Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2000, Az. RiZ (R) 6/99

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2000, 1747

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[X.] DES VOLKESU[X.]TEIL[X.]iZ ([X.]) 6/99vom5. Juli 2000in dem [X.] und [X.]evisionskläger,gegenAntragsgegner und [X.]evisionsbeklagter,wegen Anfechtung einer Maßnahme der [X.] -Der [X.] - [X.] des [X.] - hat am 5. Juli 2000 ohnemündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden [X.] am [X.]Prof. [X.], die [X.] am [X.] [X.], [X.] und die [X.]in am [X.] Solinfür [X.]echt erkannt:Die [X.]evision des Antragstellers gegen das Urteil des [X.]n[X.]s für [X.] in [X.] vom 6. September 1999wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten seines [X.]echtsmittels zu tragen.Von [X.]echts [X.]:Der Antragsteller war in der [X.] vom 1. Oktober 1977 bis zum 31. [X.] 1979 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft [X.]tätig. Seitdem 15. Juli 1985 ist er als [X.] am Amtsgericht [X.] mit [X.].Am 11. September 1997 erließ der Antragsteller in dem bei seiner Ab-teilung anhängigen Strafverfahren [X.]/97 gegen den [X.] einen Haftbefehl. Der Angeklagte wurde aufgrund dieses [X.] 22. September 1997 festgenommen und beantragte am selben Tage münd-- 3 -liche Haftprüfung. Diese wurde am 30. September 1997 vom [X.], der [X.] anordnete.Aufgrund der Hauptverhandlung vom 4. November 1997 verurteilte [X.] den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatein-heit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren [X.] nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde; gleichzeitig ordnete er [X.] an.Gegen dieses Urteil legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der- nicht durch einen [X.]echtskundigen verteidigte - Angeklagte Berufung ein.Letzterer beantragte in seiner Berufungsschrift vom 5. November 1997, die am7. November 1997 bei Gericht einging und am 11. November 1997 vom [X.] zur Kenntnis genommen wurde, zugleich die Aufhebung des [X.].Über diesen Antrag wurde erst nach mehr als zwei Monaten entschie-den, nachdem sich der Angeklagte mit Schreiben vom 12. Januar 1998 an [X.] [X.] gewandt hatte, bei dem die nicht als Haftsache ge-kennzeichneten Akten mit dem vom Antragsteller nicht unterschriebenen [X.] 30. Dezember 1997 eingegangen waren. In diesem Schreiben wies der An-geklagte darauf hin, daß die vom Amtsgericht [X.]verhängte [X.] am 21. Januar 1998 in vollem Umfang verbüßt sein wird. Das [X.] hob daraufhin den Haftbefehl am 16. Januar 1998 auf und ordnete dieEntlassung des Angeklagten an. In der [X.] zurückgenommen.Der Präsident des [X.]hielt dem Antragsteller [X.] vom 27. August 1998 gemäß § 26 D[X.]iG vor, daß er die [X.] -sung einer alsbaldigen Vorlage des Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls andas vom Antragsteller für zuständig angesehene [X.] als ordnungswid-rige Art der Ausführung eines [X.] erachte. Dabei legte er seinerPrüfung im Hinblick auf den Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit die[X.]echtsauffassung des Antragstellers zugrunde, wonach die Entscheidung überden Haftaufhebungsantrag vom Berufungsgericht zu treffen sei, welches aller-dings erst mit Eingang der Akten bei ihm dafür zuständig werde.Nach erfolglosem Widerspruch gegen diesen Vorhalt hat der [X.] das [X.] [X.] für [X.] in [X.] angerufen und [X.] beantragt, daß der Vorhalt in dem Bescheid vom 27. August 1998eine seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende Maßnahme [X.] darstelle und deswegen unzulässig sei.Diesen Antrag hat das [X.] durch Urteil vom [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der vom [X.] des Amtsgerichts ausgesprochene Vorhalt beziehe sich ausschließlich dar-auf, daß der Antragsteller die alsbaldige Vorlage des Antrags auf [X.] Haftbefehls beim [X.] nicht veranlaßt habe. Daher betreffe [X.] nicht den grundsätzlich einer dienstaufsichtlichen Maßnahme entzoge-nen Kernbereich richterlicher Tätigkeit, sondern den Bereich der äußeren Ord-nung, in dem nach § 26 Abs. 2 D[X.]iG Vorhalte des Dienstvorgesetzten zulässigseien. Der Vorhalt sei auch sachlich gerechtfertigt, da der Antragsteller, demihm aus langjähriger Tätigkeit als Staatsanwalt und Strafrichter bekannten Be-schleunigungsgebot in Haftsachen zuwiderhandelnd, nichts getan habe, umden [X.] vom 5. November 1997 beschleunigt einer Ent-scheidung durch das [X.] zuzuführen, wie es seine Pflicht gewesen- 5 -wäre. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungs-gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.Mit seiner [X.]evision verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. [X.] sich gegen die Ansicht des [X.]s, wonach der Vorhalt sichnicht auf den Kernbereich richterlicher Amtstätigkeit beziehe. Der Vorhalt seiauch sachlich nicht gerechtfertigt, da er die Vorlage der Berufung mit größt-möglicher Beschleunigung gefördert habe. Im übrigen ist der Antragsteller [X.], daß durch seine Art der Sachbehandlung keine Lücke im durchgän-gig zu gewährenden [X.]echtsschutz in Haftsachen entstanden sei, da bis [X.] der Zuständigkeit des [X.]s die [X.] beim [X.] verbleibe.Der Antragsteller beantragt,unter Aufhebung des Urteils des [X.]n [X.]s für [X.]in [X.] vom 6. September 1999 - [X.] - festzustellen, daß [X.] des Präsidenten des Amtsgerichts [X.] vom 27. [X.] in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Präsidentin desOberlandesgerichts [X.]vom 20. November 1998 eine die richterli-che Unabhängigkeit beeinträchtigende Maßnahme der [X.] und deswegen unzulässig sei.Der Antragsgegner beantragt,die [X.]evision zurückzuweisen.Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die [X.]evisi-onsbegründung vom 20. Dezember 1999 und die [X.]evisionserwiderung vom28. Februar 2000 Bezug [X.] 6 -Entscheidungsgründe:Die zulässige [X.]evision ist nicht begründet. Das [X.] Dienstge-richt für [X.] ist zu [X.]echt davon ausgegangen, daß der Vorhalt des Präsi-denten des [X.]als Maßnahme der Dienstaufsicht [X.] und den Antragsteller nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beein-trächtigt.1. Nach § 26 Abs. 1 D[X.]iG untersteht der [X.] einer Dienstaufsichtnur, soweit nicht seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Damit [X.] nur die eigentliche [X.]echtsfindung der Dienstaufsicht entzogen, sondernzugleich alle ihr auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden oder ihrnachfolgenden - Sach- und [X.], welche im [X.] wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit ebenfalls [X.] richterlicher Tätigkeit zuzurechnen sind (vgl. [X.], 163, 169;71, 9, 11; 90, 41, 45; [X.], Urteile vom 10. Januar 1985 - [X.]iZ ([X.]) 7/84, NJW1985, 1471, 1472 und vom 12. Oktober 1995 - [X.]iZ ([X.]) 2/95, D[X.]iZ 1996, 371).In diesem Bereich sind Maßnahmen der Dienstaufsicht nur dann zulässig,wenn es sich um einen offensichtlichen, jedem Zweifel entrückten [X.] (vgl. [X.]Z 67, 184, 187; 70, 1, 4; [X.], Urteil vom 1. Dezember 1983- [X.]iZ ([X.]) 5/83, D[X.]iZ 1984, 194, 195).Andererseits geht das Gesetz in § 26 Abs. 1 D[X.]iG davon aus, daß dierichterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist, undgibt in § 26 Abs. 2 D[X.]iG dem Dienstvorgesetzten ausdrücklich die Befugnis,einem [X.] die ordnungswidrige Art der Ausführung von Dienstgeschäftenvorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer unverzüglicher Erledigung zu er-mahnen. Es entspricht daher ständiger [X.]echtsprechung des [X.]s des[X.], daß die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht unter-- 7 -liegt, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs unddie äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragengeht, die dem Kernbereich der eigentlichen [X.]echtsprechung so weit entrücktsind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind([X.], 163, 169 f.; 47, 275, 286; 51, 280, 285, 287 f.; 90, 41, 45; [X.],Urteil vom 11. Juni 1971 - [X.]iZ ([X.]) 3/70, D[X.]iZ 1971, 317).2. Der vom Antragsteller beanstandete Vorhalt bezieht sich ausschließ-lich auf die verzögerte Vorlage des [X.]. Der [X.] Amtsgerichts wendet sich nicht gegen die [X.]echtsauffassung des [X.]s, nach welcher der Antrag des Angeklagten vom 5. November 1997 ei-nen mit der Berufung verbundenen [X.] auf Haftprüfung an das Land-gericht darstelle, über den dieses nach Eingang der Berufung zu entscheidenhabe. Er hält dem Antragsteller lediglich vor, daß dieser das in [X.] mißachtet und die Akten mit dem [X.] weder schnellstmöglich noch sogleich nach Fertigung und Zu-stellung des Urteils dem Berufungsgericht vorgelegt hat. Das [X.] hatinsoweit in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, [X.] beispielsweise durch einen Hinweis auf den [X.] anläß-lich der Vorlage der Akten an die Staatsanwaltschaft am 17. November 1997hätte erfolgen können und daß ein solcher Hinweis auch in späteren Verfügun-gen unterblieben ist.Der Vorhalt bezieht sich mithin auf den Bereich der äußeren Ordnung.Hier ist der Dienstvorgesetzte, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 26Abs. 2 D[X.]iG vorliegen, befugt, dem [X.] eine ordnungswidrige Ausübungseiner Tätigkeit vorzuhalten und ihn für die Zukunft durch eine Ermahnung all-gemein anzuhalten, seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß zu erledigen ([X.]Z- 8 -51, 280, 286; [X.], Urteile vom 10. Januar 1985 - [X.]iZ ([X.]) 7/84, NJW 1985,1471, 1472, und vom 6. November 1986 - [X.]iZ ([X.]) 4/86, NJW 1987, 1197,1198). Ein solcher Vorhalt beeinträchtigt die richterliche Unabhängigkeit desbetroffenen [X.]s nicht.3. Soweit der Antragsteller darüber hinaus geltend macht, der [X.] sachlich nicht gerechtfertigt, da er die Vorlage der Berufung an das Land-gericht mit größtmöglicher Beschleunigung gefördert habe, sind seine Einwen-dungen in dem vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Das [X.] hat [X.] einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26Abs. 3 D[X.]iG nur darüber zu entscheiden, ob die Maßnahme die Unabhängig-keit des [X.]s beeinträchtigt; hingegen hat es nicht zu prüfen, ob sie auchallgemein rechtmäßig und sachlich gerechtfertigt ist, da insoweit der [X.] gegeben ist (vgl. [X.]Z 90, 41, 48 f.; [X.], Urteil vom16. September 1987 - [X.]iZ ([X.]) 4/87, NJW 1988, 419, 420).4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG i.V.m.§ 154 Abs. 2 VwGO.- 9 -Der Wert des Streitgegenstandes wird für das [X.]evisionsverfahren ent-sprechend § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 8.000 DM festge-setzt.[X.] Seiffert

Meta

RiZ (R) 6/99

05.07.2000

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2000, Az. RiZ (R) 6/99 (REWIS RS 2000, 1747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1747

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