Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2005, Az. IX ZR 220/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5095

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 220/01
vom 10. Februar 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 10. Februar 2005 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 14. Mai 2001 wird nicht
angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 88.521,19 • (173.132,40 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin habe einen durch die [X.] verursachten Schaden nicht sub-stantiiert dargelegt, sind rechtlich nicht zu beanstanden und werden von der Revision auch nicht angegriffen. Die Klägerin hat zu der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, wann die Gewerbesteuer 1994 im Sinne der Bestimmung - 3 - in [X.] § 10 des notariellen Vertrages vom 13. November 1994 "entstanden" ist, nicht schlüssig vorgetragen, daß die Parteien übereinstimmend von einer - quantitativ näher bestimmten - bilanziellen Betrachtung ausgegangen sind; zu einem entsprechenden Parteiwillen hat sie zudem keinen Beweis angetreten. Die gemäß § 18 GewStG erst Ende des Jahres 1994 entstandene Steuerforde-rung wird daher von der genannten Vertragsklausel nicht erfaßt.
[X.] Ganter [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 220/01

10.02.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2005, Az. IX ZR 220/01 (REWIS RS 2005, 5095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5095

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