Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2005, Az. IX ZR 202/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4941

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 202/01
vom 17. Februar 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Neıkovi

am 17. Februar 2005 beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 25. April 2001 wird nicht ange-nommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.751.430,08 • (= 5.381.329,50 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzli-cher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).

Das Berufungsgericht hat den Verjährungsbeginn zutreffend bestimmt. Die Berufung auf die Verjährungseinrede verstößt trotz des bis zum 30. Juni 1999 erklärten [X.] nicht gegen [X.] und Glauben. Zwar [X.] die Vorschrift des § 693 Abs. 2 ZPO auf den rechtzeitig beantragten und - 3 - alsbald zugestellten Mahnbescheid entsprechende Anwendung. Da eine neue Verjährungsfrist dadurch jedoch nicht in Lauf gesetzt wurde, hätte der Kläger das Verfahren alsbald weiterbetreiben müssen. Das ist hier nicht geschehen und hat zur Folge, daß die Berufung auf den Ablauf der Verjährung keine unzu-lässige Rechtsausübung mehr darstellt (vgl. [X.], Urt. v. 20. Februar 1986 - [X.], NJW 1986, 1861).

[X.] Ganter [X.]

[X.] Neıkovi

Meta

IX ZR 202/01

17.02.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2005, Az. IX ZR 202/01 (REWIS RS 2005, 4941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4941

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