Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. III ZR 302/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 842

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[X.] 302/00vom25. Oktober 2001in dem [X.] hat am 25. Oktober 2001 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]:Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts Stuttgart vom 2. November 2000 - 1 U 56/00 - wirdangenommen.Die Parteien werden um Mitteilung gebeten, ob der Hauptantrag -gegebenenfalls nach klarstellender Formulierung [X.] - im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 22.Februar 2001 ([X.]), mit dem die Revision der auch hierBeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30.September 1999 (7 [X.] - [X.], 1279) nicht angenommenworden ist, durch Anerkenntnis erledigt werden kann.[X.][X.][X.][X.]Dörr

Meta

III ZR 302/00

25.10.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. III ZR 302/00 (REWIS RS 2001, 842)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 842

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7 U 152/98

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