Bundespatentgericht, Urteil vom 08.03.2016, Az. 4 Ni 24/14 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2016, 14938

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Tongeber (europäisches Patent)" – zum Gebrauch einer technischen Lösung des allgemeinen Standard-Repertoires des angesprochenen Fachmanns – Bedarf einer konkreten Anregung bei Widerspruch zur herangezogenen Lehre


Leitsatz

Tongeber

Auch wenn eine technische Lösung, von der die erfindungsgemäße Lehre Gebrauch macht, zum allgemeinen Standard-Repertoire des für die Problemlösung angesprochenen Fachmanns zählt, so bedarf dieser Gebrauch - hier für die weitere Ausbildung eines erfindungsgemäßen Tongebers - jedenfalls dann einer konkreten Anregung, wenn die Anwendung des Standard-Repertoires zu der vom Fachmann als Ausgangspunkt für eine Problemlösung herangezogenen Lehre im Widerspruch steht (im Anschluss an BGH GRUR 2014, 647 – Farbversorungssystem BGHZ 200, 229 - Kollagenase I).

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 350 242

([X.])

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.], [X.]. Univ. Dr. Müller und [X.] sowie der Richterin Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer

für Recht erkannt:

[X.] Die Klage wird abgewiesen.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents EP 1 350 242, [X.] Aktenzeichen [X.] 502 07 099 ([X.]), das am 22. November 2002 unter Beanspruchung der inländischen Priorität [X.] 10201232 vom 9. Januar 2002 angemeldet worden ist. Das in [X.] Verfahrenssprache erteilte [X.] mit der Bezeichnung „Tongeber für ein Einparkhilfesystem“ umfasst 22 Patentansprüche, welche sämtlich angegriffen sind.

2

Patentansprüche 1 und 21 lauten in der Verfahrenssprache Deutsch:

3

1. Tongeber, insbesondere für Einparkhilfesysteme für Fahrzeuge, mit einem Gehäuse (2), das ein [X.] (4) und ein [X.] (6) aufweist, wobei das [X.] (4) einen von dem [X.] (6) abdeckbaren Aufnahmeraum (8, 10) zur Aufnahme einer Membran (38) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (4) mit dem [X.] (6) über einen Verbindungsabschnitt (28) einteilig ausgebildet ist, wobei das [X.] (4) und das [X.] (6) relativ zueinander bewegbar und mittels Fugemitteln (26) miteinander fügbar sind, wobei das [X.] (6) mindestens ein Befestigungsmittel (30) zur Befestigung des Tongebers auf einem externen Träger aufweist, wobei bei Befestigung des Tongebers auf einem externen Träger das [X.] (4) von dem [X.] (6) gefangen ist.

4

21. Verfahren zum Montieren eines Tongebers nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 20 an einem externen Träger, gekennzeichnet durch die folgenden Verfahrensschritte:

5

- es wird ein einteiliges Gehäuse (2) mit [X.] (4) und [X.] (6) bereitgestellt,

6

- in den Aufnahmeraum (8, 10) des [X.]s (4) des Gehäuses (2) wird eine Membran (38) mit elektrischen Kontaktmitteln (40) eingelegt,

7

- das [X.] (6) und das [X.] (4) des Gehäuses (2) werden miteinander gefügt, und

8

- das [X.] (6) wird mit an dem [X.] (6) vorgesehenen Befestigungsmitteln (30) an dem externen Träger befestigt.

9

Wegen des Wortlauts der abhängigen Ansprüche 2 bis 20 und des Anspruchs 22 wird auf die [X.]schrift Bezug genommen.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des angegriffenen Patents sei nicht patentfähig.

Die Klägerin legt zum druckschriftlichen Stand der Technik folgende Dokumente und Schriften vor:

[X.] [X.] 3,716,671

[X.] CN 2426663 Y (Anmeldenummer CN 00217973.3)

[X.] beglaubigte Übersetzung der [X.]

K9 [X.] 199 43 764 C2

[X.] [X.] 199 12 034 A1

[X.] [X.] 600 00 506 T2

K12A [X.], [X.], 9. Aufl. 1997, S. 170-171

K12B [X.] 6 044 517

K12C [X.] 6 257 500 [X.]

K13 [X.]: "By Design: Polypropylene part design, Part 2 – Living hinges", IN: Materials, [X.], 2002, abgerufen am 24. Februar 2016 über URL: www.plasticstoday.com

K14 [X.] "Designing Plastic Parts For Assembly", [X.], [X.], 3rd Edition, 1998, S. 154-155, 174-175, 182-183.

Weiter belegt sie ein vorbenutztes [X.] durch

[X.] Muster der offenkundige Vorbenutzung

[X.] Fotos der Vorbenutzung mit Träger

[X.] Fotos der Vorbenutzung ohne Träger, Röntgenbild

Sie führt aus, dass der [X.] gegenüber dem vorbenutzten [X.] nach den Anlagen [X.], [X.] und [X.] wie auch nach dem schriftlichen Stand der Technik gemäß der Dokumente [X.], [X.] nicht auf erfinderischer Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 [X.], § 22 Abs. 1 [X.]) beruhe. Der einzige Unterschied zum [X.] bestehe nach dem Gegenstand der Vorbenutzung und der [X.] darin, dass Merkmal 1.4 nicht erfüllt sei, sowie bezüglich der [X.] darin, dass der Lautsprecher auf Befestigungslöcher in der zum Wageninnern hinzeigenden Oberfläche verzichte (Merkmale 1.7 und 1.8); insoweit gelange der Fachmann aber naheliegend zum [X.]. Die Verwendung eines [X.] (Merkmal 1.4) gehöre zum Standard-Repertoire, sofern der Fachmann eine Verbindung mit dem Ziel einer Verliersicherung anstrebe, wie die K9, [X.], [X.] belegten. Auch sei es bezüglich der [X.] selbstverständlich, die Schrauben im [X.] statt im Deckel anzubringen. Im Hinblick auf [X.] sei nicht nur der dort beschriebene Sonderfall einer Alarmanlage zu berücksichtigen, der sich mit einer Wärmeableitung befasse. Es sei gerade im Bereich der Autoindustrie für den Fachmann naheliegend und fachmännisch, unterschiedliche Materialien, insbesondere Metallteile durch Kunststoff zu ersetzen und demnach einen Tongeber und das Gehäuse aus Kunststoff auszubilden sowie zur Verbindung der Teile ein Filmscharnier zu verwenden.

Auch bei dem Verfahrensanspruch 21 handele es sich um eine Trivialität, einen vorhandenen Lautsprecher gemäß Anspruch 1 in ein Fahrzeug einzubauen, weshalb der Anspruch nicht erfinderisch sei.

Die weiteren [X.] beinhalteten ebenfalls schlichte Trivialitäten bzw. Maßnahmen, die der Fachmann ohne erfinderisches Zutun ergreife, um einen kostengünstigen Lautsprecher herzustellen.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent EP 1 350 242 [X.] mit Wirkung für das Gebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und erachtet das [X.] für patentfähig. Insbesondere beruhe das [X.] sowohl gegenüber dem vorbenutzten Modell nach den Anlagen [X.], [X.] und [X.] als auch gegenüber [X.] und [X.] auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Merkmale des Anspruchs definierten klar, welches Teil das [X.] und welches das [X.] darstelle: Das [X.] sei dasjenige, das die Membran aufnehme, vollkommen unabhängig von der endgültigen Einbauposition der Gesamtvorrichtung z. B. in einem Kraftfahrzeug. Das [X.] zeichne sich dadurch aus, dass an ihm die Befestigungsmittel zur Befestigung des Tongebers auf einem externen Träger angebracht seien.

Die Lösung der patentgemäßen Aufgabe liege im Gefangenhalten des [X.]s durch das [X.] im montierten Zustand. Die Erfindung verfolge den Zweck, dass das [X.] im verschlossenen und auf einem externen Träger montierten Zustand nicht geöffnet bzw. entfernt werden könne, ohne zuvor die Befestigungsmittel (z. B. Schrauben) lösen zu müssen. Das „Gefangenhalten“ sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ein „in der Praxis völlig belangloser Begleiteffekt“. Auch könne bei korrekter Auslegung das Merkmal 1.3 nicht so verstanden werden, dass die dort vorausgesetzte Geeignetheit zur Aufnahme der Membran auch dann vorliege, wenn das andere Gehäuseteil mit aufgenommen werde.

Die Klägerin habe zur Vorbenutzung von [X.] vor dem [X.] nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Die Merkmale 1.4, 1.5, 1.7 und 1.8 seien durch die [X.] nicht verwirklicht. Es werde bestritten, dass der Fachmann bei der Vorbenutzung einen Anlass gehabt habe, eine Verbindung anzustreben. Die [X.] offenbare zumindest nicht die Merkmale 1.7 und 1.8, die [X.] offenbare zumindest nicht die Merkmale 1.4, 1.5 und 1.8. Insbesondere offenbare keine der vorgelegten Schriften das Merkmal 1.8 des Gefangenhaltens. Gerade in diesem Merkmal beruhe in Zusammenwirken mit Merkmal 1.7 der besondere technische Effekt darauf, dass das [X.] im verschlossenen bzw. auf einem externen Träger montierten Zustand nicht einfach geöffnet bzw. entfernt werden könne; es gebe auch keinen Hinweis, dass der Fachmann die fehlenden Merkmale seinem Fachwissen entnehmen könne, weshalb der Gegenstand des Anspruchs 1 erfinderisch sei.

Die Beklagte bestreitet, dass ausgehend von der [X.] der Fachmann die Ausbildung aus Metall durch ein nur aus Kunststoff gefertigtes Gehäuse ersetzen würde. Er würde vielmehr auf einen allgemeinen Lautsprecher zurückgreifen, zumal die Wärmeableitung im Vordergrund stehe. Zudem bestreitet die Beklagte, dass zum Prioritätszeitpunkt eine so weitgehende Ersetzung von Metall durch Kunststoff zum Standard-Repertoire des Fachmanns gehört habe, weshalb bei der [X.] das Metallteil nicht durch Kunststoff ersetzt worden wäre.

Ferner treffe unabhängig davon, dass der Begriff des „[X.]“ im Anspruch nicht auftauche, auch die Behauptung der Klägerin, Filmscharniere gehörten zum Standard-Repertoire des Fachmanns als Verliersicherung, nicht zu.

Die weiteren Ansprüche 2 bis 22 hingen vom Anspruch 1 ab und seien somit auch patentfähig.

Der Senat hat den Parteien einen frühen gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] zugeleitet. Auf den Hinweis vom 15. Oktober 2015 ([X.]. 171 ff. der Akten) wird Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn der [X.] konnte nicht feststellen, dass der Gegenstand des [X.] in der erteilten Fassung wegen des von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ sich als nicht bestandsfähig erweist, insbesondere dass die beanspruchte Lehre gegenüber dem Stand der Technik nicht neu ist oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

[X.]

1. Der Gegenstand des [X.] betrifft nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung einen [X.], insbesondere für [X.] für Fahrzeuge, mit einem Gehäuse, das einen [X.] und einen [X.] aufweist, wobei das [X.] einen von dem [X.] zur Aufnahme einer Membran umfasst, sowie Verfahren zur Herstellung und Montage eines [X.]s (vgl. den Absatz [0001] der [X.]chrift).

Wie in der Beschreibungseinleitung weiter ausgeführt ist, werden derartige [X.] verwendet, um das Einparken von Fahrzeugen zu erleichtern. Hierfür werden Hindernisse in der Umgebung des Fahrzeugs durch geeignete Sensoren erfasst. Nähert sich das Fahrzeug einem erfassten Hindernis über einen Grenzabstand hinaus, wird dem Fahrer über optische oder akustische Anzeigen mitgeteilt, dass ein Grenzabstand unterschritten wurde. Die [X.] sind vorzugsweise derart ausgelegt, dass nach Unterschreiten eines ersten Grenzabstands zwischen Fahrzeug und Hindernis die Anzeigeintensität erhöht wird, wenn sich das Fahrzeug dem erfassten Hindernis weiter nähert. Dies kann beispielsweise durch größenvariable Displayelemente und/oder durch Veränderung einer Signaltonfrequenz erfolgen. Zur weiteren Unterstützung des Fahrers werden die optischen und/oder akustischen Anzeigeelemente derart im Fahrzeug positioniert, dass ein räumlicher Zusammenhang zwischen den das Fahrzeug umgebenden Sensoren und den jeweiligen Anzeigeelementen besteht. Erfasst beispielsweise ein Sensor am hinteren rechten Kotflügel eines Fahrzeugs ein Hindernis, erfolgt die Anzeige durch ein Element, das im hinteren rechten Bereich des Fahrgastraums angeordnet ist. Je nach gewünschter Informationsdichte ist also eine Vielzahl von Anzeigeelementen, beispielsweise von [X.]n, erforderlich (vgl. den Absatz [0002] der [X.]chrift).

Die bisher bekannten [X.] für [X.] bestehen aus einer Vielzahl von Einzelteilen, die aufwendig miteinander gefügt werden müssen. Dabei ist ein schallerzeugendes Element, bspw. eine Membran, fest mit einem Gehäuse verbunden und nur durch einen Entlötvorgang herausnehmbar. Des Weiteren weist das Gehäuse einen separaten Deckel auf, der bei Einwirken äußerer Kräfte von einem Gehäuseunterteil trennbar ist, wodurch die Membran unbeabsichtigt freigelegt werden kann (vgl. Absatz [0003] der [X.]chrift).

Aus der [X.] 916 756 [X.] ist ein Gehäuse für Signalhörner für Kraftfahrzeuge bekannt. Die Gehäuseteile werden vergleichsweise aufwändig mit Hilfe einer Schraubverbindung miteinander gefügt (vgl. Absatz [0004] der [X.]chrift).

Aus der [X.] 40 16 809 [X.] sowie aus der [X.] 5,355,109 sind elektrische Rauschabsorber bekannt. Diese weisen unter anderem ein Gehäuse auf, mit einem Ober- und einem Unterteil, die über ein Gelenk miteinander verbunden sind (vgl. Absatz [0005] der [X.]chrift).

Aus der [X.] 6,280,235 [X.] ist ein ähnlich gestaltetes Gehäuse bekannt, welches zum Verbinden von elektrischen Leitungen dient (vgl. den Absatz [0006] der [X.]chrift).

2. Aufgabe ist es nach den Angaben des [X.] daher, einen [X.] bereitzustellen, der sich durch eine besonders einfache und preisgünstige Herstellbarkeit sowie durch eine hohe Funktionssicherheit auszeichnet (vgl. Absatz [0007] der [X.]chrift).

3. Die Lösung dieser Aufgabe liegt erfindungsgemäß in einem [X.] der eingangs beschriebenen Art, bei dem das [X.] mit dem [X.] über einen [X.] einteilig ausgebildet ist, wobei das [X.] und das [X.] relativ zueinander bewegbar und mittels Fügemittel miteinander fügbar sind, wobei das [X.] mindestens ein Befestigungsmittel zur Befestigung des [X.]s auf einem externen Träger aufweist, wobei bei Befestigung des [X.]s auf einem externen Träger das [X.] von dem [X.] gefangen ist (vgl. Absatz [0008] der [X.]chrift).

Patentanspruch 1 lautet:

[X.] [X.], insbesondere für [X.] für Fahrzeuge,

[X.] mit einem Gehäuse (2), das ein [X.] (4) und ein [X.] (6) aufweist,

M1.3 wobei das [X.] (4) einen von dem [X.] (6) abdeckbaren Aufnahmeraum (8, 10) zur Aufnahme einer Membran (38) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass

M1.4 das [X.] (4) mit dem [X.] (6) über einen [X.] (28) einteilig ausgebildet ist,

[X.] wobei das [X.] (4) und das [X.] (6) relativ zueinander bewegbar und

M1.6 mittels Fugemittel (26) miteinander fügbar sind,

[X.] wobei das [X.] (6) mindestens ein Befestigungsmittel (30) zur Befestigung des [X.]s auf einem externen Träger aufweist,

[X.] wobei bei Befestigung des [X.]s auf einem externen Träger das [X.] (4) von dem [X.] (6) gefangen ist.

Nebenanspruch 21 lautet:

M21.1 Verfahren zum Montieren eines [X.]s nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 20 an einem externen Träger, gekennzeichnet durch die folgenden Verfahrensschritte:

M21.2 es wird ein einteiliges Gehäuse (2) mit [X.] (4) und [X.] (6) bereitgestellt,

M21.3 in den Aufnahmeraum (8, 10) des [X.]s (4) des Gehäuses (2) wird eine Membran (38) mit elektrischen Kontaktmitteln (40) eingelegt,

M21.4 das [X.] (6) und das [X.] (4) des Gehäuses (2) werden miteinander gefügt, und

M21.5 das [X.] (6) wird mit an dem [X.] (6) vorgesehenen Befestigungsmitteln (30) an dem externen Träger befestigt.

Hinsichtlich des Wortlauts der erteilten [X.] 2 bis 20 und 22 wird auf die [X.]chrift verwiesen.

4. Als Fachmann zur Problemlösung angesprochen sieht der [X.] einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau an, der auch Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik sein kann. Zu dessen Fachwissen gehören die Grundprinzipien der Gestaltung von Gehäusen, insbesondere für [X.], einschließlich der Ausbildung von [X.].

I[X.]

Die Auslegung der Lehre des [X.] hat sich am technischen Sinngehalt der Merkmale des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zu orientieren (st. Rspr., [X.] 2011, 129 - [X.]; [X.], 515, 517 - [X.], m. w. N.), wobei die Patentschrift im Hinblick auf die gebrauchten Begriffe ihr eigenes Lexikon darstellen kann ([X.] 1999, 909 - Spannschraube; [X.]. 2000, 105 - Extrusionskopf).

Abbildung1. Zum Verständnis der erfindungsgemäßen Lehre ist zunächst auf die nachfolgende [X.]. 1 zu verweisen, die als Ausführungsbeispiel den Aufbau des Gehäuses 2 eines erfindungsgemäßen [X.]s in aufgeklapptem Zustand zeigt. Dieses Gehäuse weist ein [X.] 4 und ein [X.] 6 auf, wobei das [X.] 4 einen Membraneinlegebereich 8 und einen Kontaktmitteleinlegebereich 10 aufweist.

Der Membraneinlegebereich 8 weist eine Bodenfläche 12, eine umfänglich und senkrecht zur Bodenfläche 12 angeordnete Wandfläche 14, sowie eine Öffnung 16 zur Einlage einer in [X.]ur 2 dargestellten Membran 38 auf. In der Wandfläche 14 ist ein Übergangsbereich 18 zum Kontaktmitteleinlegebereich 10 ausgebildet (vgl. Absatz [0029] der [X.]chrift).

An den Seitenwänden 22, 22’ des Kontaktmitteleinlegebereichs 10 sind [X.] 26 ausgebildet. Die [X.] 26 des [X.]s 4 können mit [X.]n 26’ des [X.]s 6 zusammenwirken. Hierbei befinden sich die Vorsprünge der [X.] 26 in [X.] mit den Vorsprüngen der [X.] 26’. Die [X.] 26’ sind derart gestaltet, dass sie hinterschnittfrei erzeugt werden können. Hierfür sind im [X.] 6 entsprechende Öffnungen 27 vorgesehen (vgl. Absatz [0030] der [X.]chrift).

Das [X.] 6 ist über einen [X.] mit dem [X.] 4 verbunden, so dass bei Fügen von [X.] 4 und [X.] 6 durch [X.] um eine Schwenkachse 29 eine Verbindung einerseits über den [X.] und andererseits über die [X.] 26’ erfolgt. Das [X.] 6 weist Befestigungsmittel 30 auf, mit denen das [X.] 6 mit dem darin gefangenen [X.] 4 an einem nicht dargestellten externen Träger befestigt werden kann. In der in [X.]. 1 dargestellten Ausführungsform sind die Befestigungsmittel 30 als [X.] zur Aufnahme von Befestigungsschrauben ausgebildet (vgl. Absatz [0031] der [X.]chrift).

2. Insoweit ist vorliegend insbesondere im Hinblick auf die zwischen den Parteien kontroverse Diskussion um das Verständnis des Merkmals [X.], welches zugleich [X.] der Erfindung bildet, darauf hinzuweisen, dass die Auslegung losgelöst vom Stand der Technik zu erfolgen hat und nur im Lichte der Gesamtoffenbarung der Patentschrift zu bestimmen ist ([X.] 2012, 1124 - Polymerschaum I; [X.], 867 - Polymerschaum II), insbesondere ist zu ermitteln, welchen Sinngehalt ein einzelnes Merkmal im Kontext der Patentschrift und der Funktion, die es für sich und im Zusammenwirken mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs bei der Herbeiführung des erfindungsgemäßen Erfolgs hat. Es ist deshalb maßgeblich, was der angesprochene Fachmann – auch unter Einbeziehung seines Vorverständnisses ([X.] 2008, 878 - Momentanpol II) – danach bei unbefangener Betrachtung den Patentansprüchen als Erfindungsgegenstand entnimmt. Hiernach sind folgende Anmerkungen veranlasst:

2.1. Gemäß Merkmal [X.] handelt es sich bei der Erfindung um einen [X.], worunter der Fachmann einen Lautsprecher versteht. Die Angabe „insbesondere für [X.] für Fahrzeuge“ stellt nur ein fakultatives Merkmal dar, welches den Anspruch nicht einschränkt und anders als eine Zweckangabe auch kein Geeignetheitskriterium bildet. Der technische Bereich für die Anwendung des [X.]s ist dabei nicht festgelegt. so dass dieser auch für Alarmanlagen Verwendung finden kann, wie sie in der [X.] beschrieben sind.

2.2. [X.] weist ein Gehäuse auf, das aus [X.] und [X.] besteht (Merkmal [X.]), wobei das Streitpatent, wie auch die Ausführungsbeispiele belegen, den Deckel als übergreifende Abdeckung des [X.]s versteht.

2.3. Das [X.] bildet dabei einen Aufnahmeraum, der von dem [X.] abdeckbar ist, und in dem eine Membran, die den eigentlichen [X.] bzw. Lautsprecher darstellt, vollständig aufgenommen werden kann (Merkmal M1.3). Der Deckel dient hierbei nicht auch als Aufnahmeraum für die Membran, sondern die Membran wird durch das [X.] aufgenommen. Dabei wird der komplette Aufnahmeraum des [X.]s mit der darin befindlichen Membran von dem Deckel übergreifend abgedeckt.

Der [X.] vermag sich insoweit nicht der klägerischen Auffassung anzuschließen, dass sowohl [X.] als auch Deckel den Aufnahmeraum bildeten, weil das Streitpatent keine Dimensionierung in Bezug auf den Aufnahmeraum vorgebe und das Streitpatent nichts darüber aussage, ob der Aufnahmeraum durch mehrere als nur eine äußere Begrenzung gebildet werde. Denn wie bereits ausgeführt, versteht das Streitpatent unter [X.] eine das [X.] übergreifende Abdeckung, so dass sich entgegen der Ansicht der Klägerin aus der erforderlichen Gesamtbetrachtung der durch die einzelnen Merkmale bestimmten technischen Lehre des Anspruchs 1 zwangsläufig eine unterschiedliche Dimensionierung von [X.] und [X.] ergibt, welche eine der Dimensionierung der Membran angepasste „Aufnahme“ der Membran durch den einen größeren Durchmesser bildenden [X.] als „Aufnahmeraum“ ausschließt, auch wenn im Patentanspruch nicht die in den Ausführungsbeispielen aufgezeigten Abstandshalter (34) beansprucht und vorausgesetzt werden, auf welchen die Membran zu liegen kommt. Die Argumentation der Klägerin beachtet insoweit insbesondere nicht den weiteren Wortlaut des Merkmals M1.3, welches einen Aufnahmeraum „zur Aufnahme einer Membran“ voraussetzt, und damit ein Geeignetheitskriterium bildet, und berücksichtigt nicht den im Kontext der Lehre auszulegenden technischen Sinngehalt des Merkmals, welcher bei dem klägerischen Verständnis nicht erfüllt wäre.

2.4. Das [X.] und das [X.] sind über einen [X.] (28), z. B. in Form eines Filmscharniers, miteinander verbunden, wodurch sich eine als einteilig bezeichnete Ausführungsform ergibt (Merkmal M1.4). Dabei ist das Merkmal „einteilig“ so zu verstehen, dass über den [X.] eine feste unlösbare Verbindung geschaffen wird, wie sie z. B. durch das Spritzgussverfahren, aber auch durch eine Verklebung oder ein Verschweißen erzielt werden kann, nicht aber durch eine Verschraubung oder durch Verbindung mittels eines Bändchens. Ferner setzt „einteilig“ nicht zwingend eine identische Materialbeschaffenheit von [X.] und [X.] voraus.

2.5. Durch diesen [X.] (28) sind das [X.] und das [X.] zwar miteinander verbunden, sie sind jedoch relativ zueinander bewegbar, z. B. gleichzeitig um eine Schwenkachse relativ zueinander verschwenkbar (Merkmal [X.]).

2.6. Es sind Fügemittel, z. B. in Form von [X.]n (26), vorgesehen, durch die das [X.] und das [X.] miteinander fügbar, d. h. miteinander verbindbar sind (Merkmal M1.6). Die Fügemittel sind aber nicht zwingend Bestandteil des [X.]s, insbesondere des Grund- oder [X.]s.

2.7. Das [X.] weist Befestigungsmittel (30), z. B. in Form von abstehenden [X.], auf, mit denen sich der [X.] auf einem externen Träger befestigen lässt (Merkmal [X.]).

2.8. Bei Befestigung des [X.]s auf einem externen Träger ist das [X.] von dem [X.] gefangen (Merkmal [X.]).

Der Begriff „Gefangen“ ist hierbei im Lichte der Beschreibung, insb. Abs. [0011] und Abs. [0035] auszulegen:

[0011]

[0035]

[X.] schließt für sich genommen zwar nicht aus, dass eine Umwidmung von Grund- und [X.], wie sie von der Klägerin angedacht worden ist, möglich ist, aber die Merkmale [X.] und [X.] in Kombination schreiben vor, dass das erste Teil (Deckel) die Befestigungsmittel aufweist und dass dieses erste Teil (Deckel) im befestigten Zustand den zweiten Teil ([X.]) gefangen hält. Aus dieser funktionellen Anforderung folgt zumindest, dass Deckel und [X.] in Bezug auf das Befestigungsmittel und das [X.] nicht vertauschbar sind und dass zumindest bei weitester Auslegung (zu einem einschränkenden Verständnis 2.9.) die Eignung eines [X.]s durch die Befestigung möglich sein muss. Damit muss zumindest eine Montagestellung möglich sein, in der das [X.] zusammen mit dem [X.] derart montiert ist, dass das [X.] vom [X.] gefangen ist.

[X.] stellt nach den Angaben des [X.] [X.] der Erfindung dar. Infolge des [X.]s des [X.]s durch den Deckel wird die Funktionssicherheit des [X.]s erhöht und als besonderer technischer Effekt ein unbeabsichtigtes oder missbräuchliches Öffnen bzw. Abnehmen des [X.]s vom [X.] verhindert, wodurch die Membran bzw. der Lautsprecher ungeschützt wäre und evtl. sogar herausfallen könnte.

2.9. Die in den Merkmalen [X.] und [X.] beanspruchte Formulierung der Befestigung des [X.]s „auf einem externen Träger“ könnte einschränkend auch so auszulegen sein, dass das Patent nicht nur eine Vorrichtung lehrt, bei welcher durch die Montage zumindest ein [X.] des [X.]s durch den Deckel, wie einer Montage von vorne möglich sein muss, aber auch andere Montageformen umfasst, welche, wie bei einer rückwärtigen Montage durch eine Aussparung im Träger, diese Voraussetzung nicht zwingend erfüllen. Insoweit spricht viel dafür, so wie es auch das [X.] in seinem Urteil vom 22. Mai 2015 ausgelegt hat, dass das [X.] „auf einem externen Träger“ des funktionellen Merkmals [X.] im Kontext der Ausführungsbeispiele und der Beschreibung im engeren Sinne einer Frontmontage zu verstehen ist und der oben beschriebenen weiten Auslegung der Klägerin nicht zu folgen ist. Hierauf kommt es jedoch im Hinblick auf den vorliegend maßgeblichen Stand der Technik nicht entscheidungserheblich an, da für die Sachprüfung des geltend gemachten [X.] fehlender Patentfähigkeit zugunsten der Klägerin auch eine weite Auslegung unterstellt werden kann, ohne dass dies zu Nichtigkeit des [X.] führt. Dies gilt ebenso für die Frage, ob der Träger eine Öffnung zur Aufnahme des [X.]s aufweist oder nicht und deshalb keine beliebige Montage unterstellt werden kann, wobei darüber in der [X.]chrift nichts ausgesagt ist. Auch sind keine Schallaustrittsöffnungen zum Schallaustritt im [X.] zwingend erforderlich, da [X.] insbesondere im Automobilbereich so verwendet werden, dass sie den Schall über den Träger verbreiten, auf dem sie montiert sind.

II[X.]

Die Lehre des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1 ist neu und sie war dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt weder durch die geltend gemachte öffentliche Vorbenutzung noch durch den im Verfahren befindlichen schriftlichen Stand der Technik nahegelegt.

1. Die erfindungsgemäße Lehre erweist sich gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik als neu.

AbbildungAbbildung

1.1. Offenkundige Vorbenutzung K2 bis [X.]:

K2 bis [X.] gezeigte [X.] (abgebildet [X.]), der für [X.] für Fahrzeuge geeignet ist, weist ein Gehäuse mit einem [X.] und einem [X.] auf, wobei das [X.] einen von dem [X.] zur Aufnahme einer Membran umfasst [= Merkmale [X.], [X.] und M1.3].

nicht über einen [X.] einteilig, wie im Merkmal M1.4 beansprucht ist.

Merkmal [X.] in Verbindung mit dem Merkmal M1.4 gemeint ist. Eine allgemeine Bewegbarkeit zueinander ist lediglich aufgrund der zweiteiligen Ausführung zwangsläufig gegeben, dies stellt aber nicht den Sinngehalt des [X.] dar, das eine einteilige Ausbildung mit einem [X.] in Form z. B. eines (elastischen) Filmscharniers offenbart und mit diesem eine (bestimmte) relative Bewegbarkeit der beiden Teile zueinander ermöglicht (vgl. den Abschnitt [0010] der [X.]chrift).

M1.6].

nicht das [X.] weist mindestens ein Befestigungsmittel (in Form von [X.]) zur Befestigung des [X.]s (mit Hilfe von Schrauben, die durch die [X.] gesteckt werden) auf einem externen Träger auf, wie es im Merkmal [X.] beansprucht ist.

nicht von dem [X.] gefangen, wie im Merkmal [X.] beansprucht ist.

Dabei ist die konkrete Ausgestaltung der Vorbenutzung zu beachten, die sowohl in bildlichen Darstellungen wie auch in Form eines Musters vorliegt. Die Argumentation der Klägerin, dass man [X.] und [X.] bei der Vorbenutzung auch umgekehrt interpretieren könnte und damit so wie beim Streitpatent, greift nicht.

Denn bei natürlicher Betrachtung von [X.] und [X.] des behaupteten [X.] und dessen Funktionalität erkennt der Fachmann als [X.] das Teil des Gehäuses, das [X.] aufweist und in dem sich [X.] zur Befestigung auf dem Träger befinden. Diese liegen, wie auch das [X.], am [X.] auf, wenn das [X.] auf dem Träger montiert wird. Eine umgekehrte Definition von Deckel- und [X.] würde bedeuten, dass die [X.] mit den Schraubenlöchern frei schwebend Abstand zum Träger hätten und nicht auf diesem auflägen, was die Montage auf dem Träger sichtlich erschweren würde und für die Montage offensichtlich nachteilig und sachwidrig wäre. Für den Fachmann ergibt sich deshalb bei natürlicher und rein funktional technischer Betrachtungsweise eine vorbeschriebene Zuordnung der Teile und Montagerichtung, welche dem [X.] Befestigungslaschen zuordnet und von einer nach unten auf dem Träger anliegenden Montage ausgeht, so wie es auch in den [X.]uren der Anlage [X.] abgebildet ist.

M1.3 das [X.] den Aufnahmeraum mit der darin befindlichen Membran abdecken, worunter der Fachmann eine vollständige Abdeckung versteht, bei der das [X.] das [X.] umgreift. Bei umgekehrter Zuordnung von [X.] und [X.] würde das [X.] jedoch in den Aufnahmeraum hineingesteckt und es somit lediglich eine teilweise Abdeckung des [X.] durch das [X.] ermöglichen. Dabei würde der Aufnahmeraum für die Membran reduziert. Für den Fachmann ist dies deshalb keine Abdeckung im eigentlichen Sinn.

M1.4, [X.], [X.] und [X.] gegenüber der geltend gemachten Vorbenutzung neu. Dies gilt auch gegenüber dem weiteren geltend gemachten Stand der Technik, für welchen die Klägerin selbst fehlende Neuheit nicht geltend gemacht hat.

1.2. [X.]:

[X.] (vgl. die Spalte 1, Zeilen 4 bis 10) ist ein [X.] (auxiliary speaker) bekannt, der in Fahrzeugen (automobiles) Verwendung findet [= Merkmal [X.]].

Abbildung

[X.] und M1.3].

M1.4].

[X.]).

M1.6].

Abbildung

[X.] weist jedoch nicht das [X.] (cover 28), sondern das [X.] (base plate 14) mindestens ein Befestigungsmittel (apertures 64) zur Befestigung des [X.]s (speaker) auf einem externen Träger (panel) auf (vgl. die [X.]uren 1, 3 und 3a mit Beschreibung, insbesondere Spalte 3, Zeilen 14 bis 20: „

[X.] beansprucht ist. Die Merkmale [X.] und [X.] sind somit aus der [X.] nicht bekannt.

Gleiches gilt für den Gegenstand des [X.] 21.

1.3. [X.]:

Abbildung

[X.] ([X.]a) (vgl. die [X.]uren 1 und 2 mit Beschreibung) ist ein [X.] (Schallwandler) für die Verwendung in Alarmanlagen bekannt, der ggfs. auch für [X.] bei Fahrzeuge verwendet werden kann [= Merkmal [X.]].

[X.]].

M1.3].

M1.6].

[X.]].

[X.] als offenbart an, da der Fachmann das durch die Befestigung bewirkte „[X.]“ des [X.]s unmittelbar und eindeutig als gelehrt erkennt und sich dieses beim Nacharbeiten zwangsläufig ergibt. Dem steht nicht entgegen, dass in der [X.] vier gesonderte Befestigungsschrauben für Deckel- und [X.] vorgesehen sind, da diese allenfalls (wie bereits oben angesprochen) in den Kontext der Fügemittel gestellt werden können, auf die Merkmale 1.7 und 1.8 aber keinen Einfluss haben.

M1.4 beansprucht ist.

[X.] in Verbindung mit dem Merkmal M1.4 gemeint ist. Eine allgemeine Bewegbarkeit zueinander ist lediglich aufgrund der zweiteiligen Ausführung zwangsläufig gegeben, dies stellt aber nicht den Sinngehalt des [X.] dar, das eine einteilige Ausbildung mit einem [X.] in Form z. B. eines (elastischen) Filmscharniers offenbart und mit diesem eine (bestimmte) relative Bewegbarkeit der beiden Teile zueinander ermöglicht (vgl. den Abschnitt [0010] der [X.]chrift).

Somit ist der [X.] nach Anspruch 1 neu gegenüber der [X.] ([X.]a).

2. Nach Auffassung des [X.]s war dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt die angegriffene Lehre des [X.] unter Berücksichtigung des im Verfahren befindlichen Stands der Technik, insbesondere der offenkundigen Vorbenutzung, der [X.] und [X.], auch nicht nahegelegt.

Für die Beurteilung, ob eine beanspruchte Lösung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist von dem auszugehen, was der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang ([X.] 2007, 1055 - Papiermaschinengewebe) gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet ([X.] 2010, 607 - Fettsäurezusammensetzung; [X.], 602 - Gelenkanordnung), wobei verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein können ([X.] 2009, 1039 - [X.]; [X.], 382 - [X.]).

Ausgehend von der technischen Lehre des [X.] und insbesondere der Bedeutung der mit dem Gefangenhalten des [X.]s und der einstückigen Ausbildung erfindungsgemäß erreichten Problemlösung einer besonders einfachen und preisgünstigen Herstellbarkeit sowie einer hohen Funktionssicherheit ergab sich die auch im Streitpatent genannte objektiv zu lösende Aufgabe, einen [X.] bereitzustellen, der sich durch eine besonders einfache und preisgünstige Herstellbarkeit sowie durch eine hohe Funktionssicherheit auszeichnet.

2.1. Der [X.] teilt die Auffassung der Klägerin, dass der Fachmann sein Augenmerk für eine derartige Problemlösung auf den Gegenstand der Vorbenutzung als einem äußerst relevanten und erfolgversprechenden Stand der Technik richtete. Dort fand er allerdings keinerlei Vorbild oder Anregung, zur Problemlösung den erfindungsgemäß gewählten Weg einer einteiligen Ausbildung des Gehäuses durch Verbindungsmittel und Befestigung des Deckels statt des [X.]s zu beschreiten.

Die erfindungsgemäße Lösung lehrt zudem nicht nur die Fortführung eines im Gegenstand der Vorbenutzung bereits beschrittenen Lösungsgedankens, sondern sie führt von diesem deutlich weg und beinhaltet einen Perspektivwechsel, der die typerweise für [X.] und Deckel ergebende Zuordnung für die Montage im Gegensatz umkehrt und sich deshalb nicht als nahegelegt erweist.

Insoweit sieht der [X.] die entgegenstehende Ansicht der Klägerin als rückschauend, zumal die Erfahrung lehrt, dass die technische Entwicklung nicht notwendigerweise diejenigen Wege geht, die sich bei nachträglicher Analyse der Ausgangsposition als sachlich plausibel oder gar mehr oder weniger zwangsläufig darstellen. Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden [X.] nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es daher – abgesehen von denjenigen Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist und dieses einem Standard-Repertoire entspricht – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen ([X.] 2009, 746 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).

Anhaltspunkte dafür, dass es einer Anregung zur Ausbildung eines erfindungsgemäßen [X.]s mit den Merkmalen 1.7., 1.8 nicht bedurfte und diese nur als ein Standard-Repertoire des Fachmanns abgefragt werden mussten ([X.], 229 = [X.], 461 - [X.]; [X.], 647 - Farbversorgungssystem) bzw. dass die Lösung nur als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes [X.]el ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Ingenieurs gehörte, sieht der [X.] nicht und sind auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Insoweit sieht der [X.] allenfalls die Verwendung von [X.] als Anwendungsbereich seines [X.]. Dies kann jedoch im Ergebnis dahingestellt bleiben, da sich auch unter der Annahme, dass sich eine Verwendung von [X.] bei einer gewollten Verbindung von [X.] und Deckel als Standard-Repertoire eines [X.]s erweist, nicht darüber hinwegführt, dass bereits die Ausbildung nach den Merkmalen 1.7. und 1.8. nicht durch den vorbenutzten Gegenstand nahegelegt war.

Gleiches gilt auch für den Gegenstand des nebengeordneten Verfahrensanspruchs 21, der ebenfalls diese Merkmale aufweist.

2.2. Der [X.] sieht die angegriffene Lehre auch nicht als nahegelegt an, wenn der Fachmann seinen Ausgangspunkt für eine Problemlösung in der [X.] oder [X.] oder einem sonstigen im Verfahren befindlichen Stand der Technik suchte.

2.2.1. [X.]:

Ausgehend von der technische Lehre des [X.] und insbesondere der Bedeutung der mit dem Gefangenhalten des [X.]s und der einstückigen Ausbildung erfindungsgemäß gegenüber dem Stand der Technik erreichten Problemlösung einer besonders einfachen und preisgünstigen Herstellbarkeit sowie einer hohen Funktionssicherheit richtete der Fachmann sein Augenmerk als Ausgangspunkt seiner Überlegungen oder bei der weiteren Suche nach Anregungen auch auf die [X.]; dies führte jedoch nicht naheliegend zur angegriffenen Lehre des [X.].

Denn eine Ausgestaltung des [X.]s nach den in der [X.] nicht offenbarten Merkmalen [X.] und [X.] waren für den Fachmann wegen des gegenläufigen Konzepts gerade nicht nahegelegt, da hier eine einfache Austauschbarkeit und Montage des Lautsprechers erreicht werden soll (vgl. Spalte 3, Zeilen 53 bis 65:

Gerade dies soll aber erfindungsgemäß verhindert werden. Durch die erfindungsgemäße Anordnung der Verbindungsmittel im Deckel soll gerade eine einfache Abnahmemöglichkeit des Deckels vom [X.] verhindert und der Lautsprecher dadurch vor einem versehentlichen Entnehmen oder Herausfallen geschützt werden, um aufgabengemäß eine einfache Herstellbarkeit mit hoher Funktionssicherheit zu gewährleisten. Dadurch, dass durch diese Anordnung das [X.], in dem sich der Lautsprecher befindet, vom [X.] gefangen ist, muss der gesamte [X.] mit Grund- und [X.] vom externen Träger entfernt werden, um den Lautsprecher entnehmen und austauschen zu können.

[X.] gerade vermeiden und somit nicht in Betracht ziehen.

[X.] 21, da auch dieser Anspruch das Merkmal M21.5 aufweist, wonach die Befestigungsmittel im [X.] angeordnet sind.

2.2.2. [X.] ([X.]a):

Suchte der Fachmann für eine Problemlösung den Ausgangspunkt oder eine Anregung in der Lehre der [X.], so ist nach Auffassung des [X.]s die angegriffene Lehre des [X.] ebenfalls nicht nahegelegt, und zwar auch dann, wenn man vernachlässigt, dass die im Streitpatent genannte oder eine andere objektive Aufgabe sich im Hinblick auf die in der [X.] im Fokus stehende Sonderproblematik bei [X.]n in Alarmanlagen und der Erforderlichkeit ausreichender Wärmeableitung schwerlich aus dem formulieren lässt, was die Lehre des Streitpatent diesem Stand der Technik gegenüber tatsächlich leistet.

Denn die Lehre des [X.] leistet hinsichtlich dieses im Zentrum der [X.] stehenden Fokus nichts Zusätzliches, da auch die Klägerin insbesondere nicht geltend gemacht hat, dass es erfindungsgemäß weder eines Wärmeableitungsgehäuse 8 aus Metall nach der [X.] im Hinblick auf die einteilige Ausbildung von [X.] und [X.] bedurfte noch das Streitpatent mit dem [X.] die Lehre der [X.] trotz der dort vorausgesetzten unterschiedlichen Materialien von [X.] und [X.] weiterbildet.

Die [X.] bildet deshalb keinen relevanten Stand der Technik, den der Fachmann als Ausgangspunkt seiner Bemühungen einer besonders einfachen und preisgünstigen Herstellbarkeit sowie einer hohen Funktionssicherheit nahm, wenn die erforderliche besondere Rechtfertigung in der dortigen Thematik des [X.] bei Alarmanlagen gesucht wird; denn das Bemühen des Fachmanns, für einen bestimmten Zweck eine bessere – oder auch nur eine andere – Lösung zu finden, als sie der Stand der Technik zur Verfügung stellt, aus dem diese Rechtfertigung abgeleitet wird ([X.] 2009, 1039 - [X.]; [X.], 168 - [X.]), ist erfindungsgemäß eine derartige Lösung bzw. Verbesserung einer derartigen, u. a. besondere Anforderungen der Wärmeableitung erfüllende Schallwandler bzw. [X.] gerichtet wie auch das Streitpatent insoweit keinen Beitrag zur Technik leistet.

Dies hat auch die Klägerin nicht geltend gemacht. Sie hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich vielmehr darauf abgestellt, dass die allgemeine Aufgabe, die sich das Patent stelle, auch zu berücksichtigen sei, wenn man die [X.] als Ausgangspunkt nehme, da dieser auch dann die [X.] in seine Betrachtung einbeziehe und die dortige Lehre nicht auf den konkreten Lautsprecher reduziere. Bei der Betrachtung der [X.] sei deshalb nicht nur der dort beschriebene Sonderfall zu berücksichtigen, der sich mit der Wärmeableitung befasse, sondern auch, dass der Fachmann ausgehend von der [X.] für andere Zwecke, z. B. im Bereich der Autoindustrie, der Fachmann naheliegend den [X.] und das Gehäuse aus Kunststoff ausbilde und diesen verbinde. Dann aber sei er auch bei der fachmännischen Verwendung eines Filmscharniers angekommen. Der Fachmann werde deswegen auch Metallteile durch Kunststoff ersetzen, was durch die Entwicklung der Kunststoffteile begünstigt worden sei.

Für die Beurteilung des Naheliegens kann deshalb auch aus der Sicht des [X.]s die [X.] nur insoweit von Bedeutung sein und ein solches Naheliegen rechtfertigen, soweit sich ausgehend von der in der [X.]chrift zutreffend formulierten objektiven Aufgabe gerade die Auswahl dieser Vorveröffentlichung als gerechtfertigt erweist und dem Fachmann für seine Problemstellung naheliegend die erfindungsgemäße Lösung erschloss.

Im Ergebnis ist dies jedoch zu verneinen. Der [X.] hat bereits erhebliche Zweifel ob die Wahl der [X.] als Ausgangspunkt und als ein naheliegendes Sprungbrett zur erfindungsgemäßen Lösung nicht erst aus rückschauender Sicht für den Fachmann erkennbar wird, da – wie die Klägerin einräumt – erst aus der Verallgemeinerung und der Loslösung der dortigen konkreten Lehre und des dort gesetzten Fokus eines auf Wärmeableitung konzipierten, aus unterschiedlichen Materialien gefertigten Gehäuses die Relevanz dieser Vorveröffentlichung erst im Nachhinein für die erfindungsgemäße Lehre erkennbar wird. Dann aber wäre diese bereits nicht nahegelegt.

Selbst wenn man jedoch zugunsten der Klägerin davon ausgehen wollte, dass der Fachmann diese Schrift jedenfalls als Sprungbrett zur Lösung herangezogen hätte und dieser zudem das allgemeine Konzept eines durch die Montage des Deckels gefangenen [X.]s als Lösung seiner Problemstellung entnommen und als verwertbare Lösung erkannt hätte, ohne dass bereits hierin die erfinderische Tätigkeit zuerkannt wird, so darf nicht vernachlässigt werden, dass die [X.] jedenfalls keinerlei Anregung gibt, den Schallwandler bzw. [X.] zusätzlich nach Merkmalen 1.4. und 1.5 einteilig mit relativ zueinander bewegbarem Deckel- und [X.] mit einem [X.] auszubilden. Denn die Lehre der [X.] führt von einer derartigen Lösung sogar deutlich weg, da das Wärmeableitungsgehäuse 8 aus Metall besteht, während der [X.] 1 aus Kunststoff gefertigt ist. Deshalb ist durch die [X.] für den Fachmann wegen der unterschiedlichen Materialien von Deckel- und [X.] bereits keine einteilige Ausbildung dieser beiden Teile nahegelegt. Außerdem ist auch nicht nahegelegt, Deckel- und [X.] relativ zueinander bewegbar auszubilden, da diese zur Wärmeableitung fest miteinander verbunden sind und bleiben müssen. Damit ist auch ein [X.] dieser beiden Teile in Form eines Filmscharnieres aus der Sicht der [X.] kontraindiziert und somit nicht nahegelegt.

Dass insoweit zugunsten der Klägerin auch der [X.] allgemein die Verwendung von [X.] als Anwendungsbereich eines [X.] für [X.]e sieht, was die Klägerin auch mit Stand der Technik belegt hat, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass vorliegend ausgehend von der [X.] bereits keine Veranlassung für den Fachmann bestand, eine einteilige Ausbildung mit einem [X.] vorzusehen. Der [X.] hält es insoweit auch nicht für zulässig, in Abkehr von der Offenbarung der [X.] eine zu dieser technischen Lehre in Widerspruch stehende weitere Ausbildung des [X.]s, der erfindungsgemäß durch einen [X.] und relativ zueinander bewegbare Deckel- und [X.]e gekennzeichnet ist, ohne konkrete Anregung einem mit dieser Lehre der [X.] in keinem Zusammenhang und im Widerspruch zur Funktionalität dieser Lehre stehenden sonstigen Stand der Technik als Standard-Repertoire zu entnehmen. So hat auch der [X.] betont, dass es nur zulässig ist auf ein Standard-Repertoire zurückzugreifen, wenn „sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen“ ([X.] 2014, 647 - Farbversorgungssystem). Genau dies ist aber vorliegend der Fall. Auch hat die Klägerin keinen Stand der Technik vorgelegt, der überhaupt ein Standard-Repertoire eines [X.]s in Kombination mit einem Gehäuse, dessen [X.] durch Montage des Deckels gefangen sein kann, belegt. Der [X.] sieht insoweit die auf ein Standard-Repertoire abstellende Argumentation der Klägerin als Ergebnis einer rückschauenden Betrachtung unter Vernachlässigung der Zusammenschau der Merkmale des Anspruchs.

Auch der Gegenstand des [X.] 21 war aus den oben genannten Gründen für den Fachmann nicht nahegelegt.

2.2.3. K9 bis [X.]:

[X.] bekannt oder nahegelegt ist, kann auch eine Zusammenschau dieser Schriften nicht zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 führen.

3. Unteransprüche

Da die Patentfähigkeit der angegriffenen [X.] bereits durch den Bestand der Ansprüche 1 und 21 getragen getragen werden, bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

4 Ni 24/14 (EP)

08.03.2016

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 08.03.2016, Az. 4 Ni 24/14 (EP) (REWIS RS 2016, 14938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14938

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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