Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2001, Az. 3 StR 533/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2790

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/00vom25. April 2001in der Strafsachegegenwegen [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 25. [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.],Richterin am [X.]. [X.],[X.] am [X.],von [X.],[X.]als [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.],[X.]als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 13. Juni 2000 mit den Feststellungen auf-gehoben. Jedoch werden die Feststellungen zum objektiven Tat-geschehen aufrechterhalten.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Geld-strafe von 60 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt. Dem Antrag der Staatsan-waltschaft, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus [X.], ist es nicht gefolgt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision be-anstandet die Staatsanwaltschaft namentlich, daß das [X.] den Ange-klagten nicht wegen Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.])verurteilt oder zumindest einen besonders schweren Fall des Diebstahls (§ 243Abs. 1 StGB) angenommen hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte, der am Tattag zehnTabletten Diazepam eingenommen hatte, von dem anderweitig verfolgtenB. , dessen Wohnung er mitbenutzte, aufgefordert worden, eine Handtaschezu stehlen, damit beide zu Geld kämen; andernfalls werde er aus der Wohnungfliegen. Der Angeklagte lehnte dies zunächst ab und packte seine Sachen,- 4 -darunter einen mit drei Schuß CS-Gasmunition geladenen Schreckschußrevol-ver, den er in die Hosentasche steckte. Nachdem er die Wohnung verlassenhatte, entdeckte er auf der Straße die 84-jährige [X.], die ihre [X.] in der Hand hielt. Er sah dies als günstige Gelegenheit und faßte daher denEntschluß, sich die Geldbörse [X.]. Er schlich sich von hinten an, zogder überraschten Geschädigten die Geldbörse aus der Hand und lief weg. [X.] hierbei die Pistole aus der Hoschentasche rutschte, hob er sie auf undsetzte sodann die Flucht fort. Die Geldbörse enthielt 70 DM, von denen [X.] nur 10 DM für sich behielt, während er den Rest an B. über-gab.2. Das [X.] hat sich an einer Verurteilung des Angeklagten we-gen Diebstahls mit Waffen gehindert gesehen, weil er den Schreckschußrevol-ver während der Tatausführung nicht gezogen und daher nicht in einer Weiseeingesetzt habe, die geeignet sei, erhebliche Körperverletzungen herbeizufüh-ren. Der Revolver sei daher keine Waffe im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1Buchst. [X.]. Auch der Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGBsei nicht erfüllt, weil der Angeklagte den Revolver nicht bei sich geführt habe,um den Widerstand seines Opfers zu überwinden. Hiergegen wendet sich [X.] mit Recht.Die Urteilsgründe erlauben dem Senat nicht die Prüfung, ob das Land-gericht rechtsfehlerfrei von einer Verurteilung des Angeklagten wegen Dieb-stahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] abgesehen hat. [X.] den Begriff der Waffe im Sinne dieser Vorschrift fallen auch geladeneGaspistolen, wenn das Gas nach vorne durch den Lauf austreten kann; dennderartige Pistolen sind nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Zustand bei be-stimmungsgemäßer Verwendung geeignet, erhebliche Verletzungen zuzufügen- 5 -(st. Rspr.; vgl. zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.]: [X.]St 45, 92, 93; [X.] 1999, 301, 302 jew. m.w.Nachw.). Nichts anderes gilt für [X.], mit denen neben Platzpatronen auch Gasmunition abgefeuert [X.], wenn sie mit derartiger Munition geladen sind und das Gas beim Abfeu-ern durch den Lauf nach vorne austritt. In diesem Falle ist es für die Einord-nung des Revolvers als Waffe ohne Belang, ob und wie er in der [X.] eingesetzt wird (vgl. [X.]St 45, 92, 93 f.; [X.], 301,302; anders bei Aufmunitionierung mit Platzpatronen: s. etwa [X.]R [X.] 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2; [X.], 102 f.).Der Angeklagte hätte sich daher des Diebstahls mit Waffen [X.], wenn der mit CS-Gaspatronen aufmunitionierte Revolver, den er beider Tat in der Hosentasche mit sich führte, beim Abfeuern das Gas durch denLauf nach vorne verschießt. Da das [X.] hierzu keine Feststellungengetroffen hat, kann sein Urteil keinen Bestand haben. Dies gilt indessen [X.] die bisherigen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen. Diese wurdenrechts-fehlerfrei getroffen und können daher bestehen bleiben. Die nunmehr zur Ent-scheidung berufene [X.] wird daher insoweit lediglich ergänzendeFeststellungen zur Konstruktionsweise des Schreckschußrevolvers des Ange-klagten zu treffen haben. Auch sonstige weitere Feststellungen zum objektivenTathergang sind möglich, soweit sie mit den bisher getroffenen nicht in [X.] stehen.3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:a) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin belegen die getroffe-nen Feststellungen nicht, daß der Angeklagte durch seine Tat das [X.] 6 -spiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB verwirklicht hätte. Allein das hoheAlter des [X.] begründet für sich noch nicht Hilflosigkeit im Sinne dieserVorschrift. Auch die Annahme eines unbenannten besonders schweren Fallesdes Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Satz 1 StGB) liegt eher fern.b) Sollte sich der nunmehr zur Entscheidung berufenen [X.] die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-schen Krankenhaus stellen, wird sie zu beachten haben, daß diese nur in [X.] kommt, wenn die Schuldfähigkeit des [X.] im Tatzeitpunkt nicht nurvorübergehend, sondern aufgrund eines länger andauernden Zustands im [X.] des § 63 StGB aufgehoben oder erheblich vermindert war. Beruhte die Be-einträchtigung der Schuldfähigkeit auf dem Mißbrauch von Drogen oder Medi-kamenten, kann es hieran fehlen. Etwas anderes gilt, wenn eine krankhaftebzw. auf einer schweren anderen seelischen Abartigkeit beruhende Drogen-oder Medikamentensucht vorliegt, die immer wieder zu einem Zustand führt, indem die Schuldfähigkeit als Folge eines Zusammenwirkens von geistig-seelischer Störung und alkoholischer Beeinträchtigung oder aktuellem Drogen-konsum zumindest erheblich beeinträchtigt ist (vgl. [X.]St 44, 369, 373 ff.; 44,338, 341 ff.; Tröndle/[X.], StGB 50. Aufl. § 63 Rdn. 3 m.w.Nachw.). [X.] wird alternativ eine Unterbringung nach § 64 StGB zu erwägen sein.Für die Frage der Schuldfähigkeit und der Unterbringung könnte insbesondereder Zustand des Angeklagten von Bedeutung sein, der zur Anordnung seinerBetreuung geführt hat.Soweit in der angefochtenen Entscheidung die Unterbringung des Ange-klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus allein deshalb abgelehnt wird,weil die von ihm künftig zu erwartenden rechtswidrigen Taten nicht als erheb-lich einzustufen seien, bestehen indessen rechtliche Bedenken. Die [X.] 7 -keit der künftig zu erwartenden Taten könnte schon dann eine andere Bewer-tung erfahren, wenn es sich bei der abzuurteilenden Tat nicht nur um einen"einfachen" Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB, sondern um einen Diebstahl [X.] gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] handeln sollte. Jedoch [X.] auch schon die bisherigen Feststellungen besorgen, daß das [X.]die Erheblichkeit der vom Angeklagten in Zukunft zu erwartenden Straftatennach unzutreffenden rechtlichen Maßstäben beurteilt haben könnte. NachÜberzeugung des [X.] sind vom Angeklagten Taten zu befürchten, diemit dem abgeurteilten Diebstahl und den ihm früher zur Last gelegten Taten(drei Fälle des Diebstahls, ein Fall des Betruges) vergleichbar sind. Da er beikeiner dieser Taten Gewalt angewendet oder Drohungen ausgestoßen [X.] der jeweils verursachte Schaden gering gewesen sei, scheide eine Unter-bringung nach § 63 StGB aus. Ob diese Bewertung zutrifft, vermag der Senatnicht zu beurteilen, da das [X.] keine Einzelheiten zu den dem Ange-klagten in den früheren - überwiegend wegen angeblicher [X.] Angeklagten eingestellten - Strafverfahren zur Last gelegten Taten mitteilt.Immerhin wurde dem Angeklagten in einem dieser Verfahren ein Diebstahl imbesonders schweren Fall zur Last gelegt, ein Delikt, das durchaus bereits demBereich mittlerer Kriminalität zuzurechnen sein kann (vgl. [X.] bei Holtz MDR1989, 1051). Allein geringe Beute und das Fehlen von Gewalt und Drohungenverleiht den zu befürchtenden weiteren Straftaten des Angeklagten noch nichtden Charakter der Kleinkriminalität.4. Mit der Aufhebung des landgerichtlichen Urteils entfällt auch der [X.] über die Entschädigung des Angeklagten für die von ihm erlitteneeinstweilige Unterbringung. Damit hat sich die hiergegen gerichtete sofortigeBeschwerde der Staatsanwaltschaft erledigt. Sollte sich der nunmehr zur Ent-- 8 -scheidung berufenen [X.] wiederum die Frage einer Entschädigungdes Angeklagten für die einstweilige Unterbringung stellen, wird sie zu prüfenhaben, ob die Entschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossenist, weil der Angeklagte Symptome einer paranoid [X.] vorspiegelte.[X.] Rissing-van [X.] von [X.]

Meta

3 StR 533/00

25.04.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2001, Az. 3 StR 533/00 (REWIS RS 2001, 2790)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2790

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