Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2000, Az. III ZR 355/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 219

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 355/99 vom 7. Dezember 2000 in dem Rechtsstreit [X.] hat am 7. Dezember 2000 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 3. November 1999 - 8 U 220/98 - wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 2.000.000,00 [X.][X.] [X.] [X.] [X.] [X.] OLG Hamm vom 03.11.1999 Œ 8 U 220/98 Œ [X.] vom 28.01.1998 [X.]/92 -

Meta

III ZR 355/99

07.12.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2000, Az. III ZR 355/99 (REWIS RS 2000, 219)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 219

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