).

[X.] des [X.], welches wörtlich aus dem erteilten Patentanspruch 1 stammt, durch ein anderes Merkmal ([X.]2, [X.]3, [X.]4 oder [X.]5) ersetzt wird. Dieses jeweilige „andere“ Merkmal stellt keine Untermenge bzw. Einschränkung des ursprünglichen Merkmals dar, sondern hat eine andere technische Lehre zum Gegenstand. Sinngemäß gilt das auch für die entsprechenden Änderungen in den Merkmalen [X.] und [X.].

3.2.1

[X.], auf das auch der erteilte Patentanspruch 1 gerichtet ist, lautet (hier mit Hervorhebung):

[X.] (dass) der [X.] (102) dazu konfiguriert ist, überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100);

I[X.] 4.5), u.a. in den Unteransprüchen 7, 8 und 9; 12, 14, 15 und 16; sowie 33, 34, 35 näher spezifiziert. In jedem Fall handelt es sich um Systemzustände oder -zustandsänderungen, welche der [X.] entweder selbst erzeugt, oder als Eingangsinformationen zugeleitet bekommt („zu empfangen“).

3.2.2

[X.]2 der Hilfsanträge II und [X.]I fordert statt dessen, dass der [X.] spezifische Funktionen oder Aufgaben während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100) ausführen soll. Eine solche Lehre ist durch das erteilte Patent nicht unter Schutz gestellt.

Zwar ist diese neue Lehre ursprünglich offenbart und findet sich auch in der Beschreibung des Streitpatents wieder (vgl. insbesondere Spalte 5 Zeile 46 / 47, Spalte 7 Zeile 4 bis 8, Spalte 19 Zeile 1 / 2, Zeile 36 bis 41), wie die Beklagte ausführt. Ebensowenig ist zu leugnen, dass bei der Ausführung spezifischer Funktionen oder Aufgaben die überwachten Ereignisse verarbeitet werden oder erst entstehen.

[X.]2 beanspruchte Lehre von dem Merkmal [X.] der erteilten Patentansprüche ab. Nach dem Sprachgebrauch des Fachmanns stellt das Ausführen von Aufgaben oder Funktionen eine zeitlich andauernde Maßnahme dar, während das Erzeugen oder Empfangen von überwachten Ereignissen am Anfang oder am Ende des Ausführens steht und ein kurzes, punktuelles Geschehen beschreibt. Deshalb lässt sich nicht nachvollziehen, dass das Ausführen von Funktionen oder Aufgaben eine „Untermenge“ des Empfangens oder Erzeugens von Ereignissen sein sollte.

[X.]2 zulässig sein könnte, führt das gleichzeitige Weglassen des Empfangens oder Erzeugens von überwachten Ereignissen nach dem erteilten Merkmal [X.] zu einer unzulässigen Änderung des Patentanspruchs 1, welcher dadurch auf eine „andere“ technische Lehre gerichtet wird.

3.2.3

[X.]3 des [X.]I, das sich allein auf die Ausführung von Aufgaben beschränkt (die alternativ geforderte Ausführung von Funktionen aus Merkmal [X.]2 also weglässt). Auch hier gilt, dass Aufgaben über einen [X.]raum hinweg ausgeführt werden, überwachte Ereignisse aber nur punktuell empfangen oder erzeugt werden. Daher kann die Ausführung von Aufgaben nicht lediglich eine Untermenge des Empfangens oder Erzeugens von überwachten Ereignissen gemäß dem erteilten Merkmal [X.] sein.

3.2.4

[X.]4 der Hilfsanträge [X.] und [X.]II wird die Lehre des Merkmals [X.], dass der [X.] überwachte Ereignisse erzeugen oder empfangen soll, dahingehend geändert, dass der [X.] [X.] erzeugen soll. Auch diese geänderte Lehre war dem Streitpatent nicht als unter Schutz gestellt entnehmbar und ist sonach unzulässig.

[X.].

empfängt. Sie können ebensowenig als vom [X.] erzeugte Ereignisse verstanden werden, weil nach der Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 der dynamische Lichteffekt, der durch die [X.] generiert wird, „basierend auf den überwachten Ereignissen“ bereitgestellt werden soll; dies würde den Ringschluss nach sich ziehen, dass ein gegebener [X.] als überwachtes Ereignis einen erneuten [X.] auslöste. Eine solche Lehre hätte der Fachmann den erteilten Patentansprüchen nicht als unter Schutz gestellt entnommen.

I[X.] 4.5), entnehmbar, dass ein abgegebener [X.] ein überwachtes Ereignis sein sollte.

3.2.5

[X.]5 der Hilfsanträge [X.] und [X.] stellt eine UND-[X.]erknüpfung der Merkmale [X.]2 und [X.]4 dar. Nachdem sowohl Merkmal [X.]2 als auch Merkmal [X.]4 als unzulässig anzusehen sind (s.o.), kann für eine logische [X.]erknüpfung beider Merkmale nichts anderes gelten.

4.

Hilfsantrag [X.] kann nicht gefolgt werden, weil der damit beanspruchte Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

4.1

[X.], vor dem Ausdruck „wobei das Computersystem dadurch gekennzeichnet ist ...“, folgendes Merkmal M9 eingefügt:

M9 und wobei das erste und zweite Gehäuse mechanisch nicht miteinander verbunden sind,

[X.]a genannten Laptop und dem als Ausführungsform für Mobiltelefone bekannten [X.]; denn in beiden Fällen sind die zwei dortigen Gehäuseteile typischerweise durch ein Scharnier mechanisch miteinander verbunden. [X.]a ist daher hierfür nicht als neuheitsschädlich anzusehen.

4.2

Es war jedoch keine erfinderische Tätigkeit erforderlich, um zu dem mit Hilfsantrag [X.] beanspruchten Computersystem zu gelangen.

Der in Figur 6 des Streitpatents dargestellte Aufbau eines Computersystems, auf den sich die Beklagte als ursprüngliche Offenbarung beruft, stellt einen typischen „Desktop-[X.]“ dar, bei welchem die Anzeigevorrichtung in einem separaten (zweiten) Gehäuse 134 getrennt vom eigentlichen [X.] (im ersten Gehäuse 132) angeordnet ist. Dieser Aufbau ist noch heute üblich und kann gewissermaßen als der „[X.]orläufer“ des typischen Laptops (bei dem die zwei Gehäuseteile mechanisch miteinander verbunden wurden) angesehen werden.

[X.]a geht von dem Problem aus, das äußere Erscheinungsbild von digitalen Kommunikationsgeräten wie Mobiltelefon, Pager, PDA – aber auch Laptops zu verbessern (Spalte 1 Zeile 23 bis 25 „external appearance and aesthetic design …“; Zeile 51 bis 54 „a need exists … eye catching decorative feature“ u.a.) und lehrt dafür die Erzeugung eines dynamischen Lichteffekts für ein ornamentales Gehäusedesign entsprechend dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.]

Es lag für den Fachmann aber auf der Hand, diese z.B. für Laptops bekannte Lehre auch auf die zwei mechanisch nicht miteinander verbundenen Bestandteile eines Desktop-[X.] anzuwenden, da hier das Problem des nicht änderbaren äußeren Erscheinungsbildes ersichtlich gleichermaßen bestand. Es ist keine erfinderische Tätigkeit nötig, um eine für einen Laptop erdachte Gehäusebeleuchtung auf die zwei separaten Gehäuseteile des „[X.]orläufermodells“ (den Desktop-[X.]) zu übertragen.

II[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. [X.]. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige [X.]ollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.], § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Meta

2 Ni 60/11 (EP)

20.06.2013

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 20.06.2013, Az. 2 Ni 60/11 (EP) (REWIS RS 2013, 4850)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4850

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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