Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2006, Az. 2 StR 604/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5110

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[X.] vom 8. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Geldwäsche - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2006 ge-mäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision wird zurückgewiesen. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Januar 2000 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen Geldwäsche zu einer Frei-heitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Es hat außerdem das im Eigentum der Angeklagten stehende Grundstück [X.] in [X.]eingezogen. Die Angeklagte hat im [X.] an die Verkündung des Urteils Rechtsmittelverzicht erklärt. Mit Schreiben vom 20. September 2005 hat sie durch ihren Verteidiger Revision eingelegt und beantragt, ihr Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. 1 Sie begründet dies damit, dass sie die Frist zur [X.] habe, weil sie auf die Einhaltung der umfassenden gerichtlichen Abspra-che im Strafverfahren vertraut habe. Alle Verfahrensbeteiligten seien davon ausgegangen, dass das [X.] als Einziehungsbegünstigte die durch Grundpfandrecht an dem eingezogenen Grundbesitz gesicherte [X.] - 3 - schuld der Angeklagten übernehmen werde. Durch Schreiben vom 12. Sep-tember 2005, zugegangen am 13. September 2005, habe das [X.] entgegen der Absprache erstmals die Zahlung der Darlehenssumme von der Angeklagten gefordert. Die Revision ist unzulässig, weil sie verspätet eingelegt wurde (§ 341 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO). Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg. Soweit geltend gemacht wird, dass der Rechtsmittelverzicht Bestandteil einer Urteilsabsprache gewesen sei und er deshalb mangels qualifizierter Belehrung möglicherweise unwirksam gewesen ist, würde dies nur dazu führen, dass der Angeklagten die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision zur Verfügung gestanden hätte, nicht aber eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand be-gründen ([X.], 1140). 3 Soweit vorgebracht wird, dass die Angeklagte im Vertrauen auf die Ein-haltung der Absprache die Revisionseinlegungsfrist versäumt habe, kann da-hinstehen, ob es tatsächlich zu einer unzulässigen Willensbeeinflussung [X.] ist (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 13, 14, 17, 22), denn der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden. Aus dem mit dem 4 - 4 - Wiedereinsetzungsantrag vorgelegten Schreiben des [X.] vom 12. September 2005 sowie dem Schreiben der [X.] vom 28. Oktober 2004 ergibt sich, dass die in Rede ste-hende Geldforderung durch das [X.] bereits vor September 2005 er-hoben wurde. [X.] Maatz Fischer Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 604/05

08.02.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2006, Az. 2 StR 604/05 (REWIS RS 2006, 5110)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5110

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