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PDF anzeigen[X.] [X.]/99vom31. Oktober 2001in dem [X.] 2 -Der [X.]I. Zivilsenat des [X.] hat am 31. Oktober 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Hahne, [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.]:Im Verfahren [X.]I [X.]/99 soll zur Frage der Zuständigkeit fürdie Entscheidung über einen Ausgleichsanspruch nach § 57Abs. 2 [X.] eine Äußerung des [X.] werden.Gründe:Der Kläger und Revisionskläger ist Eigentümer von landwirtschaftlichgenutzten Grundstücken. Er hat der Beklagten, einem privaten Energieversor-ungsunternehmen, die Verlegung einer Erdgasleitung nebst Nebenanlagen undeiner Telekommunikationsleitung gestattet. Die Parteien hatten hierfür ein Nut-zungsentgelt vereinbart. Um dieses Nutzungsentgelt geht es im vorliegendenFall nicht. Der Kläger macht vielmehr hier allein eine Ausgleichszahlung nach§ 57 Abs. 2 [X.] (im folgenden [X.]) geltend, weil auf-grund des bestehenden [X.] die Nutzung seines Grundstücks überdas zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt werde.Die Vorinstanzen haben einen Ausgleichsanspruch aus § 57 Abs. 2 [X.]schon dem Grunde nach verneint. Der Kläger verfolgt seinen Anspruch in [X.] 3 -Der [X.]I. Zivilsenat, dem die Sache bei ihrem Eingang zugeschriebenworden ist, ist zur Entscheidung nicht berufen, da es sich bei dem [X.] aus § 57 Abs. 2 [X.] nicht um einen solchen aus Miete oderPacht handelt.§ 57 Abs. 1 [X.] regelt unter bestimmten Voraussetzungen die [X.] des [X.] Errichtung, Betrieb und Erneuerung [X.] auf seinem Grundstck. Er ist Ausdruck der Inhalts-bestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. [X.] nach § 57 Abs. 1 [X.] die Einwirkung zu dulden,so gewrt ihm § 57 Abs. 2 [X.] einen angemessenen Ausgleich in Geld,wenn sein [X.] das zumutbare [X.] hinaus beeintrchtigt wird.Damit soll [X.] belastende Einschrkung der [X.] kompensiert werden (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juli 2000 - [X.] -NJW 2000, 3206, 3210), da es sich ohne eine solche Ausgleichsregelung nichtmehr um eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulssige Inhalts- und Schran-kenbestimmung handeln wrde.Es könnte daran gedacht werden, [X.] Streitigkeitr Aus-gleichsansprche nach § 57 Abs. 2 [X.] der III. Zivilsenat unter dem Gesichts-punkt eines allgemeinen Aufopferungsgedankens zustig ist, da sie zwarkeine öffentlich-rechtliche [X.] betreffen, aber der [X.] inlicher Weise aus rgeordneten [X.] in seinenRechten beschrkt und auf einen Ausgleichsanspruch gegen den [X.] verwiesen wird.[X.] und praktikabler erscheint es aber, sie dem V. Zivilsenat zurantworten. Dieser ist [X.] 1 b zustig zur [X.], ob der [X.] die Nutzung durch das [X.] (§ 57 Abs. 1 [X.]) oder sich auf seinen Abwehranspruch aus§ 1004 BGB berufen kann. Der Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 [X.] istunmittelbare Folge des Bestehens einer Duldungspflicht des [X.]s nach§ 57 Abs. 1 [X.]. Er steht dem [X.] aufgrund seines Eigentums amGrundstck zu, so [X.] nach dem [X.] auch in seiner [X.] Fassung (vgl. V 1 b) die Zustigkeit des [X.]. Hinzu kommt, [X.] beide [X.] - [X.] bzw. Abwehranspruchaus § 57 Abs. 1 [X.]/§ 1004 BGB und Ausgleichsanspruch aus § 57 Abs. 2[X.] - fig in einem Verfahren geltend gemacht werden.Der III. und der V. Senat sowie - unter dem Gesichtspunkt des Innomi-nats - der [X.]. Zivilsenat haben eine Übernahme der Sache abgelehnt. Eine Ei-nigung zwischen den in Betracht kommenden Senaten war nicht zu erzielen.Eine Klrung - auch fr kftige Flle - ist daher geboten, zumal auch der[X.]. Zivilsenat mit einem entsprechenden Zustigkeitsproblem befaût ist. In-soweit wird auf das Schreiben des [X.]. Zivilsenats vom 4. Oktober 2001 verwie-sen.BlumenrrHahne[X.][X.]Ahlt
Meta
31.10.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2001, Az. XII ZR 244/99 (REWIS RS 2001, 788)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 788
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