Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2005, Az. IX ZR 285/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4939

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 285/01
vom 17. Februar 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 17. Februar 2005 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 16. Oktober 2001 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 79.891,85 • festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Dem Klä-ger ist der geltend gemachte Steuerschaden entstanden. Nach der maßgebli-chen Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 22. Februar 2001 - [X.] ZR 293/99, [X.], 741; [X.] DStR 2002, 489) war auf den Streitfall bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und Vermö-gensverwaltung andererseits die "[X.]" anzuwenden, weil be-sondere Umstände, die nach der Rechtsprechung des [X.] auf - 3 - eine gewerbliche Betätigung schließen lassen, rechtsfehlerfrei verneint worden sind. Auf die Eigentumsverhältnisse der im Juni 1992 verkauften Wohnung S. Straße 18, [X.] kommt es hierbei nicht an, weil es sich bei dieser Veräußerung erst um das dritte Objekt handeln würde, was dem Kläger zuge-rechnet werden könnte.

[X.] Ganter [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 285/01

17.02.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2005, Az. IX ZR 285/01 (REWIS RS 2005, 4939)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4939

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