Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.11.2013, Az. 5 StR 531/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 825

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Gegenstand

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Vorliegen einer einzigen Bewertungseinheit


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. April 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die vertretbare Zusammenfassung der mehrfach durchgeführten Einkaufshandlungen zu einer einzigen Bewertungseinheit steht der Annahme bandenmäßigen Handeltreibens nicht entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 [X.], [X.]St 49, 177).

Basdorf                       [X.]

                 Berger                        [X.]

Meta

5 StR 531/13

25.11.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 26. April 2013, Az: (504) 273 Js 2411/12 KLs (45/12)

§ 30a Abs 1 BtMG, § 52 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.11.2013, Az. 5 StR 531/13 (REWIS RS 2013, 825)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 825

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 469/22

3 StR 301/18

2 StR 176/17

2 StR 176/17

5 StR 531/13

2 StR 12/22

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