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Strafverfahren wegen Steuerhinterziehungen im sog. Cum-Ex-Skandal: Erlöschen der Steuerschuld trotz Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid und/oder Vorbehaltszahlung; Einziehung von Taterträgen trotz Rückzahlung zu Unrecht erstatteter Steuern
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. a) Zwar ist das [X.] bei seiner Einziehungsentscheidung rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die „unter Vorbehalt der Rückforderung“ ([X.]) geleisteten Steuernachzahlungen der [X.] bzw. Gruppe nicht zum Erlöschen der Steuerschuld nach § 47 [X.] geführt haben, weil die zugrunde liegenden Änderungsbescheide von Seiten der [X.] bzw. Gruppe angefochten worden seien; deswegen sei der dem „durch die Tat“ verletzten Steuerfiskus nach § 71 [X.] gegen den Angeklagten zustehende Anspruch nicht erloschen und die Einziehung nicht nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen (UA S. 392).
b) Insbesondere § 361 Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach durch Einlegung des Einspruchs die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt wird, belegt, dass der Steuerpflichtige - entgegen der Auffassung des [X.]s - auf eine Steuerschuld auch dann wirksam zahlen kann, wenn er den zugrunde liegenden Verwaltungsakt angefochten hat; auch die Zahlung unter Vorbehalt hat zur Folge, dass der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 47 [X.] erloschen ist (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 14. Mai 1986 - [X.]/85 Rn. 7).
c) Das Urteil beruht aber nicht auf diesem Rechtsfehler, weil die Vorschrift des § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB aus einem anderen Grund nicht anzuwenden ist. Das [X.] hat den Wert des vom Angeklagten als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln erlangten Etwas zutreffend nach § 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB („für die Tat“) eingezogen. Diese Einziehungsentscheidung bleibt durch die Steuernachzahlungen unberührt. Denn § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB betrifft allein das Rückabwicklungsverhältnis des Fiskus zur [X.] bzw. Gruppe („soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat“). Gegen den Angeklagten hatte der Fiskus zu keinem Zeitpunkt einen „quasi-bereicherungsrechtlichen“ Anspruch (vgl. BT-Drucks. 18/11640, [X.]) auf Rückgewähr des [X.] oder auf Ersatz des Wertes des [X.] in Bezug auf den von der [X.] bzw. Gruppe geleisteten [X.] in Höhe von 100.000 Euro (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 50 f.). Die Zahlungen der [X.] bzw. Gruppe erfüllen den Steueranspruch gemäß § 47 [X.]; sie bringen aber nicht den auf die Abschöpfung des vom Angeklagten erlangten [X.]s gerichteten Einziehungsanspruch des Staates aus § 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB zum Erlöschen. Dieser steht als strafrechtlicher Anspruch des Staates neben dem Anspruch auf Rückzahlung der erschlichenen Steuergelder und ist überdies genauso wenig ein Anspruch im Sinne des § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB, der allein dem Fiskus aus der Tat erwachsen ist, wie der Haftungsanspruch aus § 71 [X.] (vgl. dazu [X.], Urteil vom 14. Oktober 2020 - 1 [X.] Rn. 31).
2. Bei der Strafzumessung hat das [X.] zu Gunsten des Angeklagten auch ausdrücklich eingestellt, dass das Erfolgsunrecht der Steuerhinterziehungen durch die Steuernachzahlungen ausgeglichen ist ([X.]); auch insoweit kann der Senat ausschließen, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
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Meta
06.04.2022
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Bonn, 1. Juni 2021, Az: 62 KLs 1/20
§ 73 Abs 1 Alt 2 StGB, § 73c S 1 StGB, § 47 AO, § 71 AO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.04.2022, Az. 1 StR 466/21 (REWIS RS 2022, 2958)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 2958
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, 1 StR 466/21, 06.04.2022.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1122/22, 27.01.2023.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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