Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2018, Az. 5 StR 209/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8322

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[X.]:[X.]:BGH:2018:050618B5STR209.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 209/18

vom
5. Juni 2018
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2018 gemäß
§§
46, 349 Abs.
1 StPO beschlossen:

1.
Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision ge-gen das Urteil des [X.] vom 13.
Dezem-ber
2017 wird als unzulässig verworfen.
2.
Die Revision der Angeklagten gegen dieses Urteil wird als unzulässig verworfen.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da bereits die formalen Voraussetzungen nach §
45
Abs.
2 Satz
1 StPO für die sachliche Prüfung des [X.] fehlen.

Die Angeklagte hat die Tatsachen, mit denen sie zu begründen sucht, ohne eigenes Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Revision rechtzeitig einzulegen, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ihrem Vorbringen in dem durch ihre neue Verteidigerin eingereichten Wiedereinsetzungsantrag vom 6.
April 2018, sie habe erst im März 2018 die rechtliche Tragweite des Urteils vom 13.
Dezember 2017 erkannt, steht die dienstliche Stellungnahme des [X.] der Staatsanwaltschaft vom 13.
April 2018 entgegen. Danach 1
2
-
3
-
ist ihm von einer Mitarbeiterin der Kanzlei des früheren Pflichtverteidigers der Angeklagten
am 21.
Dezember 2017 mitgeteilt worden, dass dieser am 20. [X.] und damit noch innerhalb der [X.]sfrist
die [X.] in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht habe; diese habe entgegen seiner Beratung gewünscht, dass auf die [X.] verzichtet werden möge.

2. Da die Revision nicht innerhalb der Wochenfrist des §
341 Abs.
1
StPO eingelegt wurde, ist auch sie als unzulässig zu verwerfen (§
349 Abs. 1 StPO).

Mutzbauer
Sander

König

Berger

Köhler

3

Meta

5 StR 209/18

05.06.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2018, Az. 5 StR 209/18 (REWIS RS 2018, 8322)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8322

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Strafverurteilung wegen Raubes u.a.: Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist


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