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PDF anzeigen[X.]/01vom15. Mai 2001in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.], zu Ziff. 2. auf dessen Antrag, [X.] Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 24. Januar 2001 mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben,a) soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der [X.]eilsgründe wegenschweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung verur-teilt [X.]) im Gesamtstrafenausspruch;c) hinsichtlich der [X.].Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung und schweren Raubes in Tateinheit mit (vorsätzlicher) [X.] einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteiltsowie ein sichergestelltes "Ventilhandrad (Schlagring)" und eine sichergestellte- 3 -Schreckschußpistole nebst Magazin und fünf Patronen eingezogen. [X.] sich die Revision des Angeklagten. Er beanstandet das Verfahren undrügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Be-schlußformel ersichtlichen Teilerfolg.1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO,soweit es sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicherKörperverletzung im Fall II. 1. der [X.]eilsgründe und die insoweit festgesetzteEinzelfreiheitsstrafe von einem Jahr wendet.2. Dagegen führt schon die Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchsim Fall II. 2. der [X.]eilsgründe, der Gesamtstrafe und der Einziehungsanord-nung. Das [X.]eil ermöglicht dem Senat nicht die Prüfung, ob das [X.]den Angeklagten ohne Rechtsfehler wegen schweren Raubes gemäß § 249Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB verurteilt hat.a) Nach den Feststellungen traf der Angeklagte während einer Zugfahrtden [X.], der sich etwa fünf Jahre vorher ca. 30 DM zur Be-schaffung von Rauschgift vom Angeklagten geliehen hatte. Das Geld hatte [X.] in den Folgejahren von [X.]mehrfach unter Androhung [X.] zurückgefordert. Der Angeklagte forderte [X.]auch jetzt zur [X.] auf. Noch ehe dieser hierauf reagieren konnte, schlug [X.] Angeklagte mit der Faust in das Gesicht, um ihm die Geldbörse zu entwen-den, die [X.]bereits in der Hand hielt, um beim Eintreffen des [X.] zu lösen. Der Angeklagte riß dem durch den Faustschlag be-nommenen [X.] die Geldbörse aus der Hand, entnahm dieser einen100 [X.] und schlug [X.] danach nochmals mit der Faust in [X.]. Unmittelbar danach übergab der Angeklagte eine mit fünf Patronen- 4 -geladene "[X.]" und "ein als Schlagring verwendbaresVentilrad eines Wasserhahns", die er während der Tat "griff- und gebrauchsbe-reit" am Körper getragen hatte, zusammen mit dem Geldschein seiner ihn be-gleitenden Freundin S. . Er forderte diese auf, die Sachen [X.] und bei einer Befragung durch die Polizei zu erklären, "die Waffeund der Schlagring" gehörten ihr. Die Geldbörse warf er in Richtung des [X.] [X.]zurück.b) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten [X.] nicht, denn sie lassen die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte denersten Faustschlag gegen [X.] nur deswegen führte und ihm die [X.] deshalb entriß, um sich hieraus 30 DM zur Befriedigung seines [X.] zu entnehmen. Wollte er aber zunächst nicht mehr Geld weg-nehmen als ihm [X.]schuldete, kommt ein die Verurteilung wegen [X.] in Betracht. Denn der Täter, der irrtümlichannimmt, sich das weggenommene Geld zueignen zu dürfen, befindet sich ineinem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrig-keit der Zueignung (st. Rspr.; vgl. [X.]St 17, 87, 91; [X.], 2832;[X.]R StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 10). Feststellungen dazu, wasder Angeklagte konkret wollte, enthalten die [X.]eilsgründe nicht. Dies durftehier nicht unerörtert bleiben.Sollte sich der Angeklagte erst zur Wegnahme von mehr als 30 DM ent-schlossen haben, als er die Geldbörse bereits in [X.] hielt, und sich ur-sprünglich über seine Berechtigung zur Aneignung des ihm von [X.]ge-schuldeten Betrages im Wege der Selbsthilfe geirrt haben, käme - neben [X.] wegen tateinheitlicher vorsätzlicher Körperverletzung - statt einesSchuldspruch wegen Raubes lediglich ein solcher wegen Nötigung (Faust-- 5 -schlag zur Duldung der Wegnahme der Geldbörse) und Diebstahls (des 30 [X.] Betrages) oder ggf. (s. unten c) Diebstahls mit Waffen (§ 244Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) in Betracht.Die nunmehr zur Entscheidung berufene [X.] wird die insoweitnotwendigen weiteren Feststellungen zu treffen haben. Dabei könnte es [X.] für den Umfang der ursprünglichen Zueignungsabsicht des [X.], wenn die Geldbörse des Zeugen [X.]den Betrag von 30 DM in [X.] Geldscheinen oder -münzen enthalten haben sollte oder zumindestBargeld in einer Stückelung vorhanden war, die zur Befriedigung eines An-spruchs über 30 DM nicht die Wegnahme des 100 [X.]es erfordert [X.]. Ebenso könnte es einen Schluß auf die ursprünglichen Absichten des [X.] zulassen, falls dieser der Geldbörse mit dem 100 [X.] [X.] gesamte darin befindliche Bargeld entnommen haben [X.]) Unabhängig von dem dargestellten Erörterungsmangel tragen [X.] aber auch nicht die Verurteilung des Angeklagten wegenschweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB. Denn sie belegennicht, daß der Angeklagte bei der Tat ein gefährliches Werkzeug im Sinne die-ser Vorschrift bei sich geführt hätte.Das [X.]eil läßt offen, mit welcher Munition die "[X.]" geladen war. War es Gasmunition, stellte die Pistole nur dann ein [X.] Werkzeug dar, wenn beim Abfeuern das Gas durch den Lauf [X.] ausgetreten wäre ([X.]St 45, 92, 93; [X.], 301, 302; [X.],[X.]. vom 25. April 2001 - 3 StR 533/00). Hierzu verhält sich das [X.]eil nicht.War die Pistole dagegen mit Platzpatronen aufmunitioniert, konnte sie [X.] eine für das Opfer gefährliche Art der Verwendung (zumindest [X.] -hung in Nahdistanz) zu einem gefährlichen Werkzeug werden (s. etwa [X.]RStGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2; [X.] NStZ-RR 1999, 102 f.). Ein Einsatz derPistole ist hier indessen nicht festgestellt.Ob das Ventilrad so beschaffen war, daß es tatsächlich ohne weiteresals Schlagring im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 [X.] (s. dazu auch [X.] [X.] 1990, 1039) oder als sonstiges gefährliches Werkzeug [X.] werden kann, lassen die Feststellungen mangels näherer Beschrei-bung des Gegenstandes ebenfalls nicht hinreichend erkennen.d) Der Schuldspruch wegen schweren Raubes hat daher keinen [X.]. Dies führt auch zur Aufhebung der - für sich gesehen [X.] -tateinheitlichen Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung ([X.] inKK-StPO 4. Aufl. § 353 Rdn. 10 und 12 m.w.Nachw.), der Gesamtstrafe sowieder allein auf die Tat des Falles II. 2. der [X.]eilsgründe gestützten Einzie-hungsanordnung. Diese hätte jedoch auch für sich genommen nicht bestehenbleiben können, denn die [X.] des § 74 Abs. 1 StGBsind nicht belegt. Der Angeklagte hat die Pistole und das Ventilrad bei Tatbe-gehung nicht- 7 -benutzt. Es ist bisher auch nicht festgestellt, daß diese Gegenstände von [X.] Tatbegehung bestimmt gewesen wären. Er hat sie lediglich bei der Tat mitsich geführt. Dies allein rechtfertigt die Einziehung nach § 74 Abs. 1 [X.].[X.] Pfister Ri[X.] von [X.] ist [X.] ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. [X.]
Meta
15.05.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2001, Az. 3 StR 153/01 (REWIS RS 2001, 2575)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2575
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