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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Vorliegen einer einzigen Bewertungseinheit
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. April 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vertretbare Zusammenfassung der mehrfach durchgeführten Einkaufshandlungen zu einer einzigen Bewertungseinheit steht der Annahme bandenmäßigen Handeltreibens nicht entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 [X.], [X.]St 49, 177).
Basdorf [X.]
Berger [X.]
Meta
25.11.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Berlin, 26. April 2013, Az: (504) 273 Js 2411/12 KLs (45/12)
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.11.2013, Az. 5 StR 531/13 (REWIS RS 2013, 825)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 825
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 425/11 (Bundesgerichtshof)
Unerlaubtes Inverkehrbringen von Arzneimitteln: Annahme einer Bewertungseinheit
5 StR 425/11 (Bundesgerichtshof)
3 StR 448/18 (Bundesgerichtshof)
Tateinheitliche Handlungen im Rahmen des Abwicklung eines Betäubungsmittelgeschäfts
5 StR 531/13 (Bundesgerichtshof)
2 StR 70/10 (Bundesgerichtshof)
Betäubungsmittelhandel: Bandenhandel und Betäubungsmitteleinfuhr als Bewertungseinheit; strafschärfendes Verbringen über die Grenze
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