Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2016, Az. EnVR 34/15

Kartellsenat | REWIS RS 2016, 931

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:131216BENVR34.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
EnVR
34/15

Verkündet am:

13. Dezember
2016

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Festlegung individueller Netzentgelte
[X.] § 19 Abs. 2
a)
Die in dem Beschluss der [X.] vom 11. Dezember 2013 zur Fest-legung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte ([X.]-13-739) bestimmte Berechnungsmethode auf Basis des physikalischen Pfades in Form einer fiktiven Leitungsnutzung auf bereits bestehenden Trassen ist rechtmä-ßig.
b)
Die in dieser Festlegung bestimmte [X.] stellt eine zulässige behördliche Verfahrensfrist im Sinne des §
31 Abs.
2 VwVfG dar, die insbesondere den [X.] des §
31 Abs.
7 VwVfG unterfällt.
[X.], Beschluss vom 13. Dezember 2016 -
EnVR 34/15 -
[X.]

-
2 -
Der [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13.
Dezember
2016
durch die Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck und Dr.
Raum sowie [X.]
Kirchhoff, Dr.
Grüneberg
und Dr.
Bacher
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des 3.
Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 15.
Juli
2015
wird zurückgewie-sen.
Die Betroffene
hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ein-schließlich der notwendigen Auslagen der [X.]
zu tra-gen.
Die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert für das
Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 250.000

festgesetzt.

-
3 -
Gründe:
I.
Die Betroffene
produziert
an mehreren Standorten in [X.] [X.] und sonstiges Behälterglas. Die Standorte sind jeweils an die Elektrizitätsver-sorgungsnetze des örtlichen Netzbetreibers (Hoch-
und Mittelspannung) angeschlos-sen. In den Jahren 2011 bis 2015
erfüllte die Betroffene die Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt nach §
19 Abs.
2 Satz
2 bis 4 [X.]. Für die Jahre 2011 bis 2013 genehmigte die [X.] den Antrag der Betroffenen auf eine Netzentgeltbefreiung. Für die [X.] und 2015 schloss die Betroffene mit dem jeweiligen Netzbetreiber eine
Vereinbarung über eine Netzentgeltreduktion, die sie der [X.] jeweils fristgerecht anzeigte.
Mit Beschwerde
und Rechtsbeschwerde wendet sich die Betroffene gegen die Aussprüche zu
3
c und 4 der
von der [X.] mit Beschluss vom 11.
De-zember
2013
([X.]-13-739; abrufbar unter: www.bundesnetzagentur.de) getroffenen
"Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach §
29 Abs.
1 und Abs.
2 Satz
1 [X.] [X.]. §
19 Abs.
2 [X.] und §
30 Abs.
2 Nummer
7 [X.]"
(im Folgenden: Festlegung).
Der Festlegung ging eine Kon-sultation voraus, in deren Rahmen die beteiligten [X.] Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
Nummer
3
Buchstabe c der
Festlegung regelt die Berechnung des Beitrags des [X.] zu einer Senkung oder Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz-
oder Umspannebene. Dort heißt es unter anderem
in Nummer i zur "Be-rechnung eines individuellen [X.] auf Basis des physikalischen Pfades":
1
2
3

-
4 -
Bei der Berechnung eines individuellen [X.] auf Basis eines soge-nannten physikalischen Pfades wird ausgehend vom betreffenden Netzan-schlusspunkt des [X.] eine fiktive Leitungsnutzung bis zu einer geeigneten Stromerzeugungsanlage auf bereits bestehenden Trassen [X.]. Die Differenz zwischen den Kosten dieser fiktiven Leitungsnutzung und den allgemeinen Netzentgelten, die der [X.] zu zahlen hätte, stellt den Beitrag des [X.] zu einer Senkung oder einer Vermei-dung der Erhöhung der Netzkosten der jeweiligen Netzebene dar.
Gemäß Nummer
4 der Festlegung sind hinsichtlich der Durchführung des [X.] nach §
19 Abs.
2 Satz
6
[X.] für Vereinbarungen individueller Netzentgelte nach §
19 Abs.
2 Satz
1 bis 4 [X.] die in "Punkt II. 4 der Begrün-dung"
(gemeint wohl:
Punkt II. 5) enthaltenen Vorgaben zu beachten. Dort heißt es unter der Überschrift "Ausgestaltung des [X.]"
unter
anderem:
c) Nachweis-
und Begründungspflicht

Die Anzeige ist vollständig bei der Regulierungsbehörde bis zur Anzeige-frist vorzulegen. Nach der [X.] eingereichte, ergänzende Unterlagen werden nicht berücksichtigt, sodass die angezeigte Vereinbarung für das Anzeigejahr untersagt wird und frühestens im Folgejahr wieder angezeigt werden kann.
e) [X.]
Im Rahmen des [X.] sollen alle Vereinbarungen individueller Netzentgelte [X.]. §
19 Abs.
2 S.
1 bis 4 [X.] n.F. bis zum 30. Sep-tember des Kalenderjahres angezeigt werden, in welchem sie erstmalig [X.].

4

-
5 -
Durch die Bestimmung des 30.
Septembers als letztmöglicher Anzeigezeit-punkt wird sowohl dem [X.] als auch dem Netzbetreiber ausrei-chend Zeit für eine Vorbereitung der Anzeige eingeräumt.
...
Mit ihrer
Beschwerde hat die
Betroffene
geltend gemacht, die Regelungen zu
3
c und 4 der Festlegung, deren isolierte Anfechtung zulässig sei,
beruhten
auf materiellen [X.]. Die unter Nummer
3 festgelegte Berechnungsmethodik verstoße gegen höherrangiges Recht, indem insbesondere das alleinige Abstellen auf den physikalischen Pfad nicht sachgerecht sei, sondern zu diskriminierenden in-dividuellen Netzentgelten führe. Die in Nummer
4 festgelegte [X.] sei eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist und mangels gesetzlicher [X.] mit §
19 Abs.
2 [X.] nicht vereinbar. Das Beschwerdegericht hat die Be-schwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet
sich die Betroffene
mit der vom
Be-schwerdegericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde
ist unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Festlegung sei in den angegriffenen Punkten rechtmäßig, so dass es auf die Frage
ihrer
Teilbarkeit nicht ankomme. Die [X.] habe die [X.] zutreffend auf §
29 Abs.
1 [X.] [X.]. §
30
Abs.
2
Nr.
7 [X.]
gestützt. Bei deren Ausgestaltung stehe ihr ein Beurteilungsspielraum zu, der hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben gerichtlich voll überprüfbar sei. Diese Grenzen habe sie nicht verletzt.
5
6
7
8

-
6 -

Die
Berechnungsmethode zur Ermittlung individueller Netzentgelte anhand des "physikalischen Pfades"
sei sachgerecht und zulässig. Sie entspreche dem aus-drücklichen Willen des Verordnungsgebers bei der Neufassung des §
19 Abs.
2 Satz
2 bis 4 [X.] im Jahr 2013. Durch den physikalischen Pfad werde der [X.] der netzstabilisierenden Wirkung der einzelnen [X.]kunden sachgerecht berücksichtigt, indem mit der
Differenz aus den Kosten eines fiktiven [X.] und den allgemeinen Netzanschlusskosten die Opportunitätskosten des [X.] abgebildet würden. Die Betroffene habe keine alternative Berech-nungsmethode aufgezeigt,
die den konkreten Beitrag des einzelnen [X.] zu einer Senkung oder Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten genauer widerspiegele. Die festgelegte Berechnungsmethode berücksichtige das [X.] sowohl bei den Voraussetzungen als auch bei der konkreten Entgeltermittlung. Schließlich sei es sachgerecht, bei der Er-mittlung der Kosten des physikalischen Pfads eine entfernungsabhängige Kompo-nente festzulegen, bei der die Netzentgeltreduzierung mit der Nähe zur
geeigneten Erzeugungsanlage zunehme. Einen Einfluss der räumlichen Entfernung zwischen Anlagen zur Stromerzeugung und solchen zum Stromverbrauch auf die Stabilität des Netzes hätten im Übrigen auch die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Übertra-gungsnetzbetreiberstudie (ÜNB-Studie)
und die vom Beschwerdegericht verhandel-ten Verfahren zu kurzfristigen Änderungen des [X.] zur Vermeidung von [X.] ([X.])
gezeigt.
Die Festlegung und Ausgestaltung einer [X.] sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei der Frist
handele es sich nicht um eine materiell-rechtliche Aus-schlussfrist, die mangels normativer Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig wäre. Vielmehr führe eine Auslegung der einzelnen Regelungen zu
dem -
von der Bundes-netzagentur in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf ihre Verwaltungspra-9
10

-
7 -
xis bestätigten -
Verständnis, dass es sich bei der [X.] um eine zulässige bloße behördliche Verfahrensfrist im Sinne des §
31 Abs.
2 und 7 VwVfG handele.
2.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a)
Die Maßstäbe, die das Beschwerdegericht zur Überprüfung der Festlegung herangezogen hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend ist das Besch[X.]gericht
davon ausgegangen, dass die Entscheidung der [X.] hin-sichtlich der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben wie auch der [X.] der tatsächlichen Grundlagen der uneingeschränkten Überprüfung durch den Tatrichter unterliegt, dass der Behörde jedoch ein Beurteilungsspielraum zu-kommt, soweit die Ausfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben in einzelnen Beziehun-gen eine komplexe Prüfung und Bewertung einer Reihe von Fragen erfordert, die nicht exakt im Sinne von "richtig oder falsch"
beantwortet werden können.
Dies ist der Fall, soweit es um die Methodik der Ermittlung des Beitrags des [X.] zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz-
oder Umspannebene, an die der [X.] angeschlossen ist, geht, den das individuelle Netzentgelt
"widerspiegeln"
soll. Denn dieser Beitrag lässt sich nicht -
oder jedenfalls nicht auf einem praktisch handhabbaren Weg -
errechnen und [X.] daher einer Abschätzung, die einerseits dem Einzelfall gerecht wird (d.h. "indivi-duell"
ist) und andererseits Kriterien heranzieht, die eine gleichmäßige Rechtsan-wendung mit einem angemessenen
Aufwand gestatten. Dies hat zur Folge, dass es in der Regel nicht nur eine Berechnungsmethode zur Ermittlung individueller Netz-entgelte gibt, die den Vorgaben des §
19 Abs.
2 [X.] entspricht. Die [X.] einer bestimmten Berechnungsmethode ist deshalb als rechtmäßig anzusehen, wenn die Regulierungsbehörde von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausge-gangen ist und wenn sie den ihr in §
19 Abs.
2 [X.] eröffneten Beurteilungs-spielraum fehlerfrei ausgefüllt hat (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 21.
Januar 2014

EnVR 12/12, [X.], 276 Rn.
26
f. -
Stadtwerke Konstanz GmbH; Beschluss vom 22.
Juli 2014 -
EnVR 59/12, [X.], 495 Rn.
25 -
Stromnetz Berlin GmbH; 11
12

-
8 -
Beschluss vom 27.
Januar 2015 -
EnVR 42/13, [X.] 2015, 129 Rn.
24
-
Stadtwerke Rhede GmbH).
b) Nach diesen Maßgaben ist die von der [X.] gewählte [X.] mittels des physikalischen Pfads nicht zu beanstanden.
aa) Die angefochtene Festlegung ist von der Ermächtigungsgrundlage des §
29 Abs.
1 [X.] [X.]. §
30 Abs.
2 Nr.
7 [X.] gedeckt. Sie konkretisiert die Voraussetzungen für die Ermittlung individueller Netzentgelte nach §
19 Abs.
2 [X.] und soll den Beitrag des [X.] zu einer Senkung oder zu [X.] Vermeidung der Kosten der Netz-
oder Umspannebene, an die der [X.] angeschlossen ist, widerspiegeln.
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verstößt die festgelegte Berechnungsmethode nicht gegen
§
19 Abs.
2 Satz
4 [X.].
(1) Das Beschwerdegericht hat den Verordnungsmaterialien zu Recht ent-nommen, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers die Berechnungsmethode mittels des physikalischen Pfads mit den Vorgaben des §
19 Abs.
2 [X.] in Einklang steht. Danach ist ab dem 1. Januar 2014 bei der Bemessung und Geneh-migung des individuellen [X.] die mit dem neuen Satz
4 wieder eingeführte physikalische Komponente zu berücksichtigen (vgl. [X.]. 447/13, S.
17). Dies soll
dadurch erfolgen, dass "das individuelle Netzentgelt nach den Sätzen 2 und 3 ... abhängig vom
Beitrag des [X.] zu einer Senkung oder zu einer Ver-meidung der Erhöhung der Kosten der Netz-
oder Umspannebene, an die der [X.] angeschlossen ist, gebildet"
wird. Als Entlastungsbeitrag könne
in die-sem Zusammenhang z.B. die Differenz der Kosten eines fiktiven [X.] vom Netzanschlusspunkt und den allgemeinen Netzentgelten, die vom [X.] zu zahlen wären, berücksichtigt werden. Nach
der Auffassung
des Verord-nungsgebers kann
dazu als Maßstab für die Berechnung der Kosten des Direktlei-13
14
15
16

-
9 -
tungsbaus die Entfernung zu einer geeigneten Erzeugungsanlage in unmittelbarer Nähe des [X.] herangezogen und danach die Höhe eines individuellen [X.] bestimmt werden,
wodurch zugleich ein eventueller "Leistungs-Gegen-leistungs-Effekt"
stärker als nach der Vorgängerregelung
hervorgehoben werden soll
(vgl. [X.]. 447/13, S.
17).

Nach der Verordnungsbegründung stellt damit die festgelegte Berechnungs-methode mittels des physikalischen Pfads die Methode der Wahl dar, ohne dass es nach der Vorstellung des Verordnungsgebers zwingend einer Kombination mit ande-ren Berechnungsfaktoren, wie etwa dem konkreten Abnahmeverhalten, bedürfte.
(2) Mit dem Wortlaut der Norm steht dies in Einklang. Die
Berücksichtigung weiterer Komponenten wäre nur dann geboten, wenn dies aus [X.] erfor-derlich wäre, um ein greifbar angemesseneres oder besseres Ergebnis bei der Er-mittlung individueller Netzentgelte zu erhalten. Dies ist indes nicht der Fall.
(a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht der in der [X.] verfolgte [X.] mit dem Sinn und Zweck des §
19 Abs.
2 Satz
2 bis 4 [X.] in Einklang.
Nach der Verordnungsbegründung soll die Regelung einen nachhaltigen [X.] zu den Netzentgelten gewährleisten und den Beitrag die-ser Großverbraucher zur Dämpfung der Netzkosten berücksichtigen. Soweit die [X.] an eine Mindestbenutzungsstundenzahl von 7.000 Stunden im Jahr anknüpft, beruht dies nach den Materialien darauf, dass erst ab einer derart hohen Benut-zungsstundenzahl technisch von einer dauerhaften Stromentnahme ([X.]) aus-gegangen werden könne, der eine entsprechende Grundlast
auf der [X.] gegenüberstehen müsse. Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Grundlast und [X.] sei für die Netzstabilität unerlässlich (vgl. [X.]. 447/13, [X.] f.).
17
18
19
20

-
10 -

Die Vorschrift des §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] hat damit zwei Zielrichtun-gen. Zum einen soll sie die Großverbraucher im Hinblick auf ihren Beitrag zur [X.] belohnen. Zum anderen soll sie aber auch einen nachhaltigen Beitrag der Großverbraucher zu den Netzentgelten gewährleisten. Dieses Ziel wird nur dadurch erreicht, dass Großverbraucher am Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sind und bleiben und etwa auf die Herstellung einer Direktleitung zu einer höheren Netzebene oder zu dem dortigen Umspannwerk verzichten, weil letzteres
für sie
-
wegen der Möglichkeit der Vereinbarung eines (niedrigeren) individuellen [X.] nach §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] -
wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
An diese Zielrichtung knüpft der [X.] an, der zugleich eine geeignete, transparente, auf einer nachprüfbaren und gesicherten [X.] stehende und nachvollziehbare Berechnungsmethode darstellt.
Der [X.] des einzelnen Großverbrauchers zu den Netzentgelten wird damit [X.] ermittelt und sachgerecht monetarisiert.
(b) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, widerspricht der [X.] nicht dem in der Festlegung definierten Erzeugungsanlagenbegriff. Danach ist es zwar rechnerisch möglich, dass bei der Ermittlung individueller Netz-entgelte für mehrere Großverbraucher der physikalische Pfad zu demselben Kraft-werk gelegt wird, das tatsächlich nicht über die erforderliche [X.] ver-fügt, um alle Großverbraucher mit Strom zu versorgen. Die Rechtsbeschwerde ver-kennt bei ihrer Rüge
aber, dass es sich bei der festgelegten Berechnungsmethode lediglich um eine Berechnung der Kosten einer fiktiven Direktleitung handelt, die für die Großverbraucher zudem zu einem günstigeren Ergebnis führt,
als wenn der Be-rechnung die tatsächliche Anschlussmöglichkeit an eine
dann möglicherweise weiter entfernt liegende Erzeugungsanlage zugrundegelegt würde.

21
22
23

-
11 -
(c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdege-richt auch das Abnahmeverhalten bei der [X.].
Nach
§
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] ist das Abnahmeverhalten eines [X.]s maßgebliche Voraussetzung für den Anspruch auf ein individuelles Netz-entgelt. Hinsichtlich der Höhe hat der Verordnungsgeber in §
19 Abs.
2 Satz
3 [X.] eine mehrstufige Deckelung vorgesehen, wodurch in Abhängigkeit von einer bestimmten Benutzungsstundenzahl die individuellen Netzentgelte nach unten begrenzt werden. Für eine weitere Berücksichtigung des Abnahmeverhaltens bei der konkreten Berechnung des individuellen [X.] hat der Verordnungsgeber da-gegen keinen Anlass gesehen. Dies ist im Hinblick auf den Sinn und Zweck der [X.] auch konsequent. Der nachhaltige Beitrag eines Großverbrauchers zu den Netzentgelten kann trotz identischen Abnahmeverhaltens je nach der konkreten räumlichen Lage seines Betriebs unterschiedlich groß sein. Die Ermittlung des indivi-duellen [X.] ist -
wie der Begriff schon nahelegt und bei den übrigen Sonder-formen der Netznutzung nicht anders ist -
von den konkreten Gegebenheiten des einzelnen Großverbrauchers abhängig
und hat damit verursachungsgerecht zu erfol-gen. Eine Gleichbehandlung von Großverbrauchern mit einem identischen Nut-zungsverhalten ohne Ansehung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls ist nach §
19 Abs.
2 Satz
2
bis 4
[X.] nicht geboten.
(d) Die Rechtsbeschwerde bleibt auch mit ihrer Rüge ohne Erfolg, die [X.] habe sich ermessensfehlerhaft
nicht mit möglichen Alternativen be-schäftigt und auseinandergesetzt. Das Beschwerdegericht hat diese Rüge mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine anderen Berechnungsmethoden ersichtlich seien, die den konkreten Beitrag des einzelnen [X.] zu einer Senkung oder einer Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten genauer widerspiegeln
würden. Dies gelte insbesondere für die in dem von der Betroffenen eingeholten Parteigut-achten vorgeschlagene Berechnungsweise, die praktische Probleme aufwerfe und 24
25
26

-
12 -
die individuell zurechenbaren Beiträge eines [X.] lediglich über einen Schlüssel berücksichtige.
Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Rechtsbeschwerde zeigt auch nicht auf, dass das Beschwerdegericht einen für die Beurteilung wesentli-chen Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen hat. Das Beschwerdegericht hat in der von der [X.] festgelegten Berechnungsmethode im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums eine geeignete und nachvollziehbare Me-thode zur Ermittlung des individuellen [X.] gesehen, die mit den Vorgaben der Stromnetzentgeltverordnung
in Einklang steht. Die [X.] hat sich mit dem Modell des physikalischen Pfads an einem von der überwiegenden Mehr-zahl der am Konsultationsverfahren Beteiligten anerkannten Ansatz orientiert. [X.] der Festlegung hat sie sich sowohl mit den gegen dieses Modell [X.] und alternativen Berechnungsmodellen als auch mit Ergänzungs-
und Verbesserungsvorschlägen befasst (S.
14
ff., 35
ff. der Festlegung) und sich unter anderem deshalb für das festgelegte Modell entschieden, weil
nur dieses eine [X.] Ermittlung des individuellen Kostensenkungsbeitrags gewährleis-te. Die tendenzielle Benachteiligung industrieller Großverbraucher in eher ländlich geprägten Regionen hat die [X.] erkannt, aber im Hinblick auf deren tendenziell geringeren Beitrag zur Netzstabilität als sachgerecht angesehen.
Mit dem von ihr aufgezeigten Vortrag der Betroffenen vermag die Rechtsbe-schwerde die tatrichterliche Würdigung des [X.] nicht in Frage zu stellen. Insbesondere zeigt sie keinen Vortrag auf, dem das Beschwerdegericht hätte entnehmen müssen, dass das von der [X.] festgelegte Modell des physikalischen Pfads aus methodischer Sicht mangelhaft oder einer anderen Metho-de greifbar unterlegen
wäre. Aufgrund dessen ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgese-hen hat.
Soweit das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang zur Stütze seiner Ansicht auf seine Erkenntnisse aus den [X.] und auf die ÜNB-27
28

-
13 -
Studie verweist, stellt
dies nur eine Hilfsbegründung dar, auf deren Tragfähigkeit es nicht ankommt.
(e) Die von der [X.] festgelegte "fiktive Leitungsnutzung"
ist im Rahmen des ihr zustehenden [X.] rechtlich nicht zu beanstan-den.
Dieser Ansatz ist praktikabel, angemessen und transparent, weil er durch den Bezug zu schon vorhandenen Betriebsmitteln die zugrunde gelegten Kosten auf [X.] gesicherten Datengrundlage erfasst. Soweit die [X.] demgegen-über eine alternative
Betrachtung von tatsächlich nicht vorhandenen Trassen als nicht sachgerecht angesehen hat, weil die Ermittlung der Kosten eines solchen fikti-ven [X.] unter anderem im Hinblick auf die Planungskosten und die Kosten für die Erschließung von [X.] auf Schwierigkeiten stößt und letztlich im Ungewissen bleibt, ist dies ohne weiteres nachvollziehbar und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Rechtsbeschwerde zeigt insoweit nicht auf, dass die [X.] einen für die Beurteilung wesentlichen Punkt unberücksichtigt gelassen hat oder ihre Erwägungen im Tatsächlichen unzutreffend sind.
Soweit nach Nummer
3 Buchstabe
c Nummer
v der Festlegung und Abschnitt II 4 c der Gründe (S.
42
f.) unter Beachtung der Vorgaben des §
4 [X.] die Kosten des physikalischen Pfades aus den Annuitäten der
-
für den physikalischen Pfad benutzten -
Betriebsmittel
zu errechnen sind, ist dies aus Rechtsgründen eben-falls nicht zu beanstanden. Dies
führt
insbesondere -
was die [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat -
nicht zwingend zu einer
doppelten
Berechnung einzelner Kostenposition wie auch von Gemeinkosten.

(f) Nicht zu beanstanden ist schließlich auch der von der [X.] vorgenommene Ansatz eines pauschalen Sicherheitsabschlags für etwaige Leerka-pazitäten in Höhe von 20%. Mit diesem wird -
wie das Beschwerdegericht im Einzel-29
30
31
32

-
14 -
nen zutreffend ausgeführt hat -
berücksichtigt, dass die jeweiligen zum physikali-schen Pfad gehörenden Betriebsmittel
vom Netzbetreiber in der Regel nicht [X.] ausgelastet werden. Im Vergleich zu einer betriebsmittelscharfen Ermittlung des [X.] ist der Ansatz eines pauschalen Sicherheitsabschlags aus Prakti-kabilitätsgründen nicht zu bemängeln. Dagegen und gegen die
Höhe des Abschlags hat die Rechtsbeschwerde auch nichts mehr vorgebracht.
cc) Die §
19 Abs.
2 Satz
2 bis 4 [X.] konkretisierende Festlegung ver-stößt auch nicht gegen die in §
21 [X.] niedergelegten Grundsätze der [X.]. Insbesondere ist sie sachgerecht und diskriminierungsfrei ausgestaltet.
Die Berechnungsmethode mittels des physikalischen Pfads ist -
wie
oben im Einzelnen ausgeführt
-
eine geeignete, transparente, auf einer nachprüfbaren und gesicherten Tatsachengrundlage stehende und nachvollziehbare Berechnungsme-thode, um den nachhaltigen Beitrag des einzelnen Großverbrauchers zu den Netz-entgelten verursachungsgerecht abzubilden und sachgerecht zu monetarisieren. [X.] mögliche Ungleichbehandlung eines Großverbrauchers mit identischem [X.] im städtisch und ländlich geprägten Umfeld ist sachlich gerechtfertigt, weil für den Umfang der Netzentgeltreduktion nach §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] der
konkrete
Beitrag des einzelnen Großverbrauchers zu einer Senkung oder einer Ver-meidung der Erhöhung der Netzkosten maßgeblich ist.

dd) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt auch kein Verstoß gegen die unionsrechtlichen Vorgaben des Art.
107 Abs.
1 AEUV vor.
(1) Gemäß Art.
107 Abs.
1 AEUV sind staatliche Beihilfen grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar, wenn sie durch die Begünstigung bestimmter Unter-nehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten
beeinträchtigen. Nach der Recht-sprechung des Gerichtshofs der [X.] ist unter anderem Vorausset-33
34
35
36

-
15 -
zung für das Vorliegen einer unzulässigen Beihilfe eine Verfälschung des [X.]. Beihilfen, welche ein Unternehmen von den Kosten befreien, die es [X.] im Rahmen seiner üblichen Tätigkeit zu tragen gehabt hätte, verfälschen grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen ([X.], [X.]. 2000, I-06857 Rn.
30;
[X.]. 2003, [X.] Rn.
28
f.;
[X.]. 2008, I-4777 Rn.
123, jeweils
mwN). Der Begriff der Beihilfe umfasst dabei nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unter-nehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichste-hen ([X.], [X.]. 1996, I-3547 Rn.
58;
[X.]. 2003, [X.] Rn.
28
f.;
[X.]. 2008, I-4777 Rn.
123, jeweils mwN). Eine staatliche Maßnahme stellt daher eine Beihilfe dar, wenn das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte ([X.], [X.]. 1996, I-3547 Rn.
60;
[X.]. 2010, [X.] Rn.
68),
oder wenn
die als Gegenleistung erhaltene Vergü-tung niedriger als die Vergütung ist, die unter normalen Marktbedingungen gefordert worden wäre ([X.],
[X.]. 1996, I-3547 Rn.
62;
[X.]. 2010, [X.] Rn.
68). Eine staat-liche Beihilfe liegt nicht vor, wenn eine angemessene, gleichwertige und marktübliche Gegenleistung vorliegt.
(2) So liegt der Fall
hier.
Die Netzentgeltreduzierung nach §
19 Abs.
2 Satz
2 bis 4 [X.] stellt die Gegenleistung für den nachhaltigen und verursachungsge-rechten Beitrag des einzelnen Großverbrauchers zu den allgemeinen Netzentgelten dar. Nach der Verordnungsbegründung soll die Berechnungsmethode nach dem physikalischen Pfad gerade den "[X.]"
stärker berück-sichtigen (vgl. [X.]. 447/13, S.
17). Aufgrund dessen würden auch unter Marktbedingungen die Beiträge der einzelnen Großverbraucher unterschiedlich be-wertet.
c) Entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht auch das
in Nummer
4 der Festlegung angeordnete Anzeigeverfahren zutreffend für 37
38

-
16 -
rechtmäßig gehalten.
Die Bestimmung
einer [X.] für individuelle Netzentgelt-vereinbarungen bis zum 30.
September des Kalenderjahres, in dem die Vereinba-rung erstmals gilt, ist nicht zu beanstanden.
aa) Die Festlegung hält sich insoweit im von §
29 Abs.
1 [X.] [X.]. §
30 Abs.
2 Nr.
7 [X.] vorgegebenen Rahmen. Die Vorschrift erlaubt allgemein Festlegungen zur Gewährleistung einer sachgerechten Ermittlung individueller Ent-gelte nach §
19 Abs.
2 [X.]. Dazu gehören nicht nur Vorgaben zur Konkretisie-rung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen
der Entgeltbestimmung, sondern auch Regelungen, die das Verfahren betreffen. Durch einheitliche und transparente Verfahrensregelungen wird eine sachgerechte Ermittlung der Netzentgelte gesichert.
bb) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, handelt es sich bei der festge-legten [X.] nicht um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, sondern (ledig-lich) um eine behördliche Verfahrensfrist im Sinne des §
31 Abs.
2 VwVfG, die insbe-sondere
den Maßgaben des §
31 Abs.
7 VwVfG unterfällt.

(1) Unter materiell-rechtlichen Ausschlussfristen versteht man vom materiellen Recht gesetzte Fristen, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat. Sie sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition der
Verwaltung oder der Gerichte. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern das einschlägige Recht keine Ausnahme vorsieht (vgl. BVerwG, NVwZ 1994, 575). Sol-che materiell-rechtliche Fristen müssen -
weil sie eine den Bürger belastende Rege-lung darstellen -
im gewaltengliedrigen Rechtsstaat unmittelbar von der Legislative erlassen werden oder auf einer von ihr erteilten Ermächtigung beruhen (Art.
20 Abs.
2 und 3 GG);
andernfalls sind sie rechtswidrig (vgl. BVerwG, NVwZ 1994, 575).

Behördliche Fristen für die verfahrensmäßige Geltendmachung von Ansprü-chen ohne materiell-rechtliche [X.] können dagegen nicht nur in Ge-39
40
41
42

-
17 -
setzen oder Verordnungen geregelt werden. Vielmehr sind die Behörden von sich aus berechtigt,
aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung oder nach allgemei-nen Rechtsgrundsätzen im Rahmen ihrer Verfahrensherrschaft entsprechende [X.] festzulegen (vgl. BVerwG, NVwZ 1994, 575, 576). Von der Zulässigkeit solcher Fristen geht auch das Verwaltungsverfahrensgesetz aus. Es sieht Fristen, die von der Behörde gesetzt werden können, ausdrücklich vor (vgl. §
31 Abs.
2, Abs.
7 VwVfG, der gemäß §
1 VwVfG mangels entgegenstehender Bestimmungen im Ener-giewirtschaftsgesetz auf das Verwaltungsverfahren vor der
[X.] An-wendung findet). Derartige behördliche Fristen unterscheiden sich von den materiell-rechtlichen Ausschlussfristen jedoch dadurch, dass an sie weniger strenge Rechts-folgen geknüpft werden. So können sie etwa von der Behörde, die sie gesetzt hat, verlängert werden. Das ist auch nach Fristablauf rückwirkend möglich, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen beste-henzulassen (vgl. §
31 Abs.
7 VwVfG).
(2) Als materiell-rechtliche Ausschlussfrist wäre die in der angefochtenen Festlegung angeordnete Frist mangels normativer Ermächtigungsgrundlage rechts-widrig. Eine gesetzliche Regelung -
wie sie z.B.
in §
43 Abs.
1 Satz
1 EEG 2009, §
66
Abs.
1 Satz
1, §
103 Abs.
1 Nr.
5 [X.], §
15 Abs.
5, §
20 Abs.
2 Satz
1 FFAV vorhanden ist -
findet sich im [X.] nicht. Eine gesetzliche Ermächtigung, eine [X.] für individuelle Netzentgeltvereinbarungen im Sinne des §
19 Abs.
2 [X.] als materiell-rechtliche Ausschlussfrist zu gestalten, [X.] ebenfalls nicht. Bei der in der Festlegung enthaltenen Frist zur Anzeige für [X.] handelt es sich aber nicht um eine solche [X.] Ausschlussfrist, sondern um eine behördliche Verfahrensfrist ohne materiell-rechtliche [X.]en.
Ob eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist vorliegt oder die Behörde lediglich eine Verfahrensfrist im Sinne des §
31 Abs.
2 VwVfG ohne materiell-rechtliche Aus-schlusswirkung gesetzt hat, ist grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln.
43
44

-
18 -
(a) Für eine bloße Verfahrensfrist ohne materiell-rechtliche [X.] spricht bereits der Umstand, dass im Tenor der Festlegung keine Frist bestimmt ist, sondern erst in Abschnitt [X.] der Gründe. Dort wird die [X.] nicht ausdrück-lich als "materielle Ausschlussfrist"
bezeichnet, wie dies z.B. in den gesetzlichen [X.]en der §
43 Abs.
1 Satz
1 EEG 2009, §
66 Abs.
1 Satz
1, §
103 Abs.
1 Nr.
5 [X.] der Fall ist.
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht aus
dem Hinweis in dem Unterpunkt "Nachweis-
und Begründungspflicht", wonach nach Ablauf der [X.] eingereichte Unterlagen nicht mehr berücksich-tigt werden, so dass die angezeigte Vereinbarung für das
Anzeigejahr untersagt [X.] und frühestens im Folgejahr wieder angezeigt werden könne. Diese Formulierung mag zwar missverständlich sein. Sie besagt aber letztlich für die Abgrenzung einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist von einer Verfahrensfrist nichts, weil auch be-hördliche Verfahrensfristen -
was §
31 Abs.
7 VwVfG zeigt -
nach ihrem Ablauf [X.] die Berücksichtigung neuen Vorbringens ausschließen, sofern die Frist -
was §
31 Abs.
7 Satz
2 VwVfG zulässt -
nicht rückwirkend verlängert wird. Ein endgültiger [X.] ist damit also nicht verbunden.
(b) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, lässt sich auch dem Sinn und Zweck der [X.] nicht entnehmen, dass es sich dabei um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt.
Die [X.] hat die Einführung eines einheitlichen Anzeigeverfah-rens in der Festlegung damit begründet, dass dadurch die Ermittlung der §
19 [X.]-Umlage in angemessener Zeit gewährleistet werde und die Anschluss-netzbetreiber Rechtssicherheit im Hinblick auf ihre Erlössituation erhalten würden. Zur Erreichung dieser Ziele ist zwar eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist eben-falls -
sogar besser -
geeignet als eine behördliche Verfahrensfrist. Indes führt auch deren Einführung -
was gerade auch die Handhabung der Betroffenen in ihren eige-45
46
47
48

-
19 -
nen Antragsverfahren zeigt -
zu einem gleichförmigen und zügigen Verfahren und ist im Hinblick auf den nicht eintretenden materiellen [X.] für die Betroffenen aus Gründen
der Verhältnismäßigkeit vorzugswürdig.
(c) Schließlich misst die [X.] selbst der [X.] keine ma-teriell-rechtliche [X.] zu.
Zwar ist bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes -
hier in Form einer Allge-meinverfügung -
in entsprechender Anwendung der §§
133,
157 BGB nicht der [X.] maßgebend, sondern der in der Erklärung zum Ausdruck kom-mende, also der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung [X.] konnte (vgl. BVerwG,
[X.], 1832 Rn.
10
mwN). In der angefochtenen Festlegung kommt aber -
wie oben dargelegt -
der Wille der [X.], mit der [X.] lediglich eine behördliche Verfahrensfrist einzuführen, noch [X.] deutlich zum Ausdruck.
Diesen Willen hat sie auch in der Verwaltungspraxis umgesetzt, indem sie im [X.] in begründeten Fällen Fristverlängerungen ge-währt hat.
Insoweit ist auch zu bedenken, dass eine Behörde grundsätzlich eine wirksame Frist setzen will, damit sie ihre Ziele erreichen kann. Dies ist vorliegend nur mittels einer Verfahrensfrist rechtlich möglich.
Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass sich die [X.] in ihren weiteren Informationen zur Handhabung der angefoch-tenen Festlegung unklar und teilweise auch widersprüchlich geäußert hat. In den mit Stand Juni 2014 im [X.] veröffentlichten Informationen "[X.] zur Festlegung hin-sichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach §
19 Abs.
2 [X.] ([X.]-13-739) vom 11.12.2013"
wird zu allgemeinen Verfahrensfragen ausgeführt, dass eine nicht fristgerechte oder unvollständige Anzeige als unwirksam anzusehen sei und in diesem Falle das individuelle Netzentgelt in dem jeweiligen Kalenderjahr keine Wirkung entfalte. Dies ist im Hinblick auf §
31 Abs.
7 VwVfG in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Demgegenüber hat die [X.] in der 49
50
51

-
20 -
"Information zur [X.] §
19 Abs.
2 S.
2 [X.] im [X.]"
darauf hin-gewiesen, dass "in begründeten Ausnahmen"
eine Fristverlängerung bis zum 31.
De-zember 2014 gewährt werde. Damit hat sie -
zunächst für das maßgebliche [X.], indes insoweit nicht abschließend -
hinreichend deutlich nach außen klarge-stellt, dass es sich bei der [X.] um eine -
verlängerbare -
behördliche Verfah-rensfrist und nicht um eine materielle Ausschlussfrist handelt. Soweit ein [X.] im Hinblick auf die fehlerhafte Information von einem Fristverlängerungsan-trag abgesehen hätte, wäre dies im Rahmen des §
31 Abs.
7 VwVfG im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen, führt indes nicht zu einer anderen Auslegung der in der Festlegung angeordneten [X.].
cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die [X.] nicht zu unbestimmt.
(1) Eine von der Behörde gesetzte Frist muss angemessen und eindeutig sein
(vgl. [X.] 69, 381, 386; BVerwGE 16, 289, 293). Dies ergibt sich aus dem aus Art.
2
Abs.
1 [X.].
Art.
20
Abs.
3 GG abgeleiteten Gebot einer rechtsstaatlichen Ver-fahrensgestaltung und dem sich ebenfalls daraus ergebenden Grundsatz von Treu und Glauben. Gerade in [X.] muss für den Bürger klar erkennbar sein, was er zu tun hat, um einen [X.] zu vermeiden
(vgl. [X.], Beschluss vom 19. Juni 2007 -
KVR 17/06, [X.]Z 172, 368 Rn. 36
-
Auskunftsverlangen). Unklarheiten bei der Festlegung behördlicher Fristen gehen zu Lasten der Behörde (vgl.
[X.] 69, 381, 386 f.; BVerwG NVwZ 1994, 575).
Eine behördliche Fristbestim-mung muss regelmäßig unter Angabe eines kalendermäßig festgelegten Zeitraums oder Datums einen Endzeitpunkt setzen (vgl.
BVerwGE 124, 156, 163; BVerwG,
NVwZ 1987, 1081).
(2) Diesen Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit wird die Festlegung gerecht.
52
53
54

-
21 -

Die behördliche Fristbestimmung benennt ein kalendermäßig festgelegtes Da-tum. Soweit die Festlegung die Wahrung der [X.] an die vollständige Vorlage der Antragsunterlagen knüpft, wird das Erfordernis der Vollständigkeit durch die [X.] der erforderlichen Angaben und Unterlagen unter Abschnitt
II 6
h der Grün-de
der Festlegung (S. 53 f.) hinreichend konkretisiert. Jedenfalls bei Vorlage der dort genannten Unterlagen ist in der Regel von deren Vollständigkeit im Sinne der [X.] auszugehen.
In der Festlegung werden die maßgeblichen Unterlagen aufgeführt, die zum Nachweis der Voraussetzungen des §
19 Abs.
2 Satz
2 und 3 [X.] erforderlich sind. Damit wird die Vorgabe in §
19 Abs.
2 Satz
12 [X.] für den Regelfall konkretisiert, der nur von den "erforderlichen Unterlagen"
spricht. Eine weitergehen-de, abschließende Konkretisierung dieser Vorgabe für jede denkbare Fallkonstellati-on ist
rechtlich nicht geboten. Soweit die [X.] im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen für notwendig erachten sollte, müsste sie dies dem Betroffenen
-
gegebenenfalls unter Einräumung einer Fristverlängerung nach §
31 Abs.
7 VwVfG

aufgeben
oder mit ihm auf andere Weise im Verwaltungsverfahren klären.
55
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22 -
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
90 Satz
1
[X.].

Meier-Beck
Raum
Kirchhoff

Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 15.07.2015 -
VI-3 Kart 49/14 [V] -

57

Meta

EnVR 34/15

13.12.2016

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2016, Az. EnVR 34/15 (REWIS RS 2016, 931)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 931

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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