Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2000, Az. III ZR 59/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2478

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[X.]/99vom18. April 2000in dem [X.] [X.] hat am 18. April 2000 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.]:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 13. Januar 1999 - 2 U 54/98 -wird nicht angenommen.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 1.000.000 DMGründeDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg ([X.] 54,277).Der Senat folgt dem Berufungsgericht zwar nicht in der Beurteilung, daßein Anspruch der Klägerin auf Freistellung von den Kosten der Inanspruch-nahme als [X.] im internen gemeinsamen [X.] deshalb nicht in Betracht komme, weil diese Kosten mit der vom Auf-- 3 -traggeber gezahlten Vergütung für die Geschäftsbesorgung abgegolten seien.Allerdings greift auch die Überlegung der Revision nicht durch, der Klägerinstehe wie auch sonst einem Spediteur hinsichtlich der mit der Erledigung vonZollformalitäten verbundenen Abgabenlast ein Erstattungsanspruch gegen [X.] zu. Dabei übersieht sie, daß es bei ordnungsgemäßer [X.] des gemeinsamen Versandverfahrens gerade zu keinen Kosten für [X.] der Klägerin gekommen wäre.Die angefochtene Entscheidung wird indes im Ergebnis von der Erwä-gung getragen, daß die Klägerin, die nach Art. 13 Buchst. a EWG-Versand-verordnung [X.] als [X.] die Waren innerhalb der vorge-schriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden [X.] getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungs-zollstelle zu gestellen hatte, weder in eigener Person dieser Pflicht nachge-kommen ist noch in deutlicher Weise bei Übernahme der [X.] -für die Beklagte zivilrechtlich sichergestellt hat, daß die Beklagte im Innenver-hältnis für eine Wiedergestellung der exportierten Ware verantwortlich seinsollte.[X.] [X.] [X.] am [X.] [X.]kann infolge Ortsabwesenheit seine Unterschrift nicht beifügen. Dörr [X.]

Meta

III ZR 59/99

18.04.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2000, Az. III ZR 59/99 (REWIS RS 2000, 2478)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2478

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