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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 391/14
vom
14. November 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungs-
verhältnisses
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 14.
November
2014
beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 30.
September 2014 wird zurückgewiesen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe:
1. Mit Beschluss vom 30.
September 2014 hat der Senat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 17.
März 2014 gemäß §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich der zulässige, weil rechtzeitig eingelegte Antrag auf Nachholung rechtli-chen Gehörs (§
356a StPO).
2. Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil der Senat das [X.] zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung über die Verwerfung der Revision als unbegründet berücksichtigt hat.
Der Beschwerdeführer, der erst im Rahmen der Gegenerklärung nach §
349 Abs.
3 Satz 2 StPO Ausführungen zur Sachrüge macht, kann nicht ver-langen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden
1
2
3
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3
-
(st. Rspr.;
so auch [X.], Beschluss vom 21.
August 2008 -
3 [X.],
[X.], 385).
Becker [X.] Hubert
Schäfer
[X.]
Meta
14.11.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2014, Az. 3 StR 391/14 (REWIS RS 2014, 1337)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1337
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