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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:091019U5STR352.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
5 StR 352/19
vom
9. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten u.a.
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Der 5.
Strafsenat des [X.]s hat in der Sitzung vom
9. Okto-ber
2019, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.] Prof. Dr. Sander
als Vorsitzender,
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],
die [X.] am [X.]
Prof. Dr. König,
Prof. Dr. [X.],
Köhler
als beisitzende [X.],
Staatsanwalt
als Vertreter des
Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2019 aufgehoben, so-weit drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als voll-streckt erklärt worden sind; dieser Ausspruch entfällt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen mehrerer Straftaten unter Einbeziehung einer Strafe aus einem Strafbefehl des [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe hat es drei Monate als vollstreckt erklärt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten und wirksam hierauf beschränkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Anrechnungsentscheidung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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1. Mit der Anrechnung von drei Monaten Freiheitsstrafe auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe wollte das [X.] dem Umstand Rechnung tragen, dass der Angeklagte einen wesentlichen Teil der durch
den einbezogenen Strafbefehl des [X.] verhängten Geldstrafe von 30 Tagessät-zen durch Ableistung freier Arbeit verbüßt hat. Wie von ihm ausweislich der [X.] selbst erkannt worden ist, ermangelt es für die
zudem auch hin-sichtlich der Höhe fehlerhafte
Anrechnungsentscheidung jedoch an einer Rechtsgrundlage. Die Anrechnung erfolgt kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB). Für ein Ermessen des erkennenden Gerichts ist
anders als bei [X.] von Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1
Satz 2 StGB)
kein Raum (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. Januar 1967
2 [X.], [X.]St 21, 186, 187; vom 17. November 2015
4 [X.]). Die Berechnung erfolgt im Rahmen der Strafvollstreckung, nicht aber durch das Tatgericht (vgl. [X.], Beschluss vom
23.
April
2014
5 [X.]).
Der Senat lässt die Anrechnungsentscheidung aus den genannten Grün-den in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entfallen.
2. Die Staatskasse hat entsprechend § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsver-fahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, weil die Staatsanwalt-schaft mit ihrem Rechtsmittel lediglich ihrer Aufgabe genügen wollte, die auf einem Versehen des [X.]s beruhende fehlerhafte
Entscheidung mit dem Gesetz in Einklang zu bringen ([X.], Urteil vom 19. Juni 2019
5 [X.] mwN).
Sander
[X.]
König
[X.]
Köhler
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Meta
09.10.2019
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2019, Az. 5 StR 352/19 (REWIS RS 2019, 2806)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2806
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 274/00 (Bundesgerichtshof)
1 StR 530/11 (Bundesgerichtshof)
4 StR 571/10 (Bundesgerichtshof)
4 StR 189/00 (Bundesgerichtshof)
4 StR 372/21 (Bundesgerichtshof)
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Wegfall der Zäsurwirkung bei gesamtstrafenrechtlich verbrauchtem Urteil