Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2002, Az. II ZR 330/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3429

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/00Verkündet am:29. April 2002BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: jaHGB § 160 Fassung: 26. November 2001, BGB § 564Enthält ein Mietvertrag die Bestimmung, das Mietverhältnis, das zu einem fest-gelegten Zeitpunkt ende, verlängere sich jeweils um ein Jahr, wenn eine [X.] dem nicht (fristgerecht) widerspreche, so wird der ursprüngliche Miet-vertrag fortgesetzt, wenn ein solcher Widerspruch nicht erfolgt, nicht aber einneuer Vertrag geschlossen.[X.], Urteil vom 29. April 2002 - II [X.]/00 -KammergerichtLG [X.]- 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 29. April 2002 durch [X.] h.c. Röhrichtund [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und die [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] in [X.] vom 5. Oktober 2000 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen wurde.Es wird wie folgt neu gefaßt:Die Berufung des [X.]n gegen das Urteil des [X.]s[X.] vom 20. Januar 1999 wird [X.].Der [X.] hat die Kosten der Rechtsmittelzzu tragen.Von Rechts [X.]:Am 15. Januar 1976 vermietete der [X.],deren [X.]er damals [X.] und seine Ehefrau [X.] waren, [X.] K.straße 151/152. Der Mietvertrag [X.] -"Das [X.] beginnt am 1. April 1976. ... Das [X.] endet am 31. Mrz 1996. Es verlrt sich jeweils um einJahr, wenn eine der Parteien nicht stestens sechs Monate [X.] der Mietzeit der Verlrung widerspricht. ..."[X.] verstarb im Jahre 1993. Mit Wirkung vom 10. Mai 1993 tratder [X.] als [X.]er in das Unternehmen ein; dies wurde am7. Mrz 1995 in das Handelsregister eingetragen. Am 31. Mrz 1995 kam [X.], persönlich haftende [X.]erin die [X.] hinzu, der [X.] und [X.] H. wurden Kommanditisten. Die [X.] (im folgenden: [X.]), deren am 13. Juni 1995 erfolgteEintragung in das Handelsregister im Juni/Juli 1995 bekannt gemacht wurde,setzte das [X.] aucr den 31. Mrz 1996 hinaus fort. Obwohl sieschon Anfang des Jahres 1996 in Zahlungsschwierigkeiten geraten war,rmte die [X.] das Mietobjekt erst Ende Mrz 1998, nachdem der [X.] am 28. Januar 1998 fristlos gekigt hatte. Am 1. April 1998wurr ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet.Es verblieb ein Mietrckstand von insgesamt 227.913,48 DM. [X.] 16.344,22 DM auf den Mrz 1996 und 211.569,26 DM auf den Zeit-raum August 1996 bis Mrz 1998. Mit seiner Klage begehrt der [X.] von dem[X.]n, den [X.] zu zahlen. Das [X.] hat der Klage stattge-geben, das Berufungsgericht hat nur 16.344,22 DM, also den Mietrckstandaus der Zeit vor der Verlrung des Mietvertrages, zugesprochen und sie imrigen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der [X.] seinen ursprli-chen Klageantrag [X.] 4 [X.]:Die Revision des [X.] hat Erfolg. Der [X.] schuldet ihm die ge-samten Mietrckstin Hvon 227.913,48 DM (§§ 128, 160 Abs. 1 HGB).I. Dem Berufungsgericht, dem darin zuzustimmen ist, [X.] die Klagefor-derung nach der neuen Rechtslage zu beurteilen ist (Art. 35 Satz 1 EGHGB),hat eine Nachhaftung des [X.]n [X.] § 160 HGB n.F., d.h. in der [X.] des [X.] 1994, [X.] der Zeit von August 1996 bisMrz 1998 unter Berufung auf frre Entscheidungen des [X.] unddes [X.] verneint, weil fr die Mietparteien kein rechtlicherZwang bestand, das [X.] r den 31. Mrz 1996 hinaus fortzuset-zen. Da sowohl der Vermieter als auch die Mieterin frei entscheiden konnten,ob sie das [X.] am 31. Mrz 1996 auslaufen lassen sollten odernicht, stelle sich die "Verlrung" des Vertrages als Abschluû eines neuenMietvertrages dar. Diese Rechtsauffassung greift die Revision mit Erfolg an.II. Der Anspruch des [X.] auf Zahlung der Miete fr den fraglichenZeitraum war bereits vor dem Ausscheiden des [X.]n aus der [X.] haftender [X.]er im Sinne des § 160 HGB n.F. begrn-det.1. Nach dieser Vorschrift (Abs. 1 und 3) haftet ein aus der [X.] oder in die Stellung eines Kommanditisten zurckgetretener Ge-sellschafter noch fr die Dauer von ff Jahren fr die bis zu seinem Ausschei-den oder [X.] begrten Verbindlichkeiten der [X.]. [X.] beginnt mit dem Ende des Tages zu laufen, an dem das [X.] -oder [X.] in die Kommanditistenstellung in das [X.] wird.Im vorliegenden Fall wurde der Mietvertrag am 15. Januar 1976 [X.] und sah die Mlichkeit, ihn zu beenden, erstmals zum 31. [X.] vor. Da hiervon in der Folge keine der Parteien Gebrauch machte, [X.] erst Ende Januar 1998 (dazu unter 2), wobei die [X.] hinaus-gehende Nutzung des Mietobjekts durch die [X.] bis Ende 1998 weitere Miet-zinsansprche des [X.] auslste. Fr diese Ansprche haftet der [X.].Sein Wechsel in die Kommanditistenstellung wurde am 13. Juni 1995 in [X.] eingetragen, so [X.] die ffjrige Frist erst am 13. Juni 2000endete.2. In der Praxis sind [X.] und [X.] auf [X.] mit [X.] anzutreffen. Diese Vertrver-lrn sich automatisch auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, wenn sie [X.] vereinbarten Vertragsende gekigt werden. Unterbleibt die Kigung,so wird das [X.] mit demselben Vertragsinhalt fortgesetzt. Die Iden-titt des damit in die Zukunft verlrten Vertrages bleibt erhalten ([X.] inSchmidt-Futterer, Mietrecht 7. Aufl. BGB § 564 [X.]. 12; Derleder in AK, BGB§ 564 [X.]. 2; MchKomm.-Voelskow, [X.]. [X.]. 6; [X.],[X.]. § 564 [X.]. 6; Soergel/[X.], [X.]. § 564 [X.]. 7;a.[X.], [X.]srecht 3. Aufl. S. 1484). Die befristete Kigungbeendet den Vertrag erst zum vertraglich oder gesetzlich bestimmten Zeit-punkt. Dies hat zur Folge, [X.] das [X.] bis dahin unverrt weiterbesteht und es daher wrend dieses Zeitraums noch dem [X.] vertragli-- 6 -cher [X.] seinen Inhalt und gegebenenfalls r seine (weite-re) Fortdauer unterworfen ist ([X.]Z 139, 123, 127).Im vorliegenden Fall war die Verlrung zwar nicht vom [X.], sondern vom Ausbleiben eines Widerspruchs ge-gen die Verlrung. Fr die rechtliche Beurteilung, ob der Vertrag fortdauert,kann diesem lediglich terminologischen Unterschied jedoch keine Bedeutungbeigemessen werden.3. Der Gesetzgeber hat mit § 160 n.F. HGB nicht lediglich eine zeitlicheObergrenze festgelegt. Er hat vielmehr eine umfassende Regelung des [X.] vorgenommen und dabei die [X.] zu dem alten Recht gesehen und bercksichtigt. Er wollte auch die [X.] einbezogen wissen. Damit hat der Gesetzgeber im [X.] der Rechtssicherheit fr alle Verbindlichkeiten einheitlich den Weg einerklar festgelegten Ausschluûfrist [X.]. Mit diesem Weg hat er zugleich [X.] der Beteiligten in einer Weise bercksichtigt und ausgeglichen, diezwar fraglos gewisse Hrten mit sich bringt, aber letztlich fr keinen der [X.] als unzumutbar anzusehen ist (so auch [X.].Urt. v. 27. September1999 - II ZR 356/98, [X.], 2406, 2408 = [X.]Z 142, 324, 331, das [X.] aber nicht fr einschlilt, da es im vorliegenden Fall umein befristetes Schuldverltnis mit Verlrungsmlichkeit gehe).Sinn dieser Regelung ist es in erster Linie zu vermeiden, [X.] ein ausge-schiedener [X.]er zu lange Zeit mit einer Haftung fr Verbindlichkeitenbelastet wird, obwohl er wegen seines Ausscheidens weder weiteren [X.]auf die [X.] nehmen noch von den Gegenleistungen und sonstigen- 7 [X.] kann. Sinn ist es aber zugleich, einen Ausgleich zwischendiesem Anliegen und den Interessen der [X.]sgliger zu schaffen.Allein schon im Hinblick auf diese Zweckrichtung sind [X.] Differenzierung nach gewissem oder ungewissem Verlauf in der [X.] Verbindlichkeiten im Sinne von § 160 Abs. 1 HGB anzusehen. Bei [X.] ist die Rechtsgrundlage fr die einzelnen [X.] bereits in dem Vertrag selber angelegt, mit der Folge, [X.] dieseSchuldverpflichtungen mit dem [X.] als entstanden anzusehen sind,auch wenn einzelne Verpflichtungen erst ster fllig werden ([X.].Urt. [X.].[X.] Handelt es sich bei einem Mietvertrag mit Verlrungsklausel umdie Fortsetzung des [X.], wenn die Kigung nicht erfolgt oder [X.] gegen die Verlrung unterbleibt, so liegt nichts anderes vor,als ein Dauerschuldverltnis mit fr die Zukunft ungewissem Verlauf.III. Da die Hr Mietrckststreitig ist, kann der [X.]at dieSache selber entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F., § 563 Abs. 3 [X.].F.).RrichtHesselberger[X.][X.]Mke- 8 -Nachschlagewerk:[X.]:ja[X.]R: jaHGB § 160 Fassung: 26. November 2001, BGB § 564Entlt ein Mietvertrag die Bestimmung, das [X.], das zu einem fest-gelegten Zeitpunkt ende, verlre sich jeweils um ein Jahr, wenn eine [X.] dem nicht (fristgerecht) widerspreche, so wird der [X.] fortgesetzt, wenn ein solcher Widerspruch nicht erfolgt, nicht aber einneuer Vertrag geschlossen.[X.], Urteil vom 29. April 2002 - II [X.]/00 -KammergerichtLG [X.]

Meta

II ZR 330/00

29.04.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2002, Az. II ZR 330/00 (REWIS RS 2002, 3429)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3429

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