Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2001, Az. 1 StR 90/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2967

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[X.]/01vom3. April 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 3. April 2001 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. November 2000 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die Rüge, das [X.] habe das Ablehnungsgesuch des [X.] gegen den Vorsitzenden der [X.] und die bei-sitzende Richterin am [X.] zu Unrecht verworfen, weilbeide von den gegen die Justizbehörden in [X.], in den Nachtbriefkasten des [X.]s eingeworfenenBombendrohungen des Angeklagten betroffen gewesen seien,greift nicht durch. Der [X.] legt zwar [X.], daß eine Befangenheit [X.] nicht zu be-sorgen sei. Nach § 24 Abs. 1 StPO findet die Ablehnung einesRichters aber daneben auch statt, wenn er von der Ausübung desRichteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Da das [X.] in den Urteilsgründen im Rahmen seiner rechtlichen Würdi-gung davon ausgeht, der Angeklagte habe auch den Tatbestandder Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) verwirklicht, lag es nahe [X.] zu ziehen, ob [X.] auch Verletzte im- 3 -Sinne des § 22 Nr. 1 StPO und deshalb von der Ausübung ihresAmtes ausgeschlossen waren.Die Revision trägt die Tatsachen, in denen sie den [X.] sieht, vollständig vor. Sie rügt diesen Mangel unter [X.] des absoluten Revisionsgrundes gemäß § [X.]. 3 StPO, wenngleich die Mitwirkung eines ausgeschlossenenRichters sich als absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 2 StPOerweist. Das ist hier jedoch unschädlich, weil die [X.] erhobenen Rüge dahin geht, die Ablehnung [X.] seirechtsfehlerhaft als nicht durchgreifend erachtet worden, eineAblehnung aber sowohl auf die Besorgnis der Befangenheit, alsauch auf den Ausschluß von der Ausübung des Richteramtes ge-stützt werden kann (§ 24 Abs. 1 StPO).Die Ablehnungsrüge ist unbegründet, weil Befangenheit aus denvom [X.] dargelegten Gründen nicht zu besorgen war, [X.] aber auch nicht Verletzte im Sinne des § 22 Nr. 1 StPOund deshalb nicht von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossenwaren. Verletzt im Sinne von § 22 Nr. 1 StPO ist ein Richter nurdann, wenn er durch die abzuurteilende Tat unmittelbar betroffenist; die strafbare Handlung muß sich als Eingriff in Rechte [X.] erweisen (BGHSt 1, 299; BayObLG NStZ 1993, 347;Pfeiffer in [X.]. § 22 Rdn. 4). Die Androhung einer Spreng-stoffexplosion (§ 308 StGB) im [X.]sgebäude richtete sichganz allgemein an die Justizbehörden als Drohungsadressat imSinne des § 241 Abs. 1 StGB, das heißt an die verantwortlichenOrganwalter. Nur sie kamen deshalb als Verletzte in Frage. [X.] -im [X.]sgebäude im übrigen tätigen Bediensteten und [X.] konnten allenfalls potentielle Verbrechensopfer einer ge-meingefährlichen Straftat nach § 308 StGB sein; der [X.] insoweit gerade nicht mit der Begehung eines individuellgegen bestimmte Personen gerichteten Verbrechens gedroht. [X.] deshalb nur mittelbar betroffen. Mithin kommt es hier nichtdarauf an, ob und inwieweit es sich bei den Bediensteten - na-mentlich den Richtern - um Personen handelt, die den Drohungs-adressaten im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB "nahe stehen".Schäfer Nack Boetticher Schluckebier [X.]

Meta

1 StR 90/01

03.04.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2001, Az. 1 StR 90/01 (REWIS RS 2001, 2967)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2967

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