Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2005, Az. IX ZR 168/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4947

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 168/01
vom 17. Februar 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 17. Februar 2005 beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 30. Mai 2001 wird nicht ange-nommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 60.139,28 • (117.622,20 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Auf den Einwand der Revision, die Parteien hätten konkludent ein Stillhalteab-kommen oder eine Stundungsvereinbarung geschlossen, kommt es nicht an. Denn das Berufungsgericht hat einen Vergütungsanspruch des [X.] nur für den - hier gegebenen - Fall angenommen, daß die Beklagte die Rechtsberatungskosten nicht auf den Erschließungsträger abgewälzt hat. Die einvernehmliche Beendigung des Mandats im Jahre 1994 hat das Berufungsgericht revisionsrechtlich haltbar begründet. Seine - 3 - rechtlich haltbar begründet. Seine Kostenentscheidung trifft nach dem den [X.] zugestellten Beschluß des [X.] vom 7. August 1998 zu.
[X.] Ganter [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 168/01

17.02.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2005, Az. IX ZR 168/01 (REWIS RS 2005, 4947)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4947

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