Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2001, Az. XII ZR 244/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 788

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.]/99vom31. Oktober 2001in dem [X.] 2 -Der [X.]I. Zivilsenat des [X.] hat am 31. Oktober 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Hahne, [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.]:Im Verfahren [X.]I [X.]/99 soll zur Frage der Zuständigkeit fürdie Entscheidung über einen Ausgleichsanspruch nach § 57Abs. 2 [X.] eine Äußerung des [X.] werden.Gründe:Der Kläger und Revisionskläger ist Eigentümer von landwirtschaftlichgenutzten Grundstücken. Er hat der Beklagten, einem privaten Energieversor-ungsunternehmen, die Verlegung einer Erdgasleitung nebst Nebenanlagen undeiner Telekommunikationsleitung gestattet. Die Parteien hatten hierfür ein Nut-zungsentgelt vereinbart. Um dieses Nutzungsentgelt geht es im vorliegendenFall nicht. Der Kläger macht vielmehr hier allein eine Ausgleichszahlung nach§ 57 Abs. 2 [X.] (im folgenden [X.]) geltend, weil auf-grund des bestehenden [X.] die Nutzung seines Grundstücks überdas zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt werde.Die Vorinstanzen haben einen Ausgleichsanspruch aus § 57 Abs. 2 [X.]schon dem Grunde nach verneint. Der Kläger verfolgt seinen Anspruch in [X.] 3 -Der [X.]I. Zivilsenat, dem die Sache bei ihrem Eingang zugeschriebenworden ist, ist zur Entscheidung nicht berufen, da es sich bei dem [X.] aus § 57 Abs. 2 [X.] nicht um einen solchen aus Miete oderPacht handelt.§ 57 Abs. 1 [X.] regelt unter bestimmten Voraussetzungen die [X.] des [X.] Errichtung, Betrieb und Erneuerung [X.] auf seinem Grundstck. Er ist Ausdruck der Inhalts-bestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. [X.] nach § 57 Abs. 1 [X.] die Einwirkung zu dulden,so gewrt ihm § 57 Abs. 2 [X.] einen angemessenen Ausgleich in Geld,wenn sein [X.] das zumutbare [X.] hinaus beeintrchtigt wird.Damit soll [X.] belastende Einschrkung der [X.] kompensiert werden (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juli 2000 - [X.] -NJW 2000, 3206, 3210), da es sich ohne eine solche Ausgleichsregelung nichtmehr um eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulssige Inhalts- und Schran-kenbestimmung handeln wrde.Es könnte daran gedacht werden, [X.] Streitigkeitr Aus-gleichsansprche nach § 57 Abs. 2 [X.] der III. Zivilsenat unter dem Gesichts-punkt eines allgemeinen Aufopferungsgedankens zustig ist, da sie zwarkeine öffentlich-rechtliche [X.] betreffen, aber der [X.] inlicher Weise aus rgeordneten [X.] in seinenRechten beschrkt und auf einen Ausgleichsanspruch gegen den [X.] verwiesen wird.[X.] und praktikabler erscheint es aber, sie dem V. Zivilsenat zurantworten. Dieser ist [X.] 1 b zustig zur [X.], ob der [X.] die Nutzung durch das [X.] (§ 57 Abs. 1 [X.]) oder sich auf seinen Abwehranspruch aus§ 1004 BGB berufen kann. Der Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 [X.] istunmittelbare Folge des Bestehens einer Duldungspflicht des [X.]s nach§ 57 Abs. 1 [X.]. Er steht dem [X.] aufgrund seines Eigentums amGrundstck zu, so [X.] nach dem [X.] auch in seiner [X.] Fassung (vgl. V 1 b) die Zustigkeit des [X.]. Hinzu kommt, [X.] beide [X.] - [X.] bzw. Abwehranspruchaus § 57 Abs. 1 [X.]/§ 1004 BGB und Ausgleichsanspruch aus § 57 Abs. 2[X.] - fig in einem Verfahren geltend gemacht werden.Der III. und der V. Senat sowie - unter dem Gesichtspunkt des Innomi-nats - der [X.]. Zivilsenat haben eine Übernahme der Sache abgelehnt. Eine Ei-nigung zwischen den in Betracht kommenden Senaten war nicht zu erzielen.Eine Klrung - auch fr kftige Flle - ist daher geboten, zumal auch der[X.]. Zivilsenat mit einem entsprechenden Zustigkeitsproblem befaût ist. In-soweit wird auf das Schreiben des [X.]. Zivilsenats vom 4. Oktober 2001 verwie-sen.BlumenrrHahne[X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZR 244/99

31.10.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2001, Az. XII ZR 244/99 (REWIS RS 2001, 788)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 788

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.